TECHNIK
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Fachbeitrag
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FASSADE 4/2018
Planer und Brandschutzexperten haben in
den letzten Jahren teilweise kontrovers dis-
kutiert, ob der Einsatz einer Brandsperre
in der vorgehängten hinterlüfteten Fassa-
de notwendig ist. Der Grund: Einige Planer
halten die Gefahr eines Brandes in der VHF,
die meist mit nichtbrennbaren Materialien
ausgeführt wird, für gering. Zugleich hin-
terfragen sie, ob die bauphysikalische Funk-
tion durch die Verringerung des Hinterlüf-
tungsraumes beim Einsatz von Brandsper-
ren ausreichend erhalten bleibt.
Grundlagen Brandschutz
Fakt ist allerdings, dass es die Forderung
nach Brandsperren in der VHF gibt und die-
se von Planern wie Ausführenden umge-
setzt werden muss. Denn tatsächlich kann
im Brandfall der Kaminsogeffekt in ei-
ner VHF dafür sorgen, dass sich Flammen
und Brandgase, die bei einem Vollbrand
aus Fenstern austreten, über den Hinter-
lüftungsspalt ausbreiten. Die allgemeinen
Schutzziele für Außenwände werden in der
MBO 2002 in §§ 28 und 30 bzw. in den ent-
sprechenden Landesbauordnungen darge-
stellt. „Bei Außenwandkonstruktionen mit
geschossübergreifenden Hohl- oder Luft-
räumen wie hinterlüfteten Außenwandbe-
kleidungen sind gegen die Brandausbrei-
tung besondere Vorkehrungen zu treffen“
heißt es dort in Absatz 4. Dies gilt ab Ge-
bäudeklasse 4, also für alle Gebäude mit
Höhe des Fußbodens im obersten Geschoss
von mehr als 7 m über Geländeoberfläche.
In der Norm für die vorgehängte hinterlüf-
tete Fassade DIN 18516-1 gibt es keine Aus-
führungen zum Brandschutz. Sie verweist
weiter auf die Musterliste der Technischen
Baubestimmungen (ML TB) des Deutschen
Instituts für Bautechnik (DIBt). Da diese in
Zukunft keinen Bestand mehr haben wird
und im Zuge der Novellierung des Bau-
Wärmebrückenfreie Brandsperren
in der VHF
Von Dipl.-Ing. Sascha Karallus
ordnungsrechts durch die Verwaltungsvor-
schriften der Technischen Baubestimmun-
gen ersetzt werden soll, müssen sich Planer
aktuell an der Gesetzeslage des jeweiligen
Bundeslandes orientieren, in dem ein Ge-
bäude errichtet wird.
Technische Baubestimmungen
In der ML TB sind die Angaben zum Brand-
schutz unter Punkt 2.6/4 zu finden, in der
Muster-Verwaltungsvorschrift
Technische
Baubestimmungen (MVV TB) im Anhang 6
– Hinterlüftete Außenwandbekleidungen.
Die Forderungen für den Brandschutz in der
VHF wurden adäquat aus der Musterliste in
die Muster-Verwaltungsvorschriften über-
nommen. Unter Punkt 4 gibt es die Forde-
rung, dass in jedem zweiten Geschoss ei-
ne horizontale Brandsperre einzubauen ist.
Der Hinterlüftungsspalt sollte an dieser Stel-
le maximal 10 mm als Luftschlitz oder nicht
mehr als 100 cm²/lfm als gleichmäßig ver-
teilte Einzelöffnungen betragen.
Ob und wie weit an dieser Stelle die bau-
physikalischen Grundlagen, nämlich ein
gleichmäßiger Luftstrom, gewährleistet sind,
ist schwer zu beurteilen und hängt von vie-
len begleitenden Faktoren ab. Das können
z. B. die Breite des Belüftungsspaltes, die
Fassadenausrichtung, die Sonneneinstrah-
lung, das Fugenbild oder die Gebäudehöhe
sein. Die Reduzierung des Luftquerschnit-
tes an dieser Stelle ist als Kompromiss zwi-
schen der bauphysikalischen Funktionswei-
se und dem Brandschutz zu interpretieren.
Die hierzu eingesetzte Brandsperre wirkt
als kaskadierender Brandschutz, das heißt
die geschossweise Brandweiterleitung von
Brandgasen und Flammen wird durch Re-
duktion der Hinterlüftungstiefe von Sperre
zu Sperre behindert, aber nicht verhindert.
Die Anforderungen an den Brandschutz in mehrgeschossigen Gebäuden sind hoch und in
einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade (VHF) bisher oft nur durch den Einbau aufwändiger
Konstruktionen zu erfüllen. Die baurechtliche Forderung nach Brandsperren in der VHF werden im
folgenden Beitrag erläutert. Zusätzlich informiert er über innovative Möglichkeiten, zuverlässige
Brandsperren in der VHF mit geringem Aufwand wärmebrückenfrei zu schaffen.
Brandsperre aus Stahlblech mit formstabiler
Mineralwolle, A1, Schmelzpunkt < 1000 °C.
Fixrock BWM Brandriegel Kit mit formstabiler
Mineralwolle, A1, Schmelzpunkt
≥
1000 °C.
Fotos/Grafiken (7):
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