Markt
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RTS-Magazin 11/2016
Jeder Handwerker hat den Begriff „Ab-
nahme“ schon gehört und viele wissen auch
um seine Bedeutung. Leider nimmt es aber
nicht jeder damit so genau. Dass das aber
dazu führen kann, dass man als Handwerker
im schlimmsten Fall (derzeit) gar keinen An-
spruch auf die Bezahlung der vielleicht schon
vor Monaten ausgestellten Rechnung hat
und nicht nur Verzugszinsen „verschenkt“,
sondern auch auf den Kosten sitzen bleibt,
wissen nur wenige. „Jeder Auftragnehmer
hat seine Arbeiten vertragsgerecht zu erle-
digen. Ein Handwerker muss aber darüber
hinaus dafür sorgen, dass sein „Werk“ ab-
genommen wird - erst dann hat er einen
Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung.
Diese Reihenfolge einzuhalten, ist wichtig“,
so der Hinweis von Bernd Drumann, Ge-
schäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
Die Abnahme und ihre
Durchführung
„Bevor die eigentliche Abnahme erfolgt, wird
der Abnahmegegenstand vom Auftragge-
ber daraufhin überprüft, ob die gemachten
Vorgaben eingehalten wurden, ob die Auf-
gaben ordnungsgemäß erledigt wurden und
ob das Ergebnis so ausgefallen ist, wie ge-
fordert bzw. vereinbart wurde. Wird das Er-
gebnis vom Auftraggeber akzeptiert, so wird
diese Erklärung als Abnahme bezeichnet“,
so Bernd Drumann. Der Auftraggeber bestä-
tigt also, dass der Vertrag vom Handwerker/
Auftragnehmer vertragsgerecht erfüllt wurde
und der Auftraggeber muss die Abnahme auf
Verlangen des Auftragnehmers ausdrücklich
erklären. „Dies sollte im Sinne aller unbe-
dingt schriftlich festgehalten werden!“, lautet
Bernd Drumanns Rat dazu.
Ebenso gibt es die so genannte ‚still-
schweigende Abnahme‘, die auch als ‚kon-
kludente Abnahme‘ bezeichnet wird. Sie
steht der ausdrücklichen Abnahme gleich
und kommt etwa dann in Frage, wenn der
Auftraggeber das fertige ‚Werk‘ – etwa die
neu angelegte Terrasse – ohne Beanstandung
benutzt oder wenn er die Handwerkerrech-
nung ohne Abzüge oder Einbehalte bezahlt.
Wenn der Handwerker aus diesem oder an-
derem Verhalten darauf schließen darf, dass
der Kunde die Werkleistung als (im Wesent-
lichen) ordnungsgemäß erbracht ansieht, ist
das Werk abgenommen.
Eine weitere Form der Abnahme ist die
so genannte ‚Fiktive Abnahme‘. Wenn ein
Auftraggeber die Abnahme trotz einer Frist-
setzung durch den Auftragnehmer nicht er-
klärt, obwohl er dazu (bei im Wesentlichen
vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes)
verpflichtet ist, gilt die Abnahme auch ohne
Erklärung als erfolgt.
Zur Abnahme verpflichtet
Als Handwerker sollte man wissen, dass es
nicht der Lust und Laune des Auftraggebers
unterliegt, die in Auftrag gegebene Leistung
abzunehmen, sondern dass es dessen ge-
setzlich verankerte Pflicht ist. Diese ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 640 ge-
regelt. Dort heißt es in Abs. 1: ‚Der Bestel-
ler ist verpflichtet, das vertragsmäßig herge-
stellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach
der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher
Mängel kann die Abnahme nicht verweigert
werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn
der Besteller das Werk nicht innerhalb einer
ihm vom Unternehmer bestimmten ange-
messenen Frist abnimmt, obwohl er dazu
verpflichtet ist‘. Diese Regelung soll beiden
Seiten Sicherheit geben aber auch helfen,
ein zuweilen mutwilliges Hinauszögern der
Abnahme zu verhindern.
Fehlende Abnahme
Es geschieht nicht selten, dass Handwerks-
betriebe säumige Kunde anmahnen und,
wenn keine Zahlung erfolgt, den Vorgang
zum Einzug an einen Rechtsanwalt oder
an ein Inkassounternehmen abgeben. Nun,
aufgeschreckt durch ein ‚offizielles Schrei-
ben‘ eines Rechtsdienstleisters, regt sich der
schweigsame Kunde plötzlich und wendet
Mängel ein, die auch noch berechtigt sind.
„Es kommt zum Vorschein, dass der Kunde
die Abnahme nie erklärt hatte. Und das
hat Folgen: Damit ist die Rechnung noch
gar nicht fällig, es gibt somit keine Grund-
lage für eine Mahnung (eine Mahnung vor
Wichtige Tipps zum
Thema Leistungs-Abnahme
Bernd Drumann ist Rechts-Experte und konnte schon vielen Handwerksbetrieben im Streitfall weiterhelfen.
Bremer Inkasso