glas+rahmen
04.18
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5 fragen
1. Warum müssen Nachweise erbracht werden?
Die Nachweisführung über die Verwendbarkeit oder
über die Gebrauchstauglichkeit kann mit dem § 3 der
Musterbauordnung (MBO) in Zusammenhang ge-
bracht werden. Der § 3 „Allgemeine Anforderungen“
der MBO fordert bauliche Anlagen sowie andere Anla-
gen und Einrichtungen so zu errichten, dass von ihnen
keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Mit einer Zu-
lassung kann der Handwerker auch in eigenem Interesse
nachweisen, dass er Bauprodukte verwendet, die geprüft
sind. Des Weiteren fordert die MBO im § 55 „Unterneh-
mer“, dass der Unternehmer die erforderlichen Nach-
weise für Bauprodukte und Bauarten auf der Baustelle
bereithalten muss.
2. Welche Nachweise benötigt der Handwerker?
Er benötigt die Nachweise, die die Verwendbarkeit der
Bauprodukte oder Bauarten nachweisen können. Dies
können zum Beispiel folgende Nachweise sein:
- Leistungserklärung oder eine European Technical As-
sessment – Europäische technische Bewertung (ETA)
für das CE-Zeichen,
- allgemeine bauaufsichtlich Zulassung (abZ),
- allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP),
- Zustimmung im Einzelfall (ZiE),
- Übereinstimmungserklärung (Ü-Zeichen),
- Bauartengenehmigung.
All diese Zulassungen und Bewertungen können demAn-
wender und dem Kunden Auskunft über die Verwend-
barkeit der Produkte geben. In der MBO § 81 „Bauüber-
wachung“ wird auch festgeschrieben, dass die Nachweise
jederzeit einsehbar sein müssen. Es reicht unter Umstän-
den aber nicht allein aus, diese Nachweise und Zulassun-
gen dabei zu haben. Denn es kann auch sein, dass in den
entsprechenden Unterlagen zusätzlich Berechnungen ge-
fordert werden, die vomAnwender erbracht werden müs-
sen. Wie schnell so etwas passieren kann, zeigt der Alltag.
So werden zum Beispiel einseitig linienförmig gelagerte
Vordächer, mit einer ETA und einer baurechtlichen Zu-
lassung angeboten. Dass die damit verbundenen Zulas-
sungen über komplexe Anforderungen und Rechenfor-
meln verfügen, die die Anwendung regeln und vor dem
Einbau erbracht werden müssen, wird dabei schnell au-
ßer Acht gelassen. Um ein solches Vordach gemäß der
damit verbundenen Zulassungen verbauen zu können,
müssen zahlreiche Berechnungen durchgeführt werden,
die sich wie folgt darstellen können:
- Es müssen die Wind- und Schneelasten gem. DIN EN
1991-1-3, DIN EN 1991-1-3/NA, DIN EN 1991-1-4 und
DIN EN 1991-1-4/NA für den Einbauort ermittelt wer-
den.
- Diese Werte müssen in eine Formel der Zulassung ein-
gesetzt und gemäß den Vorgaben berechnet werden.
- Wenn diese Lasten berechnet wurden, kann über ein
Diagramm die zulässige Ausladung des Vordaches be-
stimmt werden.
- Nach dem die Ausladung des Vordaches ermittelt wur-
de, müssen die Auflagermomente und Auflagerkräfte
berechnet werden, um die Bemessung der Unterkon
struktion vornehmen zu können.
- Eine weitere unerlässliche Berechnung ist die für die
Zug- und Scherkraft der Auflager, um die Befestigungs-
mittel richtig dimensionieren zu können.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Zulassung ist die Be-
stimmung des Untergrundes. Die Zulassung gibt vor,
dass das Vordachsystem nur an eine bestimmte Art von
Stahlbeton montiert werden darf. Somit ist es nicht
möglich, das Vordach beispielsweise an eine gemauerte
Nachweispflicht des Handwerkers
Die bürokratischen Pflichten für den Handwerker nehmen zu. Damit
gewinnen auch die Fragen, welche Nachweise geführt oder bereit
gehalten werden müssen und warum, immer stärker an Bedeutung.
Ein Glasvordach oder
ein gläserner Windfang
sind schnell montiert,
erfreuen aber Kunden
und montierenden
Handwerker nur dann
nachhaltig, wenn alle
notwendigen Nachweise
und Berechnungen vor-
liegen, die für die Zu-
lassung des Produktes
und seine fachgerechte
Montage erforderlich
sind.
Foto: © Vössing