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FASSADE 6/2018

TECHNIK

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BIM in der Fassadentechnik

meine Arbeitsabläufe zu verbessern, wird mir

niemand mehr Honorar dafür zahlen. Erst

wenn ein Bauherr etwas fordert, was über

die normale, zu erbringende Leistung hinaus

geht, lässt es sich als zusätzliche Leistung ab-

rechnen. Doch dazu muss sich der Architekt

mit seinem Bauherrn zusammensetzen und

festlegen, was benötigt wird – also ob z.B. ein

Modell für die weitere Nutzung, in Bezug auf

Betrieb und Pflege, erstellt und übergeben

werden soll. Das muss im Vorfeld festgelegt

werden. Und dann ist es auch eine zusätzli-

che, abrechenbare Leistung.“

UBF (Unabhängige Berater für Fassa-

dentechnik e.V.):

„Grundsätzlich bearbeiten die UBF-Mit-

glieder die einzelnen Planungsphasen nicht

nach HOAI, sondern ergänzend und vertie-

fend zur Architektenleistung. Diese Zusatz-

leistungen sind im AHO-Heft Nr. 28 (Fach-

ingenieurleistungen für die Fassadentechnik)

beschrieben.

Eine Arbeitsgruppe des UBF hat sich intensiv

mit dem Thema BIM beschäftigt. Als Resul-

tat entstand das Arbeitspapier BIM.01, wel-

ches auf der UBF-Internetseite (www.ubfas-

sade.de

) einsehbar ist und zum Download

zur Verfügung steht. Bis zur Neuauflage des

AHO-Heftes Nr. 28 dient dieses Arbeitspa-

pier als Grundlage zur Definition der Fassa-

denplaner-Leistungen und hilft bei der Ab-

grenzung gegenüber den Architektenleistun-

gen. Eine Fortschreibung des Arbeitspapiers

ist vorgesehen, um auf den zukünftigen – aus

Sicht des UBF in Teilbereichen durchaus auch

noch defizitären – BIM-Zustand und dessen

zukünftige BIM-Prozess-Entwicklungen re-

agieren zu können. Grundsätzlich sieht der

UBF das BIM-Modell im „Hoheitsgebiet“

der Architekten. Seitens der Fassadenplaner

ist grundsätzlich eine Zuarbeit in Form von

2D-Skizzen/Leitdetails bzw. textlicher Kom-

mentierung/Hinweisen der Fassade im BIM-

Modell vorgesehen. Die im UBF-Arbeitspa-

pier BIM.01 aufgeführten BIM-Leistungen

können stufenweise oder in der Gesamtheit

beauftragt werden, wobei das Honorar pro-

jektabhängig vertraglich zu vereinbaren ist.“

Foto:

© GRAPHISOFT,

München

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