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Das ändert sich durch die

aktuelle TRBS 3121

Haben Sie das gewusst? Es gibt seit dem

Oktober 2018 eine neue TRBS 3121. Haben

Sie in Ihrem Hause ein System, das Ihnen

derartige Neuerungen meldet? Wie ist Ihr

Haus aufgestellt, wenn es um die Aktuali-

sierung der technischen Regelwerke geht?

D

as sind Fragen, die sich auf den Organisa-

tionsgrad Ihres Unternehmens beziehen

und die bei einem Schadenfall von der

Staatsanwaltschaft / Gewerbeaufsicht gestellt

werden. Wenn es bei der Wahrnehmung und

Umsetzung aktuellen Wissens im Betrieb Defi-

Nach dem Verständnis der TRBS ist der

Arbeitgeber die umfassend positionierte

Handlungsfigur.

zite gibt, ist aus Sicht der Juristen ein Schaden­

ereignis auf einen Organisationsmangel zurück-

zuführen.

Davon will ich aber nicht ausgehen, denn es

geht nicht darum zu drohen. Dagegen möchte ich

Sie davon überzeugen, dass Sie sich mit der Meh-

rung Ihres technischen Wissens haftungsrecht-

lich freizeichnen können. Was bedeutet es denn

für Ihr Haus, eine Änderung im Zusammenhang

mit einer TRBS (Technische Regeln für Betriebs-

sicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen) wahr-

zunehmen? Konkret geht es darum, dass die TRBS

3121 vom November 2009 nunmehr durch die

TRBS 3121 aus dem Oktober 2018 abgelöst wurde.

STAND DER TECHNIK

Das Arbeitsschutzgesetz fordert die Einhal-

tung des Stands der Technik. Das Bundesver­

fassungsgericht hat diese Anforderung einmal als

den „Blick an die Front der technischen

Entwicklung“ umschrieben. Durch

den Stand der Technik wird das

fortschrittliche und sicher-

heitsorientierte aktuelle

Wissen der Verkehrs-

kreise verkörpert. Es gilt

als Umsetzungspflicht-

vorgabe zum Schutz

der Gesundheit und der

Sicherheit.

TRBS (ALLGEMEIN)

Eine TRBS sagt bereits in ihrer Vorbe-

merkung, dass in dieser das Wissen des Stands

der Technik dargelegt wird. Grundsätzlich gilt

bei Anwendung der beispielhaft genannten

Maßnahmen einer TRBS die Vermutung, dass der

Verwender das erforderliche Maß an Sorgfalt

ausreichend eingehalten hat.

TRBS 3121 VON 2018

Diese technische Regel gilt für Aufzugsanlagen

gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 der BetrSichV.

Sie beschreibt die sicherheitstechnischen und

organisatorischen Anforderungen zur sicheren

Verwendung von Aufzugsanlagen.

Zu beachten ist jedoch, dass die zu Anhang

1 und Anhang 2 (siehe Kasten) gemachten Emp-

fehlungen keine entsprechende Vermutungswir-

kung wie die Regeln und Erkenntnisse gemäß § 21

Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV entfalten.

Bei den Begriffsbestimmungen sind im Ge-

gensatz zur Vorgängerin die beauftragte Person,

der Betreiber, der Personenbefreiungsdienst

und auch der Begriff des Fördermittels nicht

fortgeführt worden. Hinzugekommen sind die

Begriffe des Arbeitgebers und des Notdienstes.

Foto: © baona / iStock.com

LIFT

journal 

02.

2019