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FASSADE 1/2017

Bei Bränden sterben mehr Menschen an einer Rauchvergiftung als

durch die direkte Einwirkung von Flammen. Durch Rauch können

Fluchtwege blockiert werden, so dass eine Flucht behindert oder

unmöglich wird. Auch ein Feuerwehrangriff wird durch Rauch be-

hindert und ein Hitzestau kann sich negativ auf das Brandgesche-

hen auswirken. Daher ist im Brandfall eine gezielte Abführung von

Wärme und Rauch aus Gebäuden sinnvoll.

Schon seit 2003 sind CE-gekennzeichnete natürliche Wärme- und

Rauchabzugsgeräte für diesen Zweck auf dem Markt. Im Zuge der

Umstellung der Bauregelliste auf die Verwaltungsvorschriften Tech-

nische Baubestimmungen (VVTB) wurden durch Veröffentlichung

der DIN 18232-9:2016 und auch im Entwurf zur MVVTB (Mus-

ter-VVTB) Mindestanforderungen an NRWG in Deutschland for-

muliert. Die Einsatzmöglichkeiten werden in den Landes-Bauord-

nungen (LBO) und den dazugehörigen Sonderbauvorschriften be-

schrieben. In der harmonisierten Produktnorm EN 12101-2 wird

ein NRWG definiert und abgegrenzt und die Prüfverfahren der ver-

schiedenen Eigenschaften, werden geregelt.

Definition und Abgrenzung

Nicht jede Öffnung im Gebäude, aus der Rauch entweichen kann,

ist bereits ein NRWG. Vor allem für kleinere Gebäude werden Er-

leichterungen durch Sonderbauvorschriften ermöglicht, die die

Verwendung von „normalen“ Fenstern erlauben, um Rauch abzu-

führen. Ab gewissen Gebäudegrößen und abhängig von der Nut-

zung werden aber automatisierte und geprüfte NRWGs gefordert.

Immer wenn von Wärme-/Rauchabzugsgeräten gesprochen wird,

ist ein NRWG mit Klassifizierung gemäß der harmonisierten Pro-

duktnorm für NRWG EN 12101-2, inklusive Überwachung der

werkseigenen Produktion (WPK) und Zertifikat zur Leistungsbe-

ständigkeit gefordert. Diese Produkte sind mit einem CE-Kennzei-

chen zu versehen und es ist eine Leistungserklärung abzugeben.

Für Standardgebäude, die „nur“ der MBO bzw. der jeweiligen LBO

unterliegen, sind keine Maßnahmen zur Rauch- oder Wärmeab-

leitung vorgesehen. Welche Art von Öffnung zur Rauchableitung

auch gewählt wird: Richtig funktionieren wird sie nur mit ent-

sprechenden Zuluftöffnungen in ausreichender Zahl, Größe und

Lage. Es können spezielle Zuluftvorrichtungen oder Fenster, Tü-

ren oder Tore verwendet werden. Wichtig ist, dass diese geöffnet

werden können, wenn der oder die Rauchabzüge geöffnet wer-

den.

Mindestanforderungen

Nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO) sind NRWG mit ei-

ner CE-Kennzeichnung gemäß harmonisierter Produktnorm zu

versehen und es ist eine Leistungserklärung über die Eigenschaf-

ten abzugeben. In Deutschland wurden dazu Mindestanforderun-

gen in der DIN 18232-9 definiert, die auch in der MVVTB enthal-

ten sind. Man unterscheidet dabei zwischen Wärmeabzugsgerä-

ten zum Dacheinbau gemäß Abschnitt 9 und Rauchabzugsgeräten

nach Abschnitt 10.2. So ist immer die aerodynamisch wirksame

Öffnungsfläche anzugeben und für Wärmeabzugsgeräte wird eine

Mindestbreite vorgegeben. Auch werden Mindestklassen z. B. für

die Schnee- oder Windlast gefordert. Je nach Lage des Gebäudes

können aber auch höhere Klassen erforderlich sein. Die Schneelast

gilt selbstverständlich nur für Dach-NRWGs.

DIN EN 12101-2 Min. Leistungsanforderung

4.1

4.1.1 a) Thermoelement und Handauslösung

4.2

erfüllt

4.4

Angabe (m²), Breite ≥1,0 m

7.1.1.

Re 50

7.1.3

Re 50

7.2.1.1

SL 500

7.3.1

T ( 0)

7.4.1

WL 1500

7.5.1

B 300

7.5.2

E – d2

Mindestanforderungen für Wärmeabzugsgeräte gemäß MVVTB,

„Tabelle 9.1 Mindestwerte der wesentlichen Eigenschaften

von Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2:2003-09 zur

Verwendung in Dächern gemäß A 2.1.21.3“

Besondere Beachtung gilt der Anforderung an die Beständigkeit

bei niedriger Umgebungstemperatur (siehe Abschnitt 7.3.1). Hier

wird bei Rauchabzugsgeräten ein Nachweis für eine Tempera-

tur von -5°C gefordert. Die Klasse T(00), für die keine Prüfung er-

forderlich war, ist hier nicht ausreichend. Für Wärmeabzugsgerä-

te zur Verwendung in Dächern genügt die Klasse T(00). Allerdings

ist eine Revision der EN 12101-2 geplant, die zukünftig auch für

die Klasse T(0) eine Prüfung vorsieht. Bei Dachelementen muss

die Schneelast berücksichtigt werden. Hier sei angemerkt, dass die

Klasse T(00) künftig entfallen wird, es gibt u.a. die Klassen T(-5°C),

T(5°C) und eine Klasse mit wählbarer Temperatur T A.

Anforderungen an Natürliche Rauch-

und Wärmeabzugsgeräte (NRWG)

Forschung + Technik: Neues vom ift Rosenheim

Nach der Prüfung (Brandfall) wird überprüft, ob das NRWG vollständig

geöffnet hat.