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Für Wartungsverträge bei Aufzugsanlagen

gelten die gleichen rechtlichen Regeln

wie für alle anderen Wartungsverträge.

Das gilt leider auch für die Verbreitung

von Rechtsirrtümern. Dienstleister und

Kunden folgen Rechtsmythen, die mit

dem Gesetz nichts zu tun haben und

müssen im Ernstfall häufig erkennen,

dass ihre Rechtsposition schlechter ist

als gedacht.

Mythos Nr. 1:

Weit verbreitet ist die Vorstellung,

dass ein einmal geschlossener Vertrag für die

Parteien auch umfassend bindend ist.

Fakt:

Das ist zum Leidwesen der Vertragsjuristen

schon lange nicht mehr der Fall. Verantwort-

lich dafür ist die Kontrolle der Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen (AGB), die 1977 gesetzlich

geregelt wurde. Danach sind Klauseln in Verträ-

gen unwirksam, wenn der Vertragspartner durch

die Klausel unangemessen benachteiligt wird.

Diese gesetzliche Kontrolle schützt Verbraucher,

aber auch Unternehmen. Die Folgen sind etwa:

Vertragsstrafen können nur unter bestimmten

Bedingungen vereinbart werden, Verjährungs-

fristen dürfen nicht beliebig festgesetzt wer-

ternehmen aber erst recht nicht

geholfen. Daher setzt es lieber auf den

Rechtsmythos und hofft, der Vertragspartner

werde die Unwirksamkeit der Klausel schon

nicht herausfinden. Beim Einsatz Allgemeiner

Geschäftsbedingungen gilt also der Grundsatz:

Man muss nicht Recht haben, man muss nur

Recht bekommen.

Mythos Nr. 3:

Man kann diesen Nachteilen der

AGB-Kontrolle entkommen, indem man das Pro-

blem wegdefiniert.

Fakt:

Oft wird behauptet, man habe gar keine

Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Richtig ist

aber, dass alle Vertragsklauseln AGB sind. Auf

die Art der Wiedergabe, vor allem die Größe der

Schrift kommt es nicht an. Viele meinen, AGB

seien nur „das Kleingedruckte“. Aber schon ein

normaler Brief oder eine Mail können AGB ent-

halten, sogar mündliche Vereinbarungen können

Ein Seminar erklärt die

Grundlagen rechtssicher for-

mulierter Wartungsverträge.

Fotos: AndreyPopov / baona / IStock.com / Montage

den. Außerdem kann

keine Verpflichtung zur

Meldung von Mängeln

vereinbart werden.

Mythos Nr. 2:

Unternehmen

können ihre Haftung in Verträgen

beschränken.

Fakt:

Das ist ein sehr verbreitete Vorstellung,

die besonders bedeutsam ist. Tatsächlich ist

eine wirksame Haftungsbeschränkung in den

AGB nicht möglich. Kurz gesagt muss ein Unter-

nehmen immer für Schäden haften, die aus einer

Leistung entstehen, wenn es für diese Leistung

bezahlt wird. Unwirksam ist in diesem Zusam-

menhang nicht nur der generelle Ausschluss der

Haftung, sondern auch die Beschränkung auf

eine bestimmte Summe oder die Begrenzung der

Haftung für entgangenen Gewinn.

Trotzdem finden sich anderslautende Klauseln

in jedem Vertrag. Das liegt zum einen daran,

dass die Kenntnis der AGB-Kontrolle, selbst

unter Juristen gar nicht oder nur sehr einge-

schränkt vorhanden ist. Zum anderen gibt es

nur die Alternative, die unwirksame Haftungs-

beschränkung wegzulassen. Damit ist dem Un-

Die sechs häufigsten Rechtsmythen

bei Wartungsverträgen

Foto: © BTR-Service-Center

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02.

2019

14 PERSPEKTIVEN

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