glas+rahmen
04.17
verbände
51
Fragen und Antworten aus dem
Beratungsalltag des Technischen
Kompetenzzentrums des Glaser-
handwerks – Institut für Vergla-
sungstechnik und Fensterbau e.V.
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Verlagsanstalt Handwerk GmbH
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TITEL
PREIS
TR 6 „Ganzglasanlagen“
22,80
€
TR 8 „Verkehrssicherheit mit Glas“
28,80
€
Stand 04/17. Bestellung innerhalb Deutschlands ab 25,- Euro versandkostenfrei. Preisirrtümer vorbehalten.
3. Wie sieht die baurechtliche Situation bei
einer nachträglichen Sandstrahlung auf
ESG aus?
Bezüglich der baurechtlichen Situation steht in der über-
arbeiteten und neu veröffentlichten DIN EN 12150-1 eine
Formulierung, die die Technik der Sandstrahlung dem
ungeregelten Bereich zuordnet. In der Norm steht so-
wohl im Anwendungsbereich wie auch im Kapitel 7 zu
Kanten- und/oder Oberflächenbearbeitung, Bohrungen,
Öffnungen und Ausschnitte:
„7.1 Warnung
Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-Sicher-
heitsglas darf nach dem Vorspannen nicht mehr geschnit-
ten, gesägt, gebohrt, kantenbearbeitet werden, da ein er-
höhtes Bruchrisiko gegeben ist oder das Glas sofort zer-
stört werden kann. Nach dem Vorspannen oberflächen-
bearbeitete (z. B. durch Sandstrahlen oder Säureätzung)
Gläser werden in dieser Europäischen Norm nicht behan-
delt.“
Zunächst wird im ersten Satz eindeutig formuliert, dass
nach dem Vorspannprozess von ESG eine weitere Bear-
beitung durch Schneiden, Sägen, Bohren, also abrasive
Verfahren, ausgeschlossen wird. Im nächsten Satz des
Abschnitts wird erwähnt, dass die nachträgliche Bear-
beitung der Oberflächen, zum Beispiel das Sandstrah-
len, in dieser Norm nicht behandelt wird. Dazu ist zu in-
formieren, dass eine angestrebte europäische Norm zu
geätztem und sandgestrahltem Glas seit 2012 in Vorbe-
reitung ist, der Arbeitskreis jedoch zu keinem Ergebnis
kommt. Da keine Norm oder Technische Regel für die
Technik der Sandstrahlung existiert, ist in der derzeiti-
gen Situation eine nachträglich sandgestrahlte Oberflä-
che auf ESG nicht geregelt und bedarf baurechtlich einer
Zustimmung im Einzelfall oder einer allgemeinen bau-
aufsichtlichen Zulassung.
In der BF-Information 005/2016 vom Bundesverband
Flachglas wurde zur Warnung aus der DIN EN 12150-1
eine Stellungnahme verfasst. Hierzu bestätigt der BF die
Aussage, dass nicht nur die nachträgliche Kantenbear-
beitung, sondern auch die nachträgliche Oberflächenbe-
arbeitung, zum Beispiel durch Sandstrahlen, unzulässig
ist. Der Grund ist die Reduzierung der Festigkeit und der
daraus nicht mehr erreichbare geforderte Mindestwert
der charakteristischen Biegefestigkeit nach Kapitel 9.4.
Da dieses Glas folglich keiner harmonisierten Norm ent-
spricht, darf hierfür keine Leistungserklärung und keine
CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Es ist somit
ungeregelt und kann als Bauprodukt nur über eine Zu-
lassung im Einzelfall (ZiE), eine allgemeine bauaufsicht-
liche Zulassung (abZ) oder eine Europäisch Technische
Zulassung (ETA) verwendet werden.
4. Wie sieht die Situation im Moment aus?
Aus baurechtlicher Sicht ist nach der Neuformulierung
der DIN 12150-1 für sandgestrahlte Oberflächen von ESG
eine ZiE oder abZ notwendig, da diese Bauprodukte in
Normen oder Technischen Regeln nicht geregelt sind.
Die Sandstrahlung als Gestaltungstechnik hat durch die
Lasergravur oder den Digitalprint erhebliche Konkur-
renz erhalten, insbesondere sind diese Flächen bestän-
dig und unempfindlich gegen Schmutz und Nässe.
ralph matthis
Nr.
6
1.Auflage2017
Ganzglasanlagen
TechnischeRichtlinien
desGlaserhandwerks
Die Technischen Richt
linien des Glaserhand-
werks sind unverzicht-
bare Nachschlagewerke
für die tägliche Berufs-
praxis.
Nr.
8
3.Auflage2013
Verkehrssicherheit
mit Glas
TechnischeRichtlinien
desGlaserhandwerks
TR7_TR8_U_29.05.2013_Pantone300C.indd 3
29.05.13 13:51