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FASSADE 6/2018
BRANCHE
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Aus der Rechtspraxis
pflichten) geltend gemacht hat (vgl. OLG
München, Urteil vom 31.07.2018, Az: 28 U
3161/16 Bau; OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 14.02.2014, Az: 22 U 101/13; OLG Cel-
le, Urteil vom 21.10.2004, Az: 14 U 26/04).
Des Weiteren muss der Fachunternehmer
noch Folgendes bedenken.
Ist an der Ausführung beispielsweise der
Fassadenbauleistung kein Architekt oder
anderer Planer beteiligt, bzw. fehlt die be-
nötigte Planung, nimmt der Auftragnehmer
in den problematischen Fallkonstellationen
regelmäßig auch Planungsaufgaben wahr.
Dies kann im ungünstigsten Fall bedeuten,
dass sowohl Planungsaufgaben als auch die
handwerkliche Leistung, die zur Durchfüh-
rung der ordnungsgemäßen Bauausfüh-
rung gehören, dann in denVerantwortungs-
bereich des Auftragnehmers fallen; mit ei-
ner u.U. erheblichen Haftungskonsequenz.
Dementsprechend kann dem Auftragneh-
mer nur angeraten werden, ggf. bereits in
der Angebotsphase auf seine Bedenken be-
treffend eine fehlende/unzureichende Pla-
nung hinzuweisen und seinen Auftraggeber
zu veranlassen, ihm die benötigten planeri-
schen Informationen zur Verfügung zu stel-
len.
Fehlende Planung beim
Auftraggeber anmahnen!
Aktueller Fall
Ein Bauauftraggeber beauftragt eine Fachfir-
ma mit der Durchführung von Reinigungs-
und Sanierungsarbeiten an einer Beton-
fassade. Das Erstellen der – erforderlichen
– Instandsetzungsplanung vor der Durch-
führung der Reinigungsarbeiten wurde nicht
vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten hat
der Auftraggeber eine fehlerhafte Reinigung/
Instandsetzung der Fassaden beanstandet.
Er wies insbesondere auf nicht hinnehmba-
re Farbunterschiede an der Fassade bzw.Ver-
färbungen hin und hat schließlich den Auf-
tragnehmer gerichtlich auf Kostenvorschuss
zur Mängelbeseitigung in Höhe von etwa
€
200.000,00 in Anspruch genommen. Der
Auftragnehmer hat sich im Rechtsstreit mit
einer ganzen Reihe von Argumenten ge-
wehrt und u.a. darauf hingewiesen, dass ihm
der Auftraggeber keine geeignete Planung
für die Durchführung der Sanierungsarbei-
ten bereitgestellt habe. Dementsprechend
müsse er sich ein erhebliches Mitverschulden
anrechnen lassen (vgl. OLG München, Urteil
vom 31.07.2018, Az: 28 U 3161/16 Bau).
Entscheidung des OLG München
Das mit der Sache befasste Oberlandesge-
richt München folgt dem Hinweis des Auf-
tragnehmers betreffend die fehlende Pla-
nung im Ergebnis nicht. Der Auftraggeber
müsse sich, so das Oberlandesgericht, zwar
einen Mitverschuldensanteil an der Man-
gelsituation anrechnen lassen, da er vor Be-
ginn der Instandsetzungsmaßnahmen keine
Instandsetzungsplanung veranlasst und in-
sofern auch keine Planung bereitgestellt ha-
be; dieser Mitverschuldensanteil sei jedoch
mit 10 Prozent eher gering anzusetzen. Das
Oberlandesgericht arbeitet in der kürzlich
veröffentlichten Entscheidung Folgendes
heraus:
Gerade im Fassadenbau spielen die Ausführungsvorgaben, insbesondere die
Ausführungsplanung des Auftraggebers, eine besondere Rolle. Problematisch wird
es regelmäßig, wenn der (künftige) Auftragnehmer eines Fassaden-Bauvertrages
erkennt, dass die Planung des Auftraggebers fehlt oder unzureichend ist und ohne
Hinweise oder Anforderungen die Fassadenbauleistung erbringt. Dies kann zu einer
umfassenden Haftung des Auftragnehmers führen.
Übernimmt der Unternehmer Leistungen
aus seinem Fachgebiet und ist er der An-
sicht, dass hierzu eine Planung erforderlich
ist, muss er seinen Auftraggeber darauf hin-
weisen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis,
könne er sich – so das Oberlandesgericht
München – im Wesentlichen nicht auf ein
Mitverschulden des Auftraggebers berufen
(vgl. Wenkebach, in IBR 2018, 614).
Hinweise für die Praxis
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts
sind einige für die Baupraxis wichtige Punk-
te zu entnehmen.
Der Fachunternehmer muss seinen (künf-
tigen) Auftraggeber aktiv und nachweislich
auf eine fehlende oder unzureichende Pla-
nung hinweisen. Übernimmt ein Fachun-
ternehmer Leistungen aus seinem (Fach-)
Gebiet in Kenntnis des Umstandes, dass
der Auftraggeber keine Planung zur Verfü-
gung stellt, soll er sich gemäß der aktuel-
len Entscheidung wie aber auch nach be-
reits vor geraumer Zeit ergangenen Urteilen
grundsätzlich nicht auf eine Enthaftung be-
rufen dürfen, solange er die Notwendigkeit
der Planung nicht rechtzeitig (im Rahmen
seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweis-
Rechtsanwalt Jörg
Teller ist Fach
anwalt für Bau- und Architektenrecht in der
Frankfurter Kanzlei SMNG Rechtsanwaltsgesell-
schaft mbH
(www.smng.de)
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