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glas+rahmen

01.18

technik

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geschäftsbedingungen regeln

und beinhalten

die Bedingungen, die bei einem Geschäftsabschluss die

eine an die andere Vertragspartei stellt. Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen (AGB) werden formuliert, damit

im unternehmerischen Alltag bei Geschäftsabschlüs-

sen immer wiederkehrende Abläufe bzw. Vertragsinhal-

te grundsätzlich geregelt sind und man sie nicht jedes

Mal neu schriftlich niederlegen und verhandeln muss.

Die Inhalte der AGB sind für beide Vertragspartner bin-

dend, wenn das Geschäft unter Einbeziehung der AGB

geschlossen wurde. Sie gelten also nur für die am Ver-

tragsabschluss Beteiligten und nicht für jedermann. In

den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird das

Recht der AGB geregelt.

grosse Chance für den Unternehmer

Durch die Regelungen, die ein Unternehmer in den Ge-

schäftsbedingungen zum Beispiel zu den Zahlungsmo-

dalitäten, dem genauen Leistungsumfang (wie z.B. der

Verpackung, dem Transport, der Versicherung, der Lie-

ferzeit usw.) vorgibt, wird für beide Vertragsparteien Si-

cherheit geschaffen. Der Unternehmer kann also (im

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen) festlegen, wie

er die Geschäftsabwicklung gerne hätte, und der Kunde

kann anhand der Vorgaben abwägen, ob er zu diesen Be-

dingungen das Geschäft abschließen möchte oder nicht.

Das schafft Klarheit für beide Seiten.

Auf die Formulierung kommt es an

Die AGB werden im Volksmund gern als „das Kleinge-

druckte“ bezeichnet, was nach viel Text und nach „wohl

nicht so wichtig“ klingt. Das Gegenteil ist aber der Fall,

zumindest was die Bedeutung angeht. Das, was in den

AGB geregelt wird – oder eben nicht – ist sogar so wich-

tig, dass es unter Umständen einen Unternehmer vor

dem Totalverlust seiner Forderungen bewahren kann.

Nicht auf AGB verzichten

Die Allgemeinen GeSchäftsbedingungen (AGB) schaffen Sicherheit bei

den alltäglichen unternehmerischen Geschäftsabschlüssen.

Dennoch verzichten viele, insbesondere kleine, Betriebe auf die

formulierung eigener AGB. Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer

Inkasso GmbH, warnt vor dieser Nachlässigkeit.

Foto: © Bremer Inkasso GmbH