Für Wartungsverträge bei Aufzugsanlagen
gelten die gleichen rechtlichen Regeln
wie für alle anderen Wartungsverträge.
Das gilt leider auch für die Verbreitung
von Rechtsirrtümern. Dienstleister und
Kunden folgen Rechtsmythen, die mit
dem Gesetz nichts zu tun haben und
müssen im Ernstfall häufig erkennen,
dass ihre Rechtsposition schlechter ist
als gedacht.
Mythos Nr. 1:
Weit verbreitet ist die Vorstellung,
dass ein einmal geschlossener Vertrag für die
Parteien auch umfassend bindend ist.
Fakt:
Das ist zum Leidwesen der Vertragsjuristen
schon lange nicht mehr der Fall. Verantwort-
lich dafür ist die Kontrolle der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen (AGB), die 1977 gesetzlich
geregelt wurde. Danach sind Klauseln in Verträ-
gen unwirksam, wenn der Vertragspartner durch
die Klausel unangemessen benachteiligt wird.
Diese gesetzliche Kontrolle schützt Verbraucher,
aber auch Unternehmen. Die Folgen sind etwa:
Vertragsstrafen können nur unter bestimmten
Bedingungen vereinbart werden, Verjährungs-
fristen dürfen nicht beliebig festgesetzt wer-
ternehmen aber erst recht nicht
geholfen. Daher setzt es lieber auf den
Rechtsmythos und hofft, der Vertragspartner
werde die Unwirksamkeit der Klausel schon
nicht herausfinden. Beim Einsatz Allgemeiner
Geschäftsbedingungen gilt also der Grundsatz:
Man muss nicht Recht haben, man muss nur
Recht bekommen.
Mythos Nr. 3:
Man kann diesen Nachteilen der
AGB-Kontrolle entkommen, indem man das Pro-
blem wegdefiniert.
Fakt:
Oft wird behauptet, man habe gar keine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Richtig ist
aber, dass alle Vertragsklauseln AGB sind. Auf
die Art der Wiedergabe, vor allem die Größe der
Schrift kommt es nicht an. Viele meinen, AGB
seien nur „das Kleingedruckte“. Aber schon ein
normaler Brief oder eine Mail können AGB ent-
halten, sogar mündliche Vereinbarungen können
Ein Seminar erklärt die
Grundlagen rechtssicher for-
mulierter Wartungsverträge.
Fotos: AndreyPopov / baona / IStock.com / Montage
den. Außerdem kann
keine Verpflichtung zur
Meldung von Mängeln
vereinbart werden.
Mythos Nr. 2:
Unternehmen
können ihre Haftung in Verträgen
beschränken.
Fakt:
Das ist ein sehr verbreitete Vorstellung,
die besonders bedeutsam ist. Tatsächlich ist
eine wirksame Haftungsbeschränkung in den
AGB nicht möglich. Kurz gesagt muss ein Unter-
nehmen immer für Schäden haften, die aus einer
Leistung entstehen, wenn es für diese Leistung
bezahlt wird. Unwirksam ist in diesem Zusam-
menhang nicht nur der generelle Ausschluss der
Haftung, sondern auch die Beschränkung auf
eine bestimmte Summe oder die Begrenzung der
Haftung für entgangenen Gewinn.
Trotzdem finden sich anderslautende Klauseln
in jedem Vertrag. Das liegt zum einen daran,
dass die Kenntnis der AGB-Kontrolle, selbst
unter Juristen gar nicht oder nur sehr einge-
schränkt vorhanden ist. Zum anderen gibt es
nur die Alternative, die unwirksame Haftungs-
beschränkung wegzulassen. Damit ist dem Un-
Die sechs häufigsten Rechtsmythen
bei Wartungsverträgen
Foto: © BTR-Service-Center
LIFT
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02.
2019
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