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Markt

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RTS-Magazin 3/2019

Brandschutzmaßnahmen sind in Betrie-

ben unverzichtbar. Denn entsteht ein Feuer,

kann das schnell gefährlich werden, sowohl

für die Menschen als auch für Inventar und

Gebäude. Die Auswirkungen können sich bis

zur Existenzbedrohung eines Unternehmens

ausweiten. Welche Maßnahmen helfen und

was im Ernstfall zu tun ist weiß Gerhard We-

gert, Experte der NürnbergerVersicherung.

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Brand-

schutzvorschriften erlassen, um das Brandri-

siko in Unternehmen zu minimieren. „Laut

Betriebssicherheits- und Arbeitsstättenver-

ordnung muss der Unternehmer die Arbeits-

stätten so gestalten und betreiben, dass die

Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter

gewährleistet wird“, weiß Gerhard Wegert.

Dazu gehört auch der Schutz der Belegschaft

vor Brandgefahren. Das Arbeitsschutzgesetz

schreibt beispielsweise vor, dass der Arbeitge-

ber für Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brand-

bekämpfung und Evakuierung sorgen muss.

Außerdem ist er dazu verpflichtet, seine Mit-

arbeiter entsprechend zu unterweisen.

Unterschiede

Bereits beim Bau eines Betriebsgebäudes

müssen Bauherren laut Bauordnungsrecht

Schutz und Vorsorge für den Brandfall

Vorgaben zum Brandschutz beachten. Dazu

zählen unter anderem eine feuerresistente

Gebäudekonstruktion, Verzicht auf brenn-

bare Baustoffe, Einbau von Brandwänden

sowie eine feuerbeständige Abtrennung von

eventuell vorhandenen Technikräumen.

Welche konkreten Schutzvorkehrun-

gen und Maßnahmen zum Erreichen die-

ser Ziele notwendig sind, unterscheidet

sich von Betrieb zu Betrieb und ergibt sich

regelmäßig aus den Anforderungen, die im

Brandschutznachweis genannt sind. „Für

Unternehmer kann es hilfreich sein, zur

Kontrolle der darin genannten Vorgaben

einen Brandschutzbeauftragten zu benen-

nen“, rät Gerhard Wegert, selbst seit Jahren

in der Brandschutzberatung bei seinem Ar-

beitgeber tätig. 

Ansprechpartner

Der mit dieser Aufgabe betraute Mitarbeiter

muss eine entsprechende Ausbildung ge-

mäß vfdb-Richtlinie 12-09/01 absolvieren.

Anschließend ist er der zentrale Ansprech-

partner für alle Brandschutzfragen im Be-

trieb. Neben der Benennung eines Brand-

schutzbeauftragten muss das Unternehmen

weitere konkrete Vorkehrungen treffen, bei-

spielsweise das Anbringen von Feuerlösch-

und Brandmeldeeinrichtungen an im Not-

fall schnell erreichbaren Stellen. Damit die

Mitarbeiter mit Feuerlöscher & Co. umge-

hen können, empfiehlt es sich, in Abstän-

den von drei bis fünf Jahren Löschübungen

durchzuführen.

Zudem ist es wichtig, für Flucht- und

Rettungswege zu sorgen, diese deutlich zu

kennzeichnen sowie einen Flucht- und Ret-

tungsplan auszuhängen. Der Experte emp-

fiehlt eine sogenannte Brandschutzordnung

zu erstellen. Diese soll die wichtigsten Hin-

weise zum Verhalten im Brandfall, Rege-

lungen zur Vermeidung von Brand- und

Rauchausbreitung und zum Freihalten der

Flucht- und Rettungswege enthalten sowie

Hinweise zumVerhalten im Brandfall.

Festgelegte Sammelpunkte

Für den Fall, dass es tatsächlich brennt, gilt:

Grundsätzlich muss selbst ein kleiner Brand

der Feuerwehr gemeldet werden. Wichtig

sind genaue Angaben zur Brandstelle und

zum Umfang des Feuers. Die Belegschaft

ist über den Brand zu informieren und zu

warnen. Über die Fluchtwege können die

Gefahrenbereiche sicher verlassen werden.

„Um einen guten Überblick zu garantieren,

sollten sich die Mitarbeiter an zuvor festge-

legten Treffpunkten sammeln. So lässt sich

leichter feststellen, ob alle in Sicherheit sind

oder sich noch jemand im Gefahrenbereich

befinden“, so Gerhard Wegert.

Das richtige Verhalten kann zwar Men-

schenleben retten, aber nur in Ausnahme-

fällen Sachschäden verhindern. Aus diesem

Grund sichert im Brandfall eine Inhalts-

versicherung das gesamte Betriebsinven-

tar umfassend ab. Die Inhaltsversicherung

der Nürnberger Versicherung beispielsweise

schließt nicht nur die vorhandenen Sach-

werte, sondern auch ausfallende Erträge

mit ein. Alle Einrichtungen, die sich in Ge-

brauch befinden, werden dabei zum Neu-

preis ersetzt, unabhängig von Alter und Ei-

gentumsverhältnissen.

www.nuernberger.de

Ein Brandschutzbeauftragter kann den Betrieb bei der Kontrolle der Vorgaben des Brandschutznachweises

unterstützen.

Foto: © Nürnberger Versicherung

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