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Markt

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RTS-Magazin 11/2016

Jeder Handwerker hat den Begriff „Ab-

nahme“ schon gehört und viele wissen auch

um seine Bedeutung. Leider nimmt es aber

nicht jeder damit so genau. Dass das aber

dazu führen kann, dass man als Handwerker

im schlimmsten Fall (derzeit) gar keinen An-

spruch auf die Bezahlung der vielleicht schon

vor Monaten ausgestellten Rechnung hat

und nicht nur Verzugszinsen „verschenkt“,

sondern auch auf den Kosten sitzen bleibt,

wissen nur wenige. „Jeder Auftragnehmer

hat seine Arbeiten vertragsgerecht zu erle-

digen. Ein Handwerker muss aber darüber

hinaus dafür sorgen, dass sein „Werk“ ab-

genommen wird - erst dann hat er einen

Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung.

Diese Reihenfolge einzuhalten, ist wichtig“,

so der Hinweis von Bernd Drumann, Ge-

schäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

Die Abnahme und ihre

Durchführung

„Bevor die eigentliche Abnahme erfolgt, wird

der Abnahmegegenstand vom Auftragge-

ber daraufhin überprüft, ob die gemachten

Vorgaben eingehalten wurden, ob die Auf-

gaben ordnungsgemäß erledigt wurden und

ob das Ergebnis so ausgefallen ist, wie ge-

fordert bzw. vereinbart wurde. Wird das Er-

gebnis vom Auftraggeber akzeptiert, so wird

diese Erklärung als Abnahme bezeichnet“,

so Bernd Drumann. Der Auftraggeber bestä-

tigt also, dass der Vertrag vom Handwerker/

Auftragnehmer vertragsgerecht erfüllt wurde

und der Auftraggeber muss die Abnahme auf

Verlangen des Auftragnehmers ausdrücklich

erklären. „Dies sollte im Sinne aller unbe-

dingt schriftlich festgehalten werden!“, lautet

Bernd Drumanns Rat dazu.

Ebenso gibt es die so genannte ‚still-

schweigende Abnahme‘, die auch als ‚kon-

kludente Abnahme‘ bezeichnet wird. Sie

steht der ausdrücklichen Abnahme gleich

und kommt etwa dann in Frage, wenn der

Auftraggeber das fertige ‚Werk‘ – etwa die

neu angelegte Terrasse – ohne Beanstandung

benutzt oder wenn er die Handwerkerrech-

nung ohne Abzüge oder Einbehalte bezahlt.

Wenn der Handwerker aus diesem oder an-

derem Verhalten darauf schließen darf, dass

der Kunde die Werkleistung als (im Wesent-

lichen) ordnungsgemäß erbracht ansieht, ist

das Werk abgenommen.

Eine weitere Form der Abnahme ist die

so genannte ‚Fiktive Abnahme‘. Wenn ein

Auftraggeber die Abnahme trotz einer Frist-

setzung durch den Auftragnehmer nicht er-

klärt, obwohl er dazu (bei im Wesentlichen

vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes)

verpflichtet ist, gilt die Abnahme auch ohne

Erklärung als erfolgt.

Zur Abnahme verpflichtet

Als Handwerker sollte man wissen, dass es

nicht der Lust und Laune des Auftraggebers

unterliegt, die in Auftrag gegebene Leistung

abzunehmen, sondern dass es dessen ge-

setzlich verankerte Pflicht ist. Diese ist im

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 640 ge-

regelt. Dort heißt es in Abs. 1: ‚Der Bestel-

ler ist verpflichtet, das vertragsmäßig herge-

stellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach

der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme

ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher

Mängel kann die Abnahme nicht verweigert

werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn

der Besteller das Werk nicht innerhalb einer

ihm vom Unternehmer bestimmten ange-

messenen Frist abnimmt, obwohl er dazu

verpflichtet ist‘. Diese Regelung soll beiden

Seiten Sicherheit geben aber auch helfen,

ein zuweilen mutwilliges Hinauszögern der

Abnahme zu verhindern.

Fehlende Abnahme

Es geschieht nicht selten, dass Handwerks-

betriebe säumige Kunde anmahnen und,

wenn keine Zahlung erfolgt, den Vorgang

zum Einzug an einen Rechtsanwalt oder

an ein Inkassounternehmen abgeben. Nun,

aufgeschreckt durch ein ‚offizielles Schrei-

ben‘ eines Rechtsdienstleisters, regt sich der

schweigsame Kunde plötzlich und wendet

Mängel ein, die auch noch berechtigt sind.

„Es kommt zum Vorschein, dass der Kunde

die Abnahme nie erklärt hatte. Und das

hat Folgen: Damit ist die Rechnung noch

gar nicht fällig, es gibt somit keine Grund-

lage für eine Mahnung (eine Mahnung vor

Wichtige Tipps zum

Thema Leistungs-Abnahme

Bernd Drumann ist Rechts-Experte und konnte schon vielen Handwerksbetrieben im Streitfall weiterhelfen.

Bremer Inkasso