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FASSADE 3/2018
BRANCHE
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Aus der Rechtspraxis
wenn das Werk in Teilen abzu-
nehmen und die Vergütung für
einzelne Teile bestimmt ist, setzt
eine entsprechende vertragli-
che Vereinbarung über Teilab-
nahmen voraus (OLG Düs-
seldorf, Urteil vom 01.02.2018,
5 U 113/13; IBR 2018, 2715). Ei-
nen Anspruch auf Teilabnah-
me soll der Unternehmer beim
BGB-Bauvertrag mithin nur bei
einer entsprechenden Vereinba-
rung im Bauvertrag haben.
Hinweise für die Praxis
Werden Bauteile – beispielswei-
se Fassaden-/Fensterelemente –
mit einer empfindlichen Ober-
fläche verbaut, sollte grund-
sätzlich ein erhebliches Inter-
esse daran bestehen, dass diese
unmittelbar nach der Monta-
ge (teil-) abgenommen werden.
Dies auch, um etwaige Leis-
tungsschutzverpflichtungen des
Auftragnehmers zu beenden.
Dementsprechend sollte der
Bauauftragnehmer beim Zustan-
dekommen des Vertrages Re-
gelungen im Bauvertrag oder in
dessen ergänzenden Regelwer-
ken vermeiden, die Teilabnah-
men ausdrücklich ausschließen.
Teilabnahmen aus rechtlicher Sicht
Rechtliche
Rahmenbedingungen
Wird im Rahmen eines Bau-
vertrages die VOB/B vereinbart,
lässt § 12 Abs. 2 VOB/B die Ab-
nahme von fertiggestellten, in
sich abgeschlossenen Teilen
der Werkleistung grundsätzlich
zu.Werden in einem Bauver-
trag die Regularien der VOB/B
nicht vereinbart (sogenann-
ter BGB-Werkvertrag) gilt nach
§ 641 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) Folgendes:
„Ist das Werk in Teilen abzuneh-
men und die Vergütung für die
einzelnen Teile bestimmt, so ist
die Vergütung für jeden Teil bei
dessen Abnahme zu entrichten“
(§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Aktueller Fall
Im Rahmen einer im Februar
2018 veröffentlichten Entschei-
dung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf hat sich das Gericht
unter anderem mit der Frage be-
schäftigt, ob und inwieweit bei
einem BGB-Bauvertrag (Geltung
der VOB/B ist nicht vereinbart)
die Teilabnahme von (Bau-)
Leistungen in Betracht kom-
men kann. In dem Rechtsstreit
hat die Klägerseite von der Be-
klagten, einem – so das Urteil –
„Formel 1 Rennstall“, Werklohn
in Höhe von
€
44.929,13 für
die Sanierungs- und Instand-
haltungsarbeiten eines „Motor-
homes“ verlangt, die sie auf der
Grundlage eines BGB-Bauver-
trages für den „Rennstall“ aus-
geführt hatte. Der streitgegen-
ständliche Vertrag enthielt keine
Regelungen zur Durchführung
von Teilabnahmen.
Bei der Prüfung der Verjährung
etwaiger Vergütungsansprüche
musste sich das Gericht mit
dem Lauf von Verjährungsfris-
Teilabnahmen – die rechtsgeschäftliche Abnahme von Teilen der vertraglich geschuldeten
Werkleistung – sind insbesondere dann sinnvoll, wenn sich die Bauausführung über einen längeren
Zeitraum erstreckt und/oder wenn Bauteile montiert werden, die empfindlich gegen Beschädigungen
durch andere am Bau tätige Gewerke sind (z. B. Fassadenelemente).
ten und insofern mit der Fra-
ge von Teilabnahmen (als Start-
punkt für den Lauf von Verjäh-
rungsfristen) beschäftigen. Dies
deshalb, weil sich die Auftrag-
geberseite gegen den eingeklag-
ten Vergütungsanspruch u.a.
mit der Einrede der Anspruchs-
verjährung verteidigt hat. Hier-
zu hat der „Formel 1 Rennstall“
vorgetragen, dass wesentli-
che Teile der Leistung des Auf-
tragnehmers bereits zu einem
frühen Zeitpunkt (teil-) abge-
nommen worden seien, so dass
– möglicherweise berechtigte –
Vergütungsansprüche seit ge-
raumer Zeit verjährt und damit
nicht durchsetzbar seien.
Entscheidung/Hinweis des
OLG Düsseldorf
Im Rahmen seiner
Entscheidung hat sich
das
Oberlandesge-
richt Düsseldorf mit
Teilabnahmen beim
BGB-Bauvertrag be-
schäftigt und den
folgenden – für die
Baupraxis wichtigen
Punkt – herausgear-
beitet. Die oben ge-
nannte Vorschrift des
§ 641 Abs. 1 Satz 2
BGB, wonach die Ver-
gütung für jeden Teil
bei dessen Abnah-
me zu entrichten ist,
Haben sich die Bauvertrags-
parteien darauf verständigt,
dass die Maßgaben der VOB/B
nicht gelten sollen, ist im Hin-
blick auf den dann in Rede ste-
henden BGB-Bauvertrag auf die
Formulierung der Abnahme-
regelungen besondere Sorgfalt
zu verwenden. Auch mit Blick
auf die aktuelle Entscheidung
des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf hat der Vertrag eine ent-
sprechende Vereinbarung über
Teilabnahmen zu enthalten. Der
Anspruch auf Teilabnahmen
beim BGB-Bauvertrag macht ei-
ne entsprechende vertragliche
Vereinbarung erforderlich.
Rechtsanwalt Jörg Teller ist Part-
ner in der Frankfurter Kanzlei
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
(www.smng.de)
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