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TECHNIK

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Fachbeitrag

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FASSADE 4/2018

Planer und Brandschutzexperten haben in

den letzten Jahren teilweise kontrovers dis-

kutiert, ob der Einsatz einer Brandsperre

in der vorgehängten hinterlüfteten Fassa-

de notwendig ist. Der Grund: Einige Planer

halten die Gefahr eines Brandes in der VHF,

die meist mit nichtbrennbaren Materialien

ausgeführt wird, für gering. Zugleich hin-

terfragen sie, ob die bauphysikalische Funk-

tion durch die Verringerung des Hinterlüf-

tungsraumes beim Einsatz von Brandsper-

ren ausreichend erhalten bleibt.

Grundlagen Brandschutz

Fakt ist allerdings, dass es die Forderung

nach Brandsperren in der VHF gibt und die-

se von Planern wie Ausführenden umge-

setzt werden muss. Denn tatsächlich kann

im Brandfall der Kaminsogeffekt in ei-

ner VHF dafür sorgen, dass sich Flammen

und Brandgase, die bei einem Vollbrand

aus Fenstern austreten, über den Hinter-

lüftungsspalt ausbreiten. Die allgemeinen

Schutzziele für Außenwände werden in der

MBO 2002 in §§ 28 und 30 bzw. in den ent-

sprechenden Landesbauordnungen darge-

stellt. „Bei Außenwandkonstruktionen mit

geschossübergreifenden Hohl- oder Luft-

räumen wie hinterlüfteten Außenwandbe-

kleidungen sind gegen die Brandausbrei-

tung besondere Vorkehrungen zu treffen“

heißt es dort in Absatz 4. Dies gilt ab Ge-

bäudeklasse 4, also für alle Gebäude mit

Höhe des Fußbodens im obersten Geschoss

von mehr als 7 m über Geländeoberfläche.

In der Norm für die vorgehängte hinterlüf-

tete Fassade DIN 18516-1 gibt es keine Aus-

führungen zum Brandschutz. Sie verweist

weiter auf die Musterliste der Technischen

Baubestimmungen (ML TB) des Deutschen

Instituts für Bautechnik (DIBt). Da diese in

Zukunft keinen Bestand mehr haben wird

und im Zuge der Novellierung des Bau-

Wärmebrückenfreie Brandsperren

in der VHF

Von Dipl.-Ing. Sascha Karallus

ordnungsrechts durch die Verwaltungsvor-

schriften der Technischen Baubestimmun-

gen ersetzt werden soll, müssen sich Planer

aktuell an der Gesetzeslage des jeweiligen

Bundeslandes orientieren, in dem ein Ge-

bäude errichtet wird.

Technische Baubestimmungen

In der ML TB sind die Angaben zum Brand-

schutz unter Punkt 2.6/4 zu finden, in der

Muster-Verwaltungsvorschrift

Technische

Baubestimmungen (MVV TB) im Anhang 6

– Hinterlüftete Außenwandbekleidungen.

Die Forderungen für den Brandschutz in der

VHF wurden adäquat aus der Musterliste in

die Muster-Verwaltungsvorschriften über-

nommen. Unter Punkt 4 gibt es die Forde-

rung, dass in jedem zweiten Geschoss ei-

ne horizontale Brandsperre einzubauen ist.

Der Hinterlüftungsspalt sollte an dieser Stel-

le maximal 10 mm als Luftschlitz oder nicht

mehr als 100 cm²/lfm als gleichmäßig ver-

teilte Einzelöffnungen betragen.

Ob und wie weit an dieser Stelle die bau-

physikalischen Grundlagen, nämlich ein

gleichmäßiger Luftstrom, gewährleistet sind,

ist schwer zu beurteilen und hängt von vie-

len begleitenden Faktoren ab. Das können

z. B. die Breite des Belüftungsspaltes, die

Fassadenausrichtung, die Sonneneinstrah-

lung, das Fugenbild oder die Gebäudehöhe

sein. Die Reduzierung des Luftquerschnit-

tes an dieser Stelle ist als Kompromiss zwi-

schen der bauphysikalischen Funktionswei-

se und dem Brandschutz zu interpretieren.

Die hierzu eingesetzte Brandsperre wirkt

als kaskadierender Brandschutz, das heißt

die geschossweise Brandweiterleitung von

Brandgasen und Flammen wird durch Re-

duktion der Hinterlüftungstiefe von Sperre

zu Sperre behindert, aber nicht verhindert.

Die Anforderungen an den Brandschutz in mehrgeschossigen Gebäuden sind hoch und in

einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade (VHF) bisher oft nur durch den Einbau aufwändiger

Konstruktionen zu erfüllen. Die baurechtliche Forderung nach Brandsperren in der VHF werden im

folgenden Beitrag erläutert. Zusätzlich informiert er über innovative Möglichkeiten, zuverlässige

Brandsperren in der VHF mit geringem Aufwand wärmebrückenfrei zu schaffen.

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Fotos/Grafiken (7):

© DEUTSCHE ROCKWOOL GmbH & Co. KG