Markt
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RTS-Magazin 11/2016
Rechnungsfälligkeit ist unwirksam) und –
was besonders bitter ist – der Kunde ist mit
der Bezahlung der Rechnung nicht inVerzug
und muss daher auch nicht für Verzugszin-
sen und die bis dahin entstandenen Rechts-
verfolgungskosten aufkommen“, erläutert
Bernd Drumann. „Die ‚Abnahme‘ ist daher
für jeden Handwerker auch ‚Pflicht‘ und
keine ‚Kür‘.“
Aufforderung zur Abnahme
Ist eine Abnahme der getätigten Leistung
nicht entbehrlich, weil der Auftraggeber
eventuell auf eine Abnahme verzichtet oder
diese nach der Art des Werks gar nicht mög-
lich ist, und nicht offensichtlich bereits still-
schweigend etwa durch Inbetriebnahme er-
folgt, sollte der Kunde mit einem klar defi-
nierten Termin (und am besten unter Nen-
nung von zwei Alternativterminen) zur Ab-
nahme aufgefordert werden. Mit besonde-
rem Nachdruck rät Bernd Drumann: „Der
Zugang der Aufforderung sollte nachweisbar
sein. Dafür eignet sich die persönliche Über-
gabe vor Zeugen oder eine Zusendung per
Einwurfeinschreiben, denn man glaubt gar
nicht, was so alles plötzlich ver-
schwindet oder ‚vergessen‘ wird.“
Erscheint der Auftraggeber
nicht zum festgelegten Abnah-
metermin und rührt sich auch
sonst nicht, sollte der Unterneh-
mer ihm eine letzte Frist zur Ab-
nahme setzen (Zustellung s. o.).
Reagiert der Kunde darauf immer
noch nicht, so führt dies nach §
640 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Abnah-
mefiktion, wenn das Werk keine
wesentlichen Mängel aufweist.
D.h., die Untätigkeit wird mit ei-
ner Abnahme gleichgesetzt und
das Werk gilt so als abgenommen.
Einwendung
unberechtigter Mängel
Sollte der Kunde Mängel geltend
machen, von denen der Auftrag-
nehmer überzeugt ist, dass sie un-
berechtigt sind, bietet sich an, dass
er – in seinem eigenen Interesse
– seinem Kunden schriftlich eine
Überprüfung vor Ort vorschlägt.
Er kann ihm zudem anbieten, falls
sich herausstellt, dass er als Handwerker die
Mängel doch zu verantworten habe, diese
zu beheben bzw. Nachbesserungsmaßnah-
men zu veranlassen. Er sollte dann die Män-
gelbeseitigung auch unverzüglich durchfüh-
ren. „Es hat sich bewährt, dem Kunden aber
ebenso auch mitzuteilen, dass man diesem
die Kosten der Überprüfung sowie Ausla-
gen wie z. B. Fahrkosten in Rechnung stel-
len werde, wenn sich herausstellt, dass kein
Werkmangel vorliegt und der Kunde dies
auch hätte erkennen müssen. Dem Kunden
kann darüber hinaus mitgeteilt werde, dass
dieseVereinbarung als akzeptiert angesehen
wird, sollte dieser sich nicht binnen einer zu
setzenden Frist anders äußern“, so Bernd
Drumann.
Wenn Mängel bestehen
„Laut §641 Abs. 3 BGB kann der Kunde
nach Fälligkeit der Rechnung bei unwesent-
lichen Mängeln, also eher Kleinigkeiten, die
Zahlung eines angemessenen Teils der Ver-
gütung verweigern, bis der unwesentliche
Mangel behoben ist. Als angemessen wird
in der Regel das Doppelte der für die Besei-
tigung des Mangels erforderlichen Kosten
angesehen. Den Rest muss er aber bezah-
len. Er darf also nicht den gesamten Rech-
nungsbetrag zurückhalten“, weiß Bernd
Drumann.
Sind grobe Mängel zu beanstanden, ist
der Sachverhalt schon schwieriger. In § 640
Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es „Wegen un-
wesentlicher Mängel kann die Abnahme
nicht verweigert werden“. D.h. im Umkehr-
schluss, dass die Abnahme bei wesentlichen
Mängeln verweigert werden darf. Und ohne
Abnahme muss auch keine Rechnung be-
zahlt werden. Generell muss der Kunde
dem Handwerker aber eine Chance zur
Mängelbeseitigung geben. Im Sinne aller
ist eine realistische Fristsetzung hierfür. Bei
allem Ärger über die mangelhafte Leistung,
sollte für die Berechnung der Frist z. B. die
Jahreszeit (z.B. Winter – Frost), der Umfang
der vorzunehmenden Arbeit oder z.B. die
eventuelle Lieferzeit von Ersatzteilen etc.
bedacht werden.
VOB oder BGB
„Hierbei geht es um die Frage, ob für den
Vertrag nur die normalen Regelungen des
BGB gelten sollen oder ergänzend die be-
sonderen Regelungen der ‚AllgemeinenVer-
tragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen‘, kurz VOB/B. Zuerst einmal
muss man dazu wissen, dass durch die Ein-
beziehung der VOB/B in einen Bauvertrag
die Regelungen des BGB teilweise geändert
werden“, berichtet Bernd Drumann. Vorteil-
haft für den Handwerker bei Einbeziehung
der VOB/B ist, dass dem Auftraggeber z.B.
eine umfangreiche Mitwirkungspflicht auf-
erlegt wird, dass Mängelansprüche meist
schneller verjähren und dass eine günsti-
gere Abnahmeregelung zum Tragen kommt.
„Das umfangreiche Klauselwerk der VOB/B
birgt aber auch Risiken für den Handwer-
ker, z.B. durch umfangreiche Prüfungs-
und Hinweispflichten. Die Anwendung der
VOB/B ist einem Handwerker letztlich nur
dann wirklich anzuraten, wenn
er über entsprechende detaillierte
Kenntnisse bzgl. der Regelun-
gen derVOB/B verfügt. Ansonsten
sollte die Einbeziehung derVOB/B
vom Handwerker m. E. nicht ver-
einbart werden“, erklärt der Fach-
mann.
Bei Problemen
„Jeder möchte gute Handwerks-
arbeit, aber nicht jeder möchte
auch dafür zahlen. Das A und O
bei allen geschäftlichen Schrit-
ten in einem Unternehmen ist
die schriftliche Dokumentation,
gut und individuell ausgearbei-
tete AGB als Grundlage aller Ge-
schäfte, Kenntnisse über die ei-
genen Rechte und Pflichten und
eine freundliche, aber bestimmte,
korrekte und zügige Vorgehens-
weise bei allen Belangen“, weiß
Bernd Drumann. Sollte es den-
noch Schwierigkeiten mit Kunden
z. B. in Bezug auf die Abnahme
von Handwerksleistungen, un-
berechtigten Kürzungen von Rechnungen
o. ä. geben, sollte man sich möglichst früh
Hilfe von einem Rechtsanwalt oder einem
Inkassounternehmen holen, welches ide-
alerweise Kenntnisse im Baurecht vorhält.
Bernd Drumann: „Ehrliche korrekte Arbeit
verdient volle Vergütung. Ohne Wenn und
Aber!“
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