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glas+rahmen

04.17

verbände

51

Fragen und Antworten aus dem

Beratungsalltag des Technischen

Kompetenzzentrums des Glaser-

handwerks – Institut für Vergla-

sungstechnik und Fensterbau e.V.

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Verlagsanstalt Handwerk GmbH

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ANZAHL

TITEL

PREIS

TR 6 „Ganzglasanlagen“

22,80

TR 8 „Verkehrssicherheit mit Glas“

28,80

Stand 04/17. Bestellung innerhalb Deutschlands ab 25,- Euro versandkostenfrei. Preisirrtümer vorbehalten.

3. Wie sieht die baurechtliche Situation bei

einer nachträglichen Sandstrahlung auf

ESG aus?

Bezüglich der baurechtlichen Situation steht in der über-

arbeiteten und neu veröffentlichten DIN EN 12150-1 eine

Formulierung, die die Technik der Sandstrahlung dem

ungeregelten Bereich zuordnet. In der Norm steht so-

wohl im Anwendungsbereich wie auch im Kapitel 7 zu

Kanten- und/oder Oberflächenbearbeitung, Bohrungen,

Öffnungen und Ausschnitte:

„7.1 Warnung

Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-Sicher-

heitsglas darf nach dem Vorspannen nicht mehr geschnit-

ten, gesägt, gebohrt, kantenbearbeitet werden, da ein er-

höhtes Bruchrisiko gegeben ist oder das Glas sofort zer-

stört werden kann. Nach dem Vorspannen oberflächen-

bearbeitete (z. B. durch Sandstrahlen oder Säureätzung)

Gläser werden in dieser Europäischen Norm nicht behan-

delt.“

Zunächst wird im ersten Satz eindeutig formuliert, dass

nach dem Vorspannprozess von ESG eine weitere Bear-

beitung durch Schneiden, Sägen, Bohren, also abrasive

Verfahren, ausgeschlossen wird. Im nächsten Satz des

Abschnitts wird erwähnt, dass die nachträgliche Bear-

beitung der Oberflächen, zum Beispiel das Sandstrah-

len, in dieser Norm nicht behandelt wird. Dazu ist zu in-

formieren, dass eine angestrebte europäische Norm zu

geätztem und sandgestrahltem Glas seit 2012 in Vorbe-

reitung ist, der Arbeitskreis jedoch zu keinem Ergebnis

kommt. Da keine Norm oder Technische Regel für die

Technik der Sandstrahlung existiert, ist in der derzeiti-

gen Situation eine nachträglich sandgestrahlte Oberflä-

che auf ESG nicht geregelt und bedarf baurechtlich einer

Zustimmung im Einzelfall oder einer allgemeinen bau-

aufsichtlichen Zulassung.

In der BF-Information 005/2016 vom Bundesverband

Flachglas wurde zur Warnung aus der DIN EN 12150-1

eine Stellungnahme verfasst. Hierzu bestätigt der BF die

Aussage, dass nicht nur die nachträgliche Kantenbear-

beitung, sondern auch die nachträgliche Oberflächenbe-

arbeitung, zum Beispiel durch Sandstrahlen, unzulässig

ist. Der Grund ist die Reduzierung der Festigkeit und der

daraus nicht mehr erreichbare geforderte Mindestwert

der charakteristischen Biegefestigkeit nach Kapitel 9.4.

Da dieses Glas folglich keiner harmonisierten Norm ent-

spricht, darf hierfür keine Leistungserklärung und keine

CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Es ist somit

ungeregelt und kann als Bauprodukt nur über eine Zu-

lassung im Einzelfall (ZiE), eine allgemeine bauaufsicht-

liche Zulassung (abZ) oder eine Europäisch Technische

Zulassung (ETA) verwendet werden.

4. Wie sieht die Situation im Moment aus?

Aus baurechtlicher Sicht ist nach der Neuformulierung

der DIN 12150-1 für sandgestrahlte Oberflächen von ESG

eine ZiE oder abZ notwendig, da diese Bauprodukte in

Normen oder Technischen Regeln nicht geregelt sind.

Die Sandstrahlung als Gestaltungstechnik hat durch die

Lasergravur oder den Digitalprint erhebliche Konkur-

renz erhalten, insbesondere sind diese Flächen bestän-

dig und unempfindlich gegen Schmutz und Nässe.

ralph matthis

Nr.

6

1.Auflage2017

Ganzglasanlagen

TechnischeRichtlinien

desGlaserhandwerks

Die Technischen Richt­

linien des Glaserhand-

werks sind unverzicht-

bare Nachschlagewerke

für die tägliche Berufs-

praxis.

Nr.

8

3.Auflage2013

Verkehrssicherheit

mit Glas

TechnischeRichtlinien

desGlaserhandwerks

TR7_TR8_U_29.05.2013_Pantone300C.indd 3

29.05.13 13:51