glas+rahmen
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5 fragen
1. Was sind die Hintergründe der MVV TB?
Mit der MVV TB wird das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs vom Oktober 2014 umgesetzt, das die deut-
sche Praxis der Nachregelung von harmonisierten Bau-
produkten als Verstoß gegen EU-Recht wertet. ImGrun-
de wurden viele Inhalte von der BRL in die MVV TB
übernommen. So sind der Aufbau, die Gliederung und
die Unterteilung ähnlich wie in der BRL, jedoch verfol-
gen die beiden Dokumente unterschiedliche Vorgehens-
weisen. Die BRL hat bisher die Bauprodukte aufgeführt
und diese bei Bedarf nachgeregelt. Die MVV TB hin-
gegen regelt die Anwendung der Bauprodukte und nur
zum Teil die Bauprodukte selbst. Weiter regelt sie die
Zulassung und die Kennzeichnung der Bauprodukte. So
gilt für harmonisierte Normen, dass nur das CE-Zeichen
vergeben werden und keine Nachregelung erfolgen darf.
2. Was muss das Glaserhandwerk künftig
beachten?
Für das Glaserhandwerk ändert sich künftig mit der Ein-
führung der MVV TB nur wenig von großer Tragwei-
te. Ein für das deutsche Baurecht wichtiges Bauprodukt
wurde mit der MVV TB abgeschafft. Das heißgelagerte,
thermisch vorgespannte Kalknatron-Einscheibensicher-
heitsglas, kurz ESG-H, nach BRL gibt es nicht mehr. Das
ESG-H nach BRL konnte nicht in die MVV TB über-
nommen werden, weil die zusätzlichen Anforderungen
an die Haltezeit von vier Stunden und die Fremdüber-
wachung gegen eine bereits harmonisierte Europäische
Norm, die DIN EN 14179 „Glas im Bauwesen - Heißge-
lagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einschei-
bensicherheitsglas“, verstößt. Daraus folgt, dass künftig
nur noch heißgelagertes ESG gemäß DIN EN 14179 ver-
wendet werden darf.
3. Welche Folgen hat die Einführung der
MVV TB für den Einsatz von ESG?
Der Nachteil von ESG gemäß DIN EN 14179 ist, dass es
gegenüber dem ESG-H gemäß BRL eine höhere Versa-
genswahrscheinlichkeit aufweist. Da jetzt nur noch ein
Bauprodukt mit einer geringeren Versagenswahrschein-
lichkeit verbaut werden darf, wurde in der MVV TB
die Verwendung von heißgelagerten ESG eingeschränkt.
Dort heißt es:
„Werden Scheiben nach DIN EN 14179-2 derart eingebaut,
dass deren Oberkante mehr als 4 m über Verkehrsflächen
liegt, dürfen sie nur in Mehrscheiben-Isolierverglasungen
Verwendung finden. Alternativ sind konstruktiv Maßnah-
Einsatz von ESG eingeschränkt
Ende August 2017 wurde die Musterverwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen (MVV TB) vom Deutschen Institut für Bautechnik
(DIBt) veröffentlicht. Damit ist der erste Schritt für die Ablösung
der Bauregelliste (BRL) gemacht. Durch die Einführung in das jeweili-
ge Landesbaurecht erlangt die MVV TB Rechtskraft. Bis dahin ist die
BRL weiterhin gültig.
Nach MVV TB dürfen
ESG-Scheiben gemäß
DIN EN 14179 ab einer
Glasoberkante ab vier
Meter Höhe nur noch in
Isolierglas eingesetzt
werden, oder es müssen
konstruktive Maßnah-
men zur Gefahrenab-
wehr im Versagensfall
vorhanden sein.
Foto:© Vössing