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möglichen? Dazwischen müss-

te dann eben eine etwas andere

Neigung der Schräge ausgeführt

werden. Solche „planerischen“

Vorgaben mit einseitiger Bewer-

tung einer Forderung sind für

die Ausführung nicht zielfüh-

rend, sondern führen bei Ab-

weichungen gleich zu Beden-

ken-Anmeldungen von Firmen

gegenüber dem Planer.

Welche Regeln sind denn

nun maßgeblich?

Wenn Sie mich nun fragen, wel-

che von den vielen technischen

Regelwerken, Vorschriften und

Ausführungshinweisen

denn

nun maßgebend nach den an-

erkannten Regeln der Technik

planerisch umzusetzen sind: Ich

habe leider keine Antwort da-

rauf. Ganz abgesehen davon,

dass die anerkannten Regeln

der Technik nicht eindeutig defi-

niert sind. Sie müssen nicht nur

theoretisch richtig sein und sich

in der Praxis bewährt haben,

sondern sie müssen sich auch

in den „einschlägigen Praktiker-

Kreisen restlos durchgesetzt ha-

ben“ (Motzke, Baurechtsfragen

f. d. Sachverständigen (06/1997).

Gegenfrage: Wer gehört denn

zu den einschlägigen Prakti-

ker-Kreisen und wie ist „rest-

los“ zu bewerten? Dies zeigt:

Es handelt sich um eine nicht

definierte Begriffsbestimmung

und dementsprechend sind die

anerkannten Regeln der Tech-

nik meines Erachtens auch ein-

zustufen. Trotzdem werden auf

dieser Basis Gerichtsurteile aus-

gesprochen. Entschuldigen Sie

den kurzen Exkurs.

Was aber nun tun mit den

Schwellen?

Eine meiner schon praktizierten

Empfehlungen ist es, ein Git-

terrost mit einer Neigung von

ca. 4 % (siehe Ausarbeitungen

Bundesministerium) mit Ober-

kante im Anschlussbereich der

Schwelle von ca. 10 mm tiefer

anzusetzen. Das reicht für einen

Außenanschlag einer Tür und ist

eine preisgünstige Lösung. Den-

ken Sie aber bitte daran, dass

auch bei den angrenzenden Ma-

terialien – also Außen-Belag,

Schwelle und Innen-Belag – die

Forderung der Rutschhemmung

nach DIN 51130 mit den Bewer-

tungsklassen für die Rutschfes-

tigkeit Berücksichtigung finden.

Alle Systemhäuser haben für die

2-cm-Schwelle mehr oder weni-

ger gute und auf die jeweiligen

Türen abgestimmte thermisch

getrennte Anschlussprofile ent-

wickelt, die auch gute Werte für

die Luft- und Wasserdichtigkeit

aufweisen. Auch auf eine solche

Lösung könnte man sich mitein-

ander verständigen.

Festzuhalten bleibt: In jedem

Fall müssen Sie – wie in den vo-

rangegangenen Ausführungen

schon erwähnt – eine schriftli-

che Übereinkunft zwischen Bau-

herrn (AG), Planer und ausfüh-

rendem Unternehmen errei-

chen, um eine einvernehmliche

Lösung zu erzielen. Diese muss

natürlich unter Abwägung der

verschiedenen Anforderungs-

aspekte erfolgen. Wenn Sie das

nicht erreichen, laufen Sie Ge-

fahr, dass Ihnen in einem mögli-

cherweise folgenden Rechtsstreit

genau der technische Aspekt

als Planungsfehler angekreidet

wird, den sie als sekundär ein-

zuhalten eingestuft haben. Un-

sere Rechtsstruktur und die in-

zwischen angewandten Verfah-

rensweisen lassen leider nichts

anderes erwarten.

Trotzdem viel Spaß beim Bauen.

Prof. Michael Lange ist Geschäftsführer der

Prof. Michael Lange Ingenieurgesellschaft

mbH. Er ist Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fassaden

und Fassadenbekleidungen, Fenster und Türen sowie Mitglied im UBF – Unab-

hängige Berater für Fassadentechnik e.V.