glas+rahmen
03.18
technik
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praxis
technik
eines steht fest:
Wenn Glashersteller Glasaufbau-
ten bekanntgeben, stellt dies keinesfalls eine prüfbare
Statik dar. In 90 Prozent aller Fälle haben die Glasher-
steller nicht alle Angaben, um auch sicher rechnen zu
können. Außerdem läge dann auch die rechtliche Haf-
tung bei ihnen. Ihre Angaben sind lediglich unverbind-
liche Empfehlungen! Auch Tabellenablesungen wie zum
Beispiel im Tabellenbuch Isolierglas, stellen keinen sta-
tischen Nachweis dar, sondern geben Glasdicken auf der
sicheren Seite liegend unverbindlich bekannt. Die Aus-
sage, dass in Deutschland nur ein bei der Ingenieurkam-
mer als Nachweisberechtigter eingetragener Ingenieur
auch eine statische Berechnung erstellen darf, ist in die-
ser pauschalen Form falsch! Wenn es sich um eine Kon-
struktion handelt, bei der die Statik zu prüfen ist, kann
im Prinzip jeder die Statik aufstellen. Dies ist ab der Ge-
bäudeklasse 4 der Fall. Die Statik muss nur richtig, voll-
ständig und prüfbar sein. Komplizierter stellt sich die
Sache schon bis zur Gebäudeklasse 3 dar. Hier entfällt
das „Vieraugenprinzip“, und es ist kein Prüfstatiker ein-
geschaltet. Also haftet der Ersteller der Statik in vollem
Umfang für die Richtigkeit seiner Berechnungen. Hier
ist unbedingt der Nachweis einer Berufshaftpflichtver-
sicherung vonnöten. Mittlerweile ist es in Deutschland
so, dass nur ein bei der Ingenieurkammer als nachweis-
berechtigter eingetragener Ingenieur auch eine statische
Berechnung als baurechtlich erforderliche Bauvorlage
erstellen darf.
Was macht eigentlich der Statiker?
Was macht eigentlich der Statiker und wer ist diese Per-
son? Vernünftigerweise ist er Bauingenieur mit entspre-
chender Ausbildung und Berufserfahrung zum Trag-
werksplaner. Wie der Name schon sagt. Er plant ein
Tragwerk, ein Tragwerk, auf dem man Häuser baut. Al-
so Grund und Boden, Decken, Dachstühle usw. All das
sind Tragwerke. Was machen die Anwender von Glas?
Sie erstellen rechnerische Nachweise für Gläser, die als
nicht tragende Bauteile ausfachend angeordnet werden.
Auch das stellt besondere Anforderungen an die Berufs-
erfahrung, an ihre Ausbildung, einfach an ihre Kennt-
nisse in der Statik. Denn auch in der Meisterausbildung
steht das Fach „statisch wirksame Glaskonstruktionen“
auf dem Lehrplan. Aber Vorsicht: Ein Windfang, Ganz-
glasanlagen oder eine Schleuse, aus Glas und punktge-
halten, wie man sie oft in Eingangsbereichen von öffent-
lichen Gebäuden sieht, sind tragende Konstruktionen
und von einem erfahrenen Tragwerksplaner zu berech-
nen und nachzuweisen.
Keine gesetzlichen Vorschriften
Anders sieht es jedoch bei statischen Nachweisen von al-
len anderen Verglasungen aus. In der DIN 18008-1 wird
folgendes festgelegt: „Falls in den nachfolgenden Teilen
der Norm nichts anderes bestimmt wird, sind Anfor-
derungen an die Haltekonstruktion (Glasleiste, Unter-
konstruktion, Befestigung am Gebäude) nicht Bestand-
teil dieser Norm.“ Will also heißen, dass die Haltekon-
struktion (Dachsparren, Stahlträger, Glasleisten usw.)
die Unterkonstruktion (Punkthalter, Linienlager) und/
oder Befestigung am Gebäude (Zugstangen, Vordach-
schwerter usw.) nicht Gegenstand einer Glasstatik sein
können! Die Glasstatik beschreibt nur das Verhalten ei-
ner Glasscheibe in einer bestimmten Konstruktion und/
oder Halterung, wobei das Ergebnis der Glasaufbau und
die Glasdicke ist. Dies ist eine prüfbare statische Nach-
weisführung mit dem Ergebnis Grenzzustände von Glas
hinsichtlich Durchbiegung und Spannung zu ermitteln.
Man stellt die Einwirkung (Last) dem Widerstand des
Glases (Spannung, Durchbiegung) gegenüber. Sucht
man in Gesetzeswerken, wie zum Beispiel in den Lan-
desbauordnungen, nach Vorschriften, wer eine Statik er-
stellen darf, wird man nichts finden. Nur wer eine Statik,
und damit meine ich ein Tragwerk, plant und nachweist,
muss eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Die
geforderte drei- bis fünfjährige Berufserfahrung ist nur
notwendig, damit eine Statik für ein einfaches Gebäude
nicht geprüft werden muss. Schlussendlich kommt man
zu dem Ergebnis, dass ein rechnerischer Nachweis des
Glases keinen Nachweis eines Tragwerkes darstellt, son-
dern einzig den Grenzzustand des Glasproduktes in ei-
ner dafür vorgesehenen Konstruktion. Eine „Glasstatik“
darf also von jedem erstellt werden, der sich dazu befä-
higt sieht. Nur muss sich dann auch jedermann im Kla-
ren darüber sein, dass er für seine Ausführungen voll-
umfänglich haftet.
Wer darf eine Glasstatik erstellen?
Immer wieder wird die Frage gestellt, wie es einzuordnen ist, wenn
ein Glasermeister, Fensterbauer und/oder Metallbauer oder
Glashersteller mit den einschlägigen Programmen Glasdicken und
Glasaufbauten rechnerisch nachweist und festlegt.
„Die Aussage, dass
in Deutschland nur
ein bei der Inge-
nieurkammer als
Nachweisberechtig-
ter eingetragener
Ingenieur auch eine
statische Berechnung
erstellen darf, ist
in dieser pauschalen
Form falsch!“
der autor
Dipl. Ing. (FH)
und Glasermeister
Lorenz Burger ist
öffentlich bestellter
und vereidigter
Sachverständiger
für Glas, Vergla-
sung und Fenster-
bau. info@lorenz-
burger.de