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Lift

journal 6/2018

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Bisher gingen Aufzugbauer

davon aus, dass der Kunde kein

Widerrufsrecht hat, wenn die

Anlage individuell für denBetrei-

ber gebaut wurde. Das hat sich

durch ein Urteil des Bundesge-

richtshofs (BGH) jetzt geändert.

Demzufolgehat einPrivatkunde

einen solchen Vertrag wirksam

widerrufenundseineAnzahlung

zurückbekommen.

Vorweg gesagt: Dieses Urteil

betrifft nur Verträge mit Ver-

brauchern, das heißt Privatkun-

den. Im B2B-Geschäft findet

dasVerbraucher-Widerrufsrecht

ohnehin keine Anwendung.

Was ist passiert?

Ein Besitzer eines Wohnhauses

schloss in seiner Wohnung mit

einem Liftbauer einen Vertrag

über den Einbau eines Senk-

rechtlifts. Er wurde nicht über

seinWiderrufsrecht belehrt, das

Verbraucher in solchen Fällen

(„Haustürgeschäfte“) haben.

Die Firma übersandte die Pla-

nungsunterlagen und der Kun-

de zahlte einen Vorschuss von

12.435

Euro.Da

die Planung ihm

nicht gefiel, verlangte der Bau-

herr Nachbesserung. Als dies

erfolglos blieb, widerrief er den

Vertrag und verlangte die Rück-

zahlung seinesVorschusses.

Was sagt der BGH?

Das höchste deutsche Zivilge-

richt gab dem Kunden Recht

(Az. VII ZR 243/17). Er habe

einen Anspruch auf Rückzah-

lung, da er den Werkvertrag

wirksam widerrufen habe. Das

Widerrufsrecht stand demAuf-

traggeber zu, weil der Vertrag

außerhalb der Geschäftsräume

des Unternehmers geschlossen

wurde (§ 312 b BGB). Da der

Kunde auch nicht ordnungs-

gemäß über seinWiderrufsrecht

belehrt worden war, konnte

er den Vertrag noch innerhalb

vom einem Jahr und 14 Tagen

widerrufen. DasWiderrufsrecht

war auch nicht ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall handelte

es sich nach Ansicht der Karls-

ruher Richter um einen Werk-

vertrag, da der Schwerpunkt auf

der Anfertigung und Montage

des Lifts lag. Es handelte sich

nicht um einen reinen Kaufver-

trag. Wegen der Individualan-

fertigung hatte sich derAufzug-

bauer auf den Ausschluss des

Widerrufs berufen: Kaufsachen,

die nicht vorgefertigt und auf

die persönlichen Bedürfnisse

desVerbrauchers zugeschnitten

sind, schließt das Gesetz vom

Widerruf aus. Aber: Auf Werk-

verträge ist diese Ausnahme

überhaupt nicht anwendbar,

sagt der BGH.

Ein Widerruf ist auch bei er-

heblichen Umbaumaßnahmen

ausgeschlossen. Um solche

Umbaumaßnahmen handelt

es sich grundsätzlich nur dann,

wenn diese wie ein Neubau zu

bewerten sind. Der Bau eines

Senkrechtlifts erfüllt dieses Kri-

terium laut BGH jedoch nicht.

DasWiderrufsrecht des Kunden

Der Widerruf eines maßgeschneiderten Lifts

Aktuell /

News

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größten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland

und übernimmt den Versicherungsschutz für über 4,9 Millionen Be-

schäftigte in den rund 223.000 Unternehmen der beiden Branchen.

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ist damit nicht ausgeschossen

und er hat wirksam davon

Gebrauch gemacht. Der Auf-

zugbauer muss den Vorschuss

zurückzahlen.

Anne Kieserling

§

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