Lift
journal 6/2018
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Bisher gingen Aufzugbauer
davon aus, dass der Kunde kein
Widerrufsrecht hat, wenn die
Anlage individuell für denBetrei-
ber gebaut wurde. Das hat sich
durch ein Urteil des Bundesge-
richtshofs (BGH) jetzt geändert.
Demzufolgehat einPrivatkunde
einen solchen Vertrag wirksam
widerrufenundseineAnzahlung
zurückbekommen.
Vorweg gesagt: Dieses Urteil
betrifft nur Verträge mit Ver-
brauchern, das heißt Privatkun-
den. Im B2B-Geschäft findet
dasVerbraucher-Widerrufsrecht
ohnehin keine Anwendung.
Was ist passiert?
Ein Besitzer eines Wohnhauses
schloss in seiner Wohnung mit
einem Liftbauer einen Vertrag
über den Einbau eines Senk-
rechtlifts. Er wurde nicht über
seinWiderrufsrecht belehrt, das
Verbraucher in solchen Fällen
(„Haustürgeschäfte“) haben.
Die Firma übersandte die Pla-
nungsunterlagen und der Kun-
de zahlte einen Vorschuss von
12.435
Euro.Dadie Planung ihm
nicht gefiel, verlangte der Bau-
herr Nachbesserung. Als dies
erfolglos blieb, widerrief er den
Vertrag und verlangte die Rück-
zahlung seinesVorschusses.
Was sagt der BGH?
Das höchste deutsche Zivilge-
richt gab dem Kunden Recht
(Az. VII ZR 243/17). Er habe
einen Anspruch auf Rückzah-
lung, da er den Werkvertrag
wirksam widerrufen habe. Das
Widerrufsrecht stand demAuf-
traggeber zu, weil der Vertrag
außerhalb der Geschäftsräume
des Unternehmers geschlossen
wurde (§ 312 b BGB). Da der
Kunde auch nicht ordnungs-
gemäß über seinWiderrufsrecht
belehrt worden war, konnte
er den Vertrag noch innerhalb
vom einem Jahr und 14 Tagen
widerrufen. DasWiderrufsrecht
war auch nicht ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall handelte
es sich nach Ansicht der Karls-
ruher Richter um einen Werk-
vertrag, da der Schwerpunkt auf
der Anfertigung und Montage
des Lifts lag. Es handelte sich
nicht um einen reinen Kaufver-
trag. Wegen der Individualan-
fertigung hatte sich derAufzug-
bauer auf den Ausschluss des
Widerrufs berufen: Kaufsachen,
die nicht vorgefertigt und auf
die persönlichen Bedürfnisse
desVerbrauchers zugeschnitten
sind, schließt das Gesetz vom
Widerruf aus. Aber: Auf Werk-
verträge ist diese Ausnahme
überhaupt nicht anwendbar,
sagt der BGH.
Ein Widerruf ist auch bei er-
heblichen Umbaumaßnahmen
ausgeschlossen. Um solche
Umbaumaßnahmen handelt
es sich grundsätzlich nur dann,
wenn diese wie ein Neubau zu
bewerten sind. Der Bau eines
Senkrechtlifts erfüllt dieses Kri-
terium laut BGH jedoch nicht.
DasWiderrufsrecht des Kunden
Der Widerruf eines maßgeschneiderten Lifts
Aktuell /
News
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Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Abteilung Allgemeine Personalverwaltung
Postfach 3780
55027 Mainz
ist damit nicht ausgeschossen
und er hat wirksam davon
Gebrauch gemacht. Der Auf-
zugbauer muss den Vorschuss
zurückzahlen.
Anne Kieserling
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Foto:
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