Das ändert sich durch die
aktuelle TRBS 3121
Haben Sie das gewusst? Es gibt seit dem
Oktober 2018 eine neue TRBS 3121. Haben
Sie in Ihrem Hause ein System, das Ihnen
derartige Neuerungen meldet? Wie ist Ihr
Haus aufgestellt, wenn es um die Aktuali-
sierung der technischen Regelwerke geht?
D
as sind Fragen, die sich auf den Organisa-
tionsgrad Ihres Unternehmens beziehen
und die bei einem Schadenfall von der
Staatsanwaltschaft / Gewerbeaufsicht gestellt
werden. Wenn es bei der Wahrnehmung und
Umsetzung aktuellen Wissens im Betrieb Defi-
Nach dem Verständnis der TRBS ist der
Arbeitgeber die umfassend positionierte
Handlungsfigur.
zite gibt, ist aus Sicht der Juristen ein Schaden
ereignis auf einen Organisationsmangel zurück-
zuführen.
Davon will ich aber nicht ausgehen, denn es
geht nicht darum zu drohen. Dagegen möchte ich
Sie davon überzeugen, dass Sie sich mit der Meh-
rung Ihres technischen Wissens haftungsrecht-
lich freizeichnen können. Was bedeutet es denn
für Ihr Haus, eine Änderung im Zusammenhang
mit einer TRBS (Technische Regeln für Betriebs-
sicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen) wahr-
zunehmen? Konkret geht es darum, dass die TRBS
3121 vom November 2009 nunmehr durch die
TRBS 3121 aus dem Oktober 2018 abgelöst wurde.
STAND DER TECHNIK
Das Arbeitsschutzgesetz fordert die Einhal-
tung des Stands der Technik. Das Bundesver
fassungsgericht hat diese Anforderung einmal als
den „Blick an die Front der technischen
Entwicklung“ umschrieben. Durch
den Stand der Technik wird das
fortschrittliche und sicher-
heitsorientierte aktuelle
Wissen der Verkehrs-
kreise verkörpert. Es gilt
als Umsetzungspflicht-
vorgabe zum Schutz
der Gesundheit und der
Sicherheit.
TRBS (ALLGEMEIN)
Eine TRBS sagt bereits in ihrer Vorbe-
merkung, dass in dieser das Wissen des Stands
der Technik dargelegt wird. Grundsätzlich gilt
bei Anwendung der beispielhaft genannten
Maßnahmen einer TRBS die Vermutung, dass der
Verwender das erforderliche Maß an Sorgfalt
ausreichend eingehalten hat.
TRBS 3121 VON 2018
Diese technische Regel gilt für Aufzugsanlagen
gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 der BetrSichV.
Sie beschreibt die sicherheitstechnischen und
organisatorischen Anforderungen zur sicheren
Verwendung von Aufzugsanlagen.
Zu beachten ist jedoch, dass die zu Anhang
1 und Anhang 2 (siehe Kasten) gemachten Emp-
fehlungen keine entsprechende Vermutungswir-
kung wie die Regeln und Erkenntnisse gemäß § 21
Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV entfalten.
Bei den Begriffsbestimmungen sind im Ge-
gensatz zur Vorgängerin die beauftragte Person,
der Betreiber, der Personenbefreiungsdienst
und auch der Begriff des Fördermittels nicht
fortgeführt worden. Hinzugekommen sind die
Begriffe des Arbeitgebers und des Notdienstes.
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LIFT
journal
02.
2019