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FASSADE 6/2018

BRANCHE

|

Aus der Rechtspraxis

pflichten) geltend gemacht hat (vgl. OLG

München, Urteil vom 31.07.2018, Az: 28 U

3161/16 Bau; OLG Düsseldorf, Beschluss

vom 14.02.2014, Az: 22 U 101/13; OLG Cel-

le, Urteil vom 21.10.2004, Az: 14 U 26/04).

Des Weiteren muss der Fachunternehmer

noch Folgendes bedenken.

Ist an der Ausführung beispielsweise der

Fassadenbauleistung kein Architekt oder

anderer Planer beteiligt, bzw. fehlt die be-

nötigte Planung, nimmt der Auftragnehmer

in den problematischen Fallkonstellationen

regelmäßig auch Planungsaufgaben wahr.

Dies kann im ungünstigsten Fall bedeuten,

dass sowohl Planungsaufgaben als auch die

handwerkliche Leistung, die zur Durchfüh-

rung der ordnungsgemäßen Bauausfüh-

rung gehören, dann in denVerantwortungs-

bereich des Auftragnehmers fallen; mit ei-

ner u.U. erheblichen Haftungskonsequenz.

Dementsprechend kann dem Auftragneh-

mer nur angeraten werden, ggf. bereits in

der Angebotsphase auf seine Bedenken be-

treffend eine fehlende/unzureichende Pla-

nung hinzuweisen und seinen Auftraggeber

zu veranlassen, ihm die benötigten planeri-

schen Informationen zur Verfügung zu stel-

len.

Fehlende Planung beim

Auftraggeber anmahnen!

Aktueller Fall

Ein Bauauftraggeber beauftragt eine Fachfir-

ma mit der Durchführung von Reinigungs-

und Sanierungsarbeiten an einer Beton-

fassade. Das Erstellen der – erforderlichen

– Instandsetzungsplanung vor der Durch-

führung der Reinigungsarbeiten wurde nicht

vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten hat

der Auftraggeber eine fehlerhafte Reinigung/

Instandsetzung der Fassaden beanstandet.

Er wies insbesondere auf nicht hinnehmba-

re Farbunterschiede an der Fassade bzw.Ver-

färbungen hin und hat schließlich den Auf-

tragnehmer gerichtlich auf Kostenvorschuss

zur Mängelbeseitigung in Höhe von etwa

200.000,00 in Anspruch genommen. Der

Auftragnehmer hat sich im Rechtsstreit mit

einer ganzen Reihe von Argumenten ge-

wehrt und u.a. darauf hingewiesen, dass ihm

der Auftraggeber keine geeignete Planung

für die Durchführung der Sanierungsarbei-

ten bereitgestellt habe. Dementsprechend

müsse er sich ein erhebliches Mitverschulden

anrechnen lassen (vgl. OLG München, Urteil

vom 31.07.2018, Az: 28 U 3161/16 Bau).

Entscheidung des OLG München

Das mit der Sache befasste Oberlandesge-

richt München folgt dem Hinweis des Auf-

tragnehmers betreffend die fehlende Pla-

nung im Ergebnis nicht. Der Auftraggeber

müsse sich, so das Oberlandesgericht, zwar

einen Mitverschuldensanteil an der Man-

gelsituation anrechnen lassen, da er vor Be-

ginn der Instandsetzungsmaßnahmen keine

Instandsetzungsplanung veranlasst und in-

sofern auch keine Planung bereitgestellt ha-

be; dieser Mitverschuldensanteil sei jedoch

mit 10 Prozent eher gering anzusetzen. Das

Oberlandesgericht arbeitet in der kürzlich

veröffentlichten Entscheidung Folgendes

heraus:

Gerade im Fassadenbau spielen die Ausführungsvorgaben, insbesondere die

Ausführungsplanung des Auftraggebers, eine besondere Rolle. Problematisch wird

es regelmäßig, wenn der (künftige) Auftragnehmer eines Fassaden-Bauvertrages

erkennt, dass die Planung des Auftraggebers fehlt oder unzureichend ist und ohne

Hinweise oder Anforderungen die Fassadenbauleistung erbringt. Dies kann zu einer

umfassenden Haftung des Auftragnehmers führen.

Übernimmt der Unternehmer Leistungen

aus seinem Fachgebiet und ist er der An-

sicht, dass hierzu eine Planung erforderlich

ist, muss er seinen Auftraggeber darauf hin-

weisen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis,

könne er sich – so das Oberlandesgericht

München – im Wesentlichen nicht auf ein

Mitverschulden des Auftraggebers berufen

(vgl. Wenkebach, in IBR 2018, 614).

Hinweise für die Praxis

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts

sind einige für die Baupraxis wichtige Punk-

te zu entnehmen.

Der Fachunternehmer muss seinen (künf-

tigen) Auftraggeber aktiv und nachweislich

auf eine fehlende oder unzureichende Pla-

nung hinweisen. Übernimmt ein Fachun-

ternehmer Leistungen aus seinem (Fach-)

Gebiet in Kenntnis des Umstandes, dass

der Auftraggeber keine Planung zur Verfü-

gung stellt, soll er sich gemäß der aktuel-

len Entscheidung wie aber auch nach be-

reits vor geraumer Zeit ergangenen Urteilen

grundsätzlich nicht auf eine Enthaftung be-

rufen dürfen, solange er die Notwendigkeit

der Planung nicht rechtzeitig (im Rahmen

seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweis-

Rechtsanwalt Jörg

Teller ist Fach­

anwalt für Bau- und Architektenrecht in der

Frankfurter Kanzlei SMNG Rechtsanwaltsgesell-

schaft mbH

(www.smng.de

)

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