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glas+rahmen

04.17

technik

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technik

fachartikel

rung berechnet hat. Kann eine Dimensionierung darauf

nicht vorgelegt werden, so begründet dies alleine schon

einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik

(und führt damit im Zweifel auch zu einem Verlust des

Prozesses einschließlich Sachverständigenkosten). Für

Scheiben unter 1,6 m², die unter die „Nachweiserleichte-

rung“ fallen (und gerade da gibt es die „kritischen“ For-

mate), gilt ungeachtet dessen: Auch diese Scheiben müs-

sen richtig dimensioniert werden, um ihren Zweck zu er-

füllen. Der einzige Unterschied liegt darin: Hier hat der

vom Gericht beauftragte Sachverständige keine Rechts-

grundlage, nach Vorlage der Berechnung zu fragen.

verständlich für die Richtigkeit dieser Leistung, sofern

er die notwendigen Angaben zum konkreten Bauvorha-

ben korrekt übermittelt bekommen hat. Das ändert aber

nichts daran, dass der Verglasungs- oder Fensterbau-

Fachbetrieb gegenüber seinem Kunden haftet. Oft wird

die Leistung der Dimensionierung auch nicht vomGlas-

oder Isolierglaslieferanten verlangt, sondern es wird ein

vorgegebener Glasaufbau bei ihm bestellt. In diesem Fall

haftet er selbstverständlich nicht dafür, dass dieser Glas-

aufbau für den vorgesehenen Einsatzzweck ausreichend

dimensioniert ist, wenn er im Übrigen keine Kenntnisse

über das konkrete Bauvorhaben hat.

Bei fehlenden Vorgaben Angebot kennzeichnen

Praxisrelevant sind natürlich alle denkbaren Fallgestal-

tungen zwischen diesen beiden vorgenannten Kons-

tellationen. So muss der Glas- oder Isolierglaslieferant

häufig aufgrund unvollständiger Informationen zu Ver-

wendung und Einbauort eine „Vordimensionierung“

vornehmen, um überhaupt ein Angebot abgeben zu kön-

nen. In diesem Fall muss er das Angebot deutlich dahin

kennzeichnen, dass ihm die zur korrekten Dimensionie-

rung nach DIN 18008 erforderlichen Informationen zur

Angebotserstellung nicht vorgelegt wurden und dass die

Dimensionierung bei Auftragserteilung erstellt werden

müsse. Auch an dieser Tatsache hat sich gegenüber den

bisherigen Regelwerken nichts geändert.

Für alle beteiligten Fachbetriebe in der Lieferkette gilt

ohne Wenn und Aber: Das gelieferte Produkt muss am

Ende mangelfrei sein, und jeder haftet dafür, dass eine

Leistung, wenn er sie denn übernommen hat, auch fach-

gerecht ausgeführt wurde. Dazu gehört auch die korrek-

te Bemessung und fachgerechte Ausführung der Kon-

struktion nach den entsprechenden Bemessungs- und

Konstruktionsregeln. Und auch das war schon immer

so! Von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Glasdimensi-

onierung nach DIN 18008 zu trennen ist die Pflicht zur

Erstellung der bautechnischen Nachweise, mit denen die

Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit

(Statik) sowie auch an den Brand-, Schall-, Wärme- und

Erschütterungsschutz sowie die Energieeinsparung be-

legt wird. Beispielsweise wird die Standsicherheit durch

einen Tragwerksplaner bestätigt.

Zur Verwendung von Sicherheitsglas

Vertikalverglasungen sollen bis mindestens 0,80 Meter

über Verkehrsflächen zukünftig auf der zugänglichen

Seite als „Glas mit sicherem Bruchverhalten“ auszufüh-

ren sein, in der Regel also als Einscheibensicherheitsglas

(ESG) oder Verbundsicherheitsglas (VSG). Dieser Vor-

schlag wurde grundsätzlich vom Bundesverband Flach-

glas in den Normenausschuss eingebracht und findet

dort eine breite Mehrheit. Es ist damit zu rechnen, dass

er in die anstehende Überarbeitung der Norm (voraus-

Für alle beteiligten

Fachbetriebe in der Lie-

ferkette gilt ohne Wenn

und Aber: Das gelieferte

Produkt muss am Ende

mangelfrei sein, und

jeder haftet dafür, dass

eine Leistung, wenn er

sie denn übernommen

hat, auch fachgerecht

ausgeführt wurde.

Oft wird als Argument gegen die Norm angeführt, frü-

her sei doch auch nichts passiert; es habe nie Schadens-

fälle gegeben. Da möchte man antworten: Dann wird in

den gleichen Fällen ja wohl heute auch nichts passieren,

denn die Physik hat sich nicht geändert, sondern nur die

Norm. Ob der Fachbetrieb das unternehmerische Risi-

ko eingeht, von der Nachweiserleichterung Gebrauch

zu machen und Scheiben bis 1,6 m² so auszuführen, wie

er das immer schon getan hat (so dass diese nach sei-

ner Erfahrung nicht kaputtgehen), das ist seine unter-

nehmerische Entscheidung. Genau wie früher zu Zeiten

der Technischen Regeln. Bei großen Bauvorhaben muss

die Ausschreibung geprüft werden. Ein sorgfältig erstell-

tes Leistungsverzeichnis gibt Auskunft darüber, ob die

korrekte Glasbemessung vom Fassadenbauer geschul-

det wird (siehe § 3 Abs. 5 VOB/B). Bei öffentlichen Aus-

schreibungen sollte, wenn das Leistungsverzeichnis in-

soweit „schweigt“, gerügt werden, dass die Ausschrei-

bung nicht eindeutig im Sinne von § 7 Abs. 1 VOB/A ist.

Im normalen „Tagesgeschäft“ ist eine vertragliche Klä-

rung herbeizuführen. Gelegentlich übernimmt der Glas-

oder Isolierglaslieferant für seinen Kunden die Dimen-

sionierung. Dann haftet er als Fachunternehmer selbst-

Bild: Saint-Gobain Glass