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Markt

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RTS-Magazin 11/2016

Rechnungsfälligkeit ist unwirksam) und –

was besonders bitter ist – der Kunde ist mit

der Bezahlung der Rechnung nicht inVerzug

und muss daher auch nicht für Verzugszin-

sen und die bis dahin entstandenen Rechts-

verfolgungskosten aufkommen“, erläutert

Bernd Drumann. „Die ‚Abnahme‘ ist daher

für jeden Handwerker auch ‚Pflicht‘ und

keine ‚Kür‘.“

Aufforderung zur Abnahme

Ist eine Abnahme der getätigten Leistung

nicht entbehrlich, weil der Auftraggeber

eventuell auf eine Abnahme verzichtet oder

diese nach der Art des Werks gar nicht mög-

lich ist, und nicht offensichtlich bereits still-

schweigend etwa durch Inbetriebnahme er-

folgt, sollte der Kunde mit einem klar defi-

nierten Termin (und am besten unter Nen-

nung von zwei Alternativterminen) zur Ab-

nahme aufgefordert werden. Mit besonde-

rem Nachdruck rät Bernd Drumann: „Der

Zugang der Aufforderung sollte nachweisbar

sein. Dafür eignet sich die persönliche Über-

gabe vor Zeugen oder eine Zusendung per

Einwurfeinschreiben, denn man glaubt gar

nicht, was so alles plötzlich ver-

schwindet oder ‚vergessen‘ wird.“

Erscheint der Auftraggeber

nicht zum festgelegten Abnah-

metermin und rührt sich auch

sonst nicht, sollte der Unterneh-

mer ihm eine letzte Frist zur Ab-

nahme setzen (Zustellung s. o.).

Reagiert der Kunde darauf immer

noch nicht, so führt dies nach §

640 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Abnah-

mefiktion, wenn das Werk keine

wesentlichen Mängel aufweist.

D.h., die Untätigkeit wird mit ei-

ner Abnahme gleichgesetzt und

das Werk gilt so als abgenommen.

Einwendung

unberechtigter Mängel

Sollte der Kunde Mängel geltend

machen, von denen der Auftrag-

nehmer überzeugt ist, dass sie un-

berechtigt sind, bietet sich an, dass

er – in seinem eigenen Interesse

– seinem Kunden schriftlich eine

Überprüfung vor Ort vorschlägt.

Er kann ihm zudem anbieten, falls

sich herausstellt, dass er als Handwerker die

Mängel doch zu verantworten habe, diese

zu beheben bzw. Nachbesserungsmaßnah-

men zu veranlassen. Er sollte dann die Män-

gelbeseitigung auch unverzüglich durchfüh-

ren. „Es hat sich bewährt, dem Kunden aber

ebenso auch mitzuteilen, dass man diesem

die Kosten der Überprüfung sowie Ausla-

gen wie z. B. Fahrkosten in Rechnung stel-

len werde, wenn sich herausstellt, dass kein

Werkmangel vorliegt und der Kunde dies

auch hätte erkennen müssen. Dem Kunden

kann darüber hinaus mitgeteilt werde, dass

dieseVereinbarung als akzeptiert angesehen

wird, sollte dieser sich nicht binnen einer zu

setzenden Frist anders äußern“, so Bernd

Drumann.

Wenn Mängel bestehen

„Laut §641 Abs. 3 BGB kann der Kunde

nach Fälligkeit der Rechnung bei unwesent-

lichen Mängeln, also eher Kleinigkeiten, die

Zahlung eines angemessenen Teils der Ver-

gütung verweigern, bis der unwesentliche

Mangel behoben ist.  Als angemessen wird

in der Regel das Doppelte der für die Besei-

tigung des Mangels erforderlichen Kosten

angesehen. Den Rest muss er aber bezah-

len. Er darf also nicht den gesamten Rech-

nungsbetrag zurückhalten“, weiß Bernd

Drumann.

Sind grobe Mängel zu beanstanden, ist

der Sachverhalt schon schwieriger. In § 640

Abs. 1 Satz 2  BGB heißt es „Wegen un-

wesentlicher Mängel kann die Abnahme

nicht verweigert werden“. D.h. im Umkehr-

schluss, dass die Abnahme bei wesentlichen

Mängeln verweigert werden darf. Und ohne

Abnahme muss auch keine Rechnung be-

zahlt werden. Generell muss der Kunde

dem Handwerker aber eine Chance zur

Mängelbeseitigung geben. Im Sinne aller

ist eine realistische Fristsetzung hierfür. Bei

allem Ärger über die mangelhafte Leistung,

sollte für die Berechnung der Frist z. B. die

Jahreszeit (z.B. Winter – Frost), der Umfang

der vorzunehmenden Arbeit oder z.B. die

eventuelle Lieferzeit von Ersatzteilen etc.

bedacht werden.

VOB oder BGB

„Hierbei geht es um die Frage, ob für den

Vertrag nur die normalen Regelungen des

BGB gelten sollen oder ergänzend die be-

sonderen Regelungen der ‚AllgemeinenVer-

tragsbedingungen für die Ausführung von

Bauleistungen‘,  kurz VOB/B. Zuerst einmal

muss man dazu wissen, dass durch die Ein-

beziehung der VOB/B in einen Bauvertrag

die Regelungen des BGB teilweise geändert

werden“, berichtet Bernd Drumann. Vorteil-

haft für den Handwerker bei Einbeziehung

der VOB/B ist, dass dem Auftraggeber z.B.

eine umfangreiche Mitwirkungspflicht auf-

erlegt wird, dass Mängelansprüche meist

schneller verjähren und dass eine günsti-

gere Abnahmeregelung zum Tragen kommt.

„Das umfangreiche Klauselwerk der VOB/B

birgt aber auch Risiken für den Handwer-

ker, z.B. durch umfangreiche Prüfungs-

und Hinweispflichten. Die Anwendung der

VOB/B ist einem Handwerker letztlich nur

dann wirklich anzuraten, wenn

er über entsprechende detaillierte

Kenntnisse bzgl. der Regelun-

gen derVOB/B verfügt. Ansonsten

sollte die Einbeziehung derVOB/B

vom Handwerker m. E.  nicht ver-

einbart werden“, erklärt der Fach-

mann.

Bei Problemen

„Jeder möchte gute Handwerks-

arbeit, aber nicht jeder möchte

auch dafür zahlen. Das A und O

bei allen geschäftlichen Schrit-

ten in einem Unternehmen ist

die schriftliche Dokumentation,

gut und individuell ausgearbei-

tete AGB als Grundlage aller Ge-

schäfte, Kenntnisse über die ei-

genen Rechte und Pflichten und

eine freundliche, aber bestimmte,

korrekte und zügige Vorgehens-

weise bei allen Belangen“, weiß

Bernd Drumann. Sollte es den-

noch Schwierigkeiten mit Kunden

z. B. in Bezug auf die Abnahme

von Handwerksleistungen, un-

berechtigten Kürzungen von Rechnungen

o. ä. geben, sollte man sich möglichst früh

Hilfe von einem Rechtsanwalt oder einem

Inkassounternehmen holen, welches ide-

alerweise Kenntnisse im Baurecht vorhält.

Bernd Drumann: „Ehrliche korrekte Arbeit

verdient volle Vergütung. Ohne Wenn und

Aber!“

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