Previous Page  53 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 53 / 68 Next Page
Page Background

53

FASSADE 3/2018

BRANCHE

|

Aus der Rechtspraxis

wenn das Werk in Teilen abzu-

nehmen und die Vergütung für

einzelne Teile bestimmt ist, setzt

eine entsprechende vertragli-

che Vereinbarung über Teilab-

nahmen voraus (OLG Düs-

seldorf, Urteil vom 01.02.2018,

5 U 113/13; IBR 2018, 2715). Ei-

nen Anspruch auf Teilabnah-

me soll der Unternehmer beim

BGB-Bauvertrag mithin nur bei

einer entsprechenden Vereinba-

rung im Bauvertrag haben.

Hinweise für die Praxis

Werden Bauteile – beispielswei-

se Fassaden-/Fensterelemente –

mit einer empfindlichen Ober-

fläche verbaut, sollte grund-

sätzlich ein erhebliches Inter-

esse daran bestehen, dass diese

unmittelbar nach der Monta-

ge (teil-) abgenommen werden.

Dies auch, um etwaige Leis-

tungsschutzverpflichtungen des

Auftragnehmers zu beenden.

Dementsprechend sollte der

Bauauftragnehmer beim Zustan-

dekommen des Vertrages Re-

gelungen im Bauvertrag oder in

dessen ergänzenden Regelwer-

ken vermeiden, die Teilabnah-

men ausdrücklich ausschließen.

Teilabnahmen aus rechtlicher Sicht

Rechtliche

Rahmenbedingungen

Wird im Rahmen eines Bau-

vertrages die VOB/B vereinbart,

lässt § 12 Abs. 2 VOB/B die Ab-

nahme von fertiggestellten, in

sich abgeschlossenen Teilen

der Werkleistung grundsätzlich

zu.Werden in einem Bauver-

trag die Regularien der VOB/B

nicht vereinbart (sogenann-

ter BGB-Werkvertrag) gilt nach

§ 641 Abs. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuches (BGB) Folgendes:

„Ist das Werk in Teilen abzuneh-

men und die Vergütung für die

einzelnen Teile bestimmt, so ist

die Vergütung für jeden Teil bei

dessen Abnahme zu entrichten“

(§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Aktueller Fall

Im Rahmen einer im Februar

2018 veröffentlichten Entschei-

dung des Oberlandesgerichts

Düsseldorf hat sich das Gericht

unter anderem mit der Frage be-

schäftigt, ob und inwieweit bei

einem BGB-Bauvertrag (Geltung

der VOB/B ist nicht vereinbart)

die Teilabnahme von (Bau-)

Leistungen in Betracht kom-

men kann. In dem Rechtsstreit

hat die Klägerseite von der Be-

klagten, einem – so das Urteil –

„Formel 1 Rennstall“, Werklohn

in Höhe von

 44.929,13 für

die Sanierungs- und Instand-

haltungsarbeiten eines „Motor-

homes“ verlangt, die sie auf der

Grundlage eines BGB-Bauver-

trages für den „Rennstall“ aus-

geführt hatte. Der streitgegen-

ständliche Vertrag enthielt keine

Regelungen zur Durchführung

von Teilabnahmen.

Bei der Prüfung der Verjährung

etwaiger Vergütungsansprüche

musste sich das Gericht mit

dem Lauf von Verjährungsfris-

Teilabnahmen – die rechtsgeschäftliche Abnahme von Teilen der vertraglich geschuldeten

Werkleistung – sind insbesondere dann sinnvoll, wenn sich die Bauausführung über einen längeren

Zeitraum erstreckt und/oder wenn Bauteile montiert werden, die empfindlich gegen Beschädigungen

durch andere am Bau tätige Gewerke sind (z. B. Fassadenelemente).

ten und insofern mit der Fra-

ge von Teilabnahmen (als Start-

punkt für den Lauf von Verjäh-

rungsfristen) beschäftigen. Dies

deshalb, weil sich die Auftrag-

geberseite gegen den eingeklag-

ten Vergütungsanspruch u.a.

mit der Einrede der Anspruchs-

verjährung verteidigt hat. Hier-

zu hat der „Formel 1 Rennstall“

vorgetragen, dass wesentli-

che Teile der Leistung des Auf-

tragnehmers bereits zu einem

frühen Zeitpunkt (teil-) abge-

nommen worden seien, so dass

– möglicherweise berechtigte –

Vergütungsansprüche seit ge-

raumer Zeit verjährt und damit

nicht durchsetzbar seien.

Entscheidung/Hinweis des

OLG Düsseldorf

Im Rahmen seiner

Entscheidung hat sich

das

Oberlandesge-

richt Düsseldorf mit

Teilabnahmen beim

BGB-Bauvertrag be-

schäftigt und den

folgenden – für die

Baupraxis wichtigen

Punkt – herausgear-

beitet. Die oben ge-

nannte Vorschrift des

§ 641 Abs. 1 Satz 2

BGB, wonach die Ver-

gütung für jeden Teil

bei dessen Abnah-

me zu entrichten ist,

Haben sich die Bauvertrags-

parteien darauf verständigt,

dass die Maßgaben der VOB/B

nicht gelten sollen, ist im Hin-

blick auf den dann in Rede ste-

henden BGB-Bauvertrag auf die

Formulierung der Abnahme-

regelungen besondere Sorgfalt

zu verwenden. Auch mit Blick

auf die aktuelle Entscheidung

des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf hat der Vertrag eine ent-

sprechende Vereinbarung über

Teilabnahmen zu enthalten. Der

Anspruch auf Teilabnahmen

beim BGB-Bauvertrag macht ei-

ne entsprechende vertragliche

Vereinbarung erforderlich.

Rechtsanwalt Jörg Teller ist Part-

ner in der Frankfurter Kanzlei

SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft

mbH

(www.smng.de

)

§

ibi@hs-augsburg.de www.hs-augsburg.de/ibi

Berufsbegleitend für Architekten, Ingenieure,

Meister und Techniker. Jetzt bewerben!

Fachingenieur Fassade

WEITERBILDENDES ZERTIFIKATSSTUDIUM