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www.swisspacer.commöglichen? Dazwischen müss-
te dann eben eine etwas andere
Neigung der Schräge ausgeführt
werden. Solche „planerischen“
Vorgaben mit einseitiger Bewer-
tung einer Forderung sind für
die Ausführung nicht zielfüh-
rend, sondern führen bei Ab-
weichungen gleich zu Beden-
ken-Anmeldungen von Firmen
gegenüber dem Planer.
Welche Regeln sind denn
nun maßgeblich?
Wenn Sie mich nun fragen, wel-
che von den vielen technischen
Regelwerken, Vorschriften und
Ausführungshinweisen
denn
nun maßgebend nach den an-
erkannten Regeln der Technik
planerisch umzusetzen sind: Ich
habe leider keine Antwort da-
rauf. Ganz abgesehen davon,
dass die anerkannten Regeln
der Technik nicht eindeutig defi-
niert sind. Sie müssen nicht nur
theoretisch richtig sein und sich
in der Praxis bewährt haben,
sondern sie müssen sich auch
in den „einschlägigen Praktiker-
Kreisen restlos durchgesetzt ha-
ben“ (Motzke, Baurechtsfragen
f. d. Sachverständigen (06/1997).
Gegenfrage: Wer gehört denn
zu den einschlägigen Prakti-
ker-Kreisen und wie ist „rest-
los“ zu bewerten? Dies zeigt:
Es handelt sich um eine nicht
definierte Begriffsbestimmung
und dementsprechend sind die
anerkannten Regeln der Tech-
nik meines Erachtens auch ein-
zustufen. Trotzdem werden auf
dieser Basis Gerichtsurteile aus-
gesprochen. Entschuldigen Sie
den kurzen Exkurs.
Was aber nun tun mit den
Schwellen?
Eine meiner schon praktizierten
Empfehlungen ist es, ein Git-
terrost mit einer Neigung von
ca. 4 % (siehe Ausarbeitungen
Bundesministerium) mit Ober-
kante im Anschlussbereich der
Schwelle von ca. 10 mm tiefer
anzusetzen. Das reicht für einen
Außenanschlag einer Tür und ist
eine preisgünstige Lösung. Den-
ken Sie aber bitte daran, dass
auch bei den angrenzenden Ma-
terialien – also Außen-Belag,
Schwelle und Innen-Belag – die
Forderung der Rutschhemmung
nach DIN 51130 mit den Bewer-
tungsklassen für die Rutschfes-
tigkeit Berücksichtigung finden.
Alle Systemhäuser haben für die
2-cm-Schwelle mehr oder weni-
ger gute und auf die jeweiligen
Türen abgestimmte thermisch
getrennte Anschlussprofile ent-
wickelt, die auch gute Werte für
die Luft- und Wasserdichtigkeit
aufweisen. Auch auf eine solche
Lösung könnte man sich mitein-
ander verständigen.
Festzuhalten bleibt: In jedem
Fall müssen Sie – wie in den vo-
rangegangenen Ausführungen
schon erwähnt – eine schriftli-
che Übereinkunft zwischen Bau-
herrn (AG), Planer und ausfüh-
rendem Unternehmen errei-
chen, um eine einvernehmliche
Lösung zu erzielen. Diese muss
natürlich unter Abwägung der
verschiedenen Anforderungs-
aspekte erfolgen. Wenn Sie das
nicht erreichen, laufen Sie Ge-
fahr, dass Ihnen in einem mögli-
cherweise folgenden Rechtsstreit
genau der technische Aspekt
als Planungsfehler angekreidet
wird, den sie als sekundär ein-
zuhalten eingestuft haben. Un-
sere Rechtsstruktur und die in-
zwischen angewandten Verfah-
rensweisen lassen leider nichts
anderes erwarten.
Trotzdem viel Spaß beim Bauen.
Prof. Michael Lange ist Geschäftsführer der
Prof. Michael Lange Ingenieurgesellschaft
mbH. Er ist Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fassaden
und Fassadenbekleidungen, Fenster und Türen sowie Mitglied im UBF – Unab-
hängige Berater für Fassadentechnik e.V.