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glas+rahmen

07.17

technik

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technik

betriebsführung

Foto: © Bauverbände Westfalen

werden. Den Klägern stehe das gesetzliche Verbraucher-

widerrufsrecht zu, erklärten die Richter. Es handele sich

um einen Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräu-

me. Die Eigentümer schlossen den Vertrag als Verbrau-

cher. Mangels entsprechender Belehrung über das Wi-

derrufsrecht habe die Frist zwölf Monate und 14 Tage

betragen. Der Widerruf der Kunden sei gut zwei Mona-

te nach Abschluss der Arbeiten fristgerecht erfolgt. Aus-

schlussgründe für den Widerruf, etwa eine dringende

Reparatur oder eine erhebliche Umbaumaßnahme, la-

gen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

kommentar:

Wer in diesem Fall Missbrauch an-

nimmt, liegt wahrscheinlich falsch: Die Kläger sind ein

rund 80-jähriges Ehepaar. Der Dachdecker ist nach dem

Urteil insolvent, die Kläger werden kaum Geld sehen.

Alle Beteiligten haben verloren. Zwei Jahre nach der Re-

form der Verbraucherschutzvorschriften kam das Ur-

teil nicht überraschend. Es schließt an das Landgericht

Münster (Urteil vom 4. November 2015, Az.: 2 O 127/15)

an, das bei einem beim Kunden geschlossenen Vertrag

über Trocknungsarbeiten ähnlich geurteilt hatte, ebenso

an das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 13. Ap-

ril 2015 (Az.: 17 C 230/14) zum Bau einer Treppe.

Abläufe noch nicht angepasst

Viele Unternehmen haben ihre Geschäftsabläufe noch

nicht an die Rechtslage angepasst. Es scheint allerdings,

als habe im oben genannten Fall der – anwaltlich ver-

tretene – Dachdecker seine Verteidigungsmöglichkei-

ten im Prozess nicht optimal ausgeschöpft. Er hat die Be-

hauptung der Kläger nicht substantiiert bestritten, dass

es sich um einen außerhalb seiner Geschäftsräume ge-

schlossenen Vertrag handelte. Die genauen Umstände

des Vertragsschlusses hat das Gericht wegen des schwa-

chen Sachvortrags des Dachdeckers nicht weiter aufklä-

ren müssen. Er behauptete erst in der mündlichen Ver-

handlung vor Gericht, der Vertrag sei erst am Telefon

nach Abgabe seines Angebots abgeschlossen worden.

Zur Beauftragung der Nachträge äußerte sich der Dach-

decker gar nicht – auch das wäre ein Verteidigungsan-

satz gewesen. Der Verbraucherwiderruf gehört jetzt zum

Standardrepertoire der Anwaltschaft bei Mängelrügen,

denn darum ging es hier im Kern. Der Widerruf spart

im Mangelfall Gutachterkosten, verkürzt den Baupro-

zess radikal und macht ihn zur Formsache.

praxistipp:

Es gibt Betriebe, die dem Kunden das

selbst unterschriebene, datierte Angebot mit frankier-

tem Rückumschlag übergeben. Erhält man das mit Un-

terschrift und Datum des Kunden zurück, ist belegt, dass

die Vertragserklärung nicht in Anwesenheit des Unter-

nehmers erfolgte. Andere Unternehmen belehren stan-

dardmäßig jeden Kunden und unterscheiden bewusst

nicht nach der Abschlusssituation. Beides wird von den

Kunden akzeptiert.

der autor

Rechtsanwalt

Alexander Kostka

ist Geschäftsführer

der Bauverbände

Westfalen mit Sitz

in Dormund

SCHUTZ VOR WIDERRUF

ausnahmen widerrufsbelehrung

In diesen Situationen braucht es ausnahmsweise keine

Widerrufsbelehrung:

- Verträge im stationären Handel:

- Vertragsabschluss in den Geschäfts-/Büroräumen des

Unternehmens

- Unverbindlicher Kontakt der Parteien außerhalb der Ge-

schäftsräume und späterer Vertragsabschluss in den Ge-

schäftsräumen oder per Telefon, Fax, E-Mail oder Post

- Verträge, bei denen der Verbraucher den Unterneh-

mer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen,

um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten

vorzunehmen, unterliegen nicht dem gesetzlichen Wi-

derrufsrecht, z.B. die Notverglasung mit anschließender

Reparatur des beschädigten Glases.

1. Das gesetzliche Widerrufsrecht kann der Unternehmer

nicht über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ausschließen.

2. Grundsätzlich sollte der Handwerker keine mündlichen

Verträge mit Verbrauchern abschließen, es sei denn, er

sendet die Widerrufsbelehrung hinterher und erhält

ein Exemplar samt Unterschrift zurück.

3. Verträge, auch schriftliche, sollte man im Beisein des

Verbrauchers nicht ohne Widerrufsbelehrung schlie-

ßen. Es sei denn, es wird in den eigenen Geschäftsräu-

men abgeschlossen – dann sollte man das aber auch

so dokumentieren. („In den Geschäftsräumen der Fa.

…am…“) und darunter die Unterschriften.

4. Punkte 1 und 2 gelten wohl auch für Nachträge auf der

Baustelle im BGB-Vertrag (Rechtsprechung liegt dazu

noch nicht vor).

5. Bei Vertragsabschluss ausschließlich über Fernkommu-

nikation (Fax, Telefon, E-Mail), also ohne jeden per-

sönlichen Kontakt mit dem Verbraucher, sollte man

immer eine Widerrufsbelehrung erteilen, da es sich um

ein so genanntes Fernabsatzgeschäft handelt. Auch für

Fernabsatzgeschäfte gilt das gesetzliche Widerrufsrecht

für Verbraucher. Muster-Widerrufsbelehrungen gibt

es als kostenlose Downloads bei Innungen und beim

Bundesjustizministerium.