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glas+rahmen

01.18

technik

33

betriebsführung

technik

Ich kann daher jedem Unternehmer nur raten, auf

gar keinen Fall auf Geschäftsbedingungen zu verzich-

ten, sondern unter Umständen sogar etwas Geld in

die Hand zu nehmen, um sich von einem Anwalt in-

dividuell auf das eigene Unternehmen zugeschnitte-

ne AGB formulieren zu lassen. Ein Anwalt haftet für

die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm er-

stellten Klauseln. Die Kosten für diese Rechtsdienst-

leistung liegen vielfach noch im dreistelligen Eurobe-

reich (netto). Genaueres sollte man aber im Vorfeld

beim jeweiligen Anwalt erfragen. Richtige Formu-

lierungen sind gegebenenfalls bares Geld wert. Kein

Unternehmen gleicht dem anderen. KFZ-Werkstatt

ist nicht gleich KFZ-Werkstatt, und KFZ-Werkstatt

schon gar nicht gleich Juwelier oder Glaserei. Man

sollte daher also lieber auch nicht einfach etwas vom

„Kollegen“ abschreiben (selbst abgesehen von mögli-

chen Urheberrechtsverletzungen) oder ohne Überar-

beitung Standardtexte aus dem Internet übernehmen.

Unterstützung bekommt man als Mitglied in vielen

Fällen auch bei Verbänden, Innungen und Kammern.

Wichtige Regelung -

Der Eigentumsvorbehalt

Wenn ich auf Grund meiner jahrelangen Erfahrung

einem Unternehmer einen Rat in Bezug auf die Füh-

rung, Strukturierung und die Geschäftsabwicklung

seines Unternehmens geben sollte, so fällt mir sofort

dieser Rat ein: Unbedingt alle Geschäfte unter Einbe-

ziehung der eigenen Geschäftsbedingungen tätigen,

in denen eine Regelung zum normalen und verlänger-

ten Eigentumsvorbehalt auf keinen Fall fehlen darf.

Der normale Eigentumsvorbehalt

Diese Regelung kann im Falle einer Kundeninsolvenz

wirklich bares Geld wert sein. Der normale Eigen-

tumsvorbehalt besagt vereinfacht ausgedrückt, dass

der Unternehmer so lange Eigentum an einer Sache

behält, bis diese vollständig bezahlt ist. Das gilt selbst

dann, wenn sich die Sache schon im Besitz des Käu-

fers befindet.

Insolvenzfall – normaler

Eigentumsvorbehalt

Gerät der Kunde in die Insolvenz, so hat der Unter-

nehmer als Noch-Eigentümer an der Sache ein Aus-

sonderungsrecht. Mit diesem Aussonderungsrecht

kann er geltend machen, dass die betreffende Sache,

obwohl im Besitz des Insolvenzschuldners befindlich,

dennoch nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Unter-

nehmer ist somit kein Insolvenzgläubiger und nimmt

nicht am Insolvenzverfahren teil. Er hat stattdessen

gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch

auf Herausgabe der Sache oder auf den vollen verein-

barten Preis (und nicht nur die Insolvenzquote), soll-

te der Insolvenzverwalter die Sache verwerten wollen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt es sich um

eine Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehalts. Er

trägt den üblichen Geschäftsgebaren und –abläufen noch

mehr Rechnung als der normale. Er besagt, dass ein Kun-

de zum Beispiel das Glas, das er gekauft hat, beispielswei-

se weiter zu einer Glasvitrine verarbeiten und diese dann

auch verkaufen darf, noch bevor das Glas vollständig be-

zahlt ist, der Lieferant aber dennoch weitestgehend ab-

gesichert bleibt. Die Ansprüche, die der Glaskäufer dann

nämlich wiederum gegen seinen Vitrinen-Kunden hat,

gehen zur Sicherung der Forderung des Unternehmers

(ganz oder teilweise) auf diesen über. Durch die Weiter-

verarbeitung des Glases zu einer Vitrine und durch deren

Veräußerung gibt also der Unternehmer zwar das Eigen-

tum daran auf, erwirbt dafür aber als Sicherheit die An-

sprüche des Glaskäufers gegen dessen Vitrinen-Kunden.

Insolvenzfall – verlängerter

Eigentumsvorbehalt

Hat man sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt ge-

sichert, und es kommt bei einem Kunden zur Insolvenz,

so hat man als Gläubiger noch ganz gute Karten. Auch

wenn der Insolvenzverwalter die verarbeitete Ware bzw.

die Forderung aus dem Weiterverkauf (Sicherungsgut)

durch Veräußerung oder Einziehung verwertet, ist man

als pfiffiger Gläubiger mit verlängertem Eigentumsvor-

behalt vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu be-

friedigen. Zuvor darf der Insolvenzverwalter allerdings

noch eine Feststellungspauschale von vier Prozent vom

Erlös sowie Kosten für die Verwertung in Höhe von ca.

fünf Prozent geltend machen.

Nachlässigkeit ist fahrlässig

Wer als Unternehmer seine Geschäfte nicht unter Ein-

beziehung seiner Geschäftsbedingungen abwickelt, han-

delt meines Erachtens fahrlässig. Von grober Fahrläs-

sigkeit kann man schon fast sprechen, wenn ein Unter-

nehmer gar keine eigenen Geschäftsbedingungen hat.

Wie beimHausbau muss auch bei Geschäften ein beson-

deres Augenmerk dem „Fundament“ gelten. Die AGB

sind eine außerordentlich gute Basis, die allen Geschäfts-

abläufen zu Grunde liegen sollte. Man sollte seine Ge-

schäftsbedingungen kennen und ihren Inhalt auch ver-

stehen. Eigene Geschäftsbedingungen sind keine hun-

dertprozentige Garantie gegen Verluste, aber wenn sie

eine Regelung zum normalen und zum verlängerten Ei-

gentumsvorbehalt beinhalten, sind sie nach meinemDa-

fürhalten eine gute Absicherung für einen Unternehmer,

Forderungen bei Kundeninsolvenz nicht komplett ab-

schreiben zu müssen.

der autor

Bernd Drumann ist Ge-

schäftsführer der Bremer

Inkasso GmbH, die ihren

Kunden kompetente Be-

ratung und juristische

Unterstützung im Bereich

des Forderungseinzugs

bietet - bundesweit und

international. Das Unter-

nehmen beschäftigt rund

20 Mitarbeiter in der Fir-

menzentrale. Die Sachbe-

arbeitung erfolgt über-

wiegend durch speziell

ausgebildete Volljuristen.

Die Bremer Inkasso GmbH

ist Mitglied im Bundes-

verband Deutscher Inkas-

sounternehmen e.V. und

erhielt aufgrund qualita-

tiv hoher Standards vom

TÜV in 2010 das Zertifikat

„Geprüftes Inkasso“.

www.bremer-inkasso.de

„Ein Anwalt haftet

für die Rechts- und

Abmahnsicherheit

der von ihm erstellten

Klauseln.“

Bernd Drumann