glas+rahmen
04.17
technik
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rung berechnet hat. Kann eine Dimensionierung darauf
nicht vorgelegt werden, so begründet dies alleine schon
einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik
(und führt damit im Zweifel auch zu einem Verlust des
Prozesses einschließlich Sachverständigenkosten). Für
Scheiben unter 1,6 m², die unter die „Nachweiserleichte-
rung“ fallen (und gerade da gibt es die „kritischen“ For-
mate), gilt ungeachtet dessen: Auch diese Scheiben müs-
sen richtig dimensioniert werden, um ihren Zweck zu er-
füllen. Der einzige Unterschied liegt darin: Hier hat der
vom Gericht beauftragte Sachverständige keine Rechts-
grundlage, nach Vorlage der Berechnung zu fragen.
verständlich für die Richtigkeit dieser Leistung, sofern
er die notwendigen Angaben zum konkreten Bauvorha-
ben korrekt übermittelt bekommen hat. Das ändert aber
nichts daran, dass der Verglasungs- oder Fensterbau-
Fachbetrieb gegenüber seinem Kunden haftet. Oft wird
die Leistung der Dimensionierung auch nicht vomGlas-
oder Isolierglaslieferanten verlangt, sondern es wird ein
vorgegebener Glasaufbau bei ihm bestellt. In diesem Fall
haftet er selbstverständlich nicht dafür, dass dieser Glas-
aufbau für den vorgesehenen Einsatzzweck ausreichend
dimensioniert ist, wenn er im Übrigen keine Kenntnisse
über das konkrete Bauvorhaben hat.
Bei fehlenden Vorgaben Angebot kennzeichnen
Praxisrelevant sind natürlich alle denkbaren Fallgestal-
tungen zwischen diesen beiden vorgenannten Kons-
tellationen. So muss der Glas- oder Isolierglaslieferant
häufig aufgrund unvollständiger Informationen zu Ver-
wendung und Einbauort eine „Vordimensionierung“
vornehmen, um überhaupt ein Angebot abgeben zu kön-
nen. In diesem Fall muss er das Angebot deutlich dahin
kennzeichnen, dass ihm die zur korrekten Dimensionie-
rung nach DIN 18008 erforderlichen Informationen zur
Angebotserstellung nicht vorgelegt wurden und dass die
Dimensionierung bei Auftragserteilung erstellt werden
müsse. Auch an dieser Tatsache hat sich gegenüber den
bisherigen Regelwerken nichts geändert.
Für alle beteiligten Fachbetriebe in der Lieferkette gilt
ohne Wenn und Aber: Das gelieferte Produkt muss am
Ende mangelfrei sein, und jeder haftet dafür, dass eine
Leistung, wenn er sie denn übernommen hat, auch fach-
gerecht ausgeführt wurde. Dazu gehört auch die korrek-
te Bemessung und fachgerechte Ausführung der Kon-
struktion nach den entsprechenden Bemessungs- und
Konstruktionsregeln. Und auch das war schon immer
so! Von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Glasdimensi-
onierung nach DIN 18008 zu trennen ist die Pflicht zur
Erstellung der bautechnischen Nachweise, mit denen die
Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit
(Statik) sowie auch an den Brand-, Schall-, Wärme- und
Erschütterungsschutz sowie die Energieeinsparung be-
legt wird. Beispielsweise wird die Standsicherheit durch
einen Tragwerksplaner bestätigt.
Zur Verwendung von Sicherheitsglas
Vertikalverglasungen sollen bis mindestens 0,80 Meter
über Verkehrsflächen zukünftig auf der zugänglichen
Seite als „Glas mit sicherem Bruchverhalten“ auszufüh-
ren sein, in der Regel also als Einscheibensicherheitsglas
(ESG) oder Verbundsicherheitsglas (VSG). Dieser Vor-
schlag wurde grundsätzlich vom Bundesverband Flach-
glas in den Normenausschuss eingebracht und findet
dort eine breite Mehrheit. Es ist damit zu rechnen, dass
er in die anstehende Überarbeitung der Norm (voraus-
Für alle beteiligten
Fachbetriebe in der Lie-
ferkette gilt ohne Wenn
und Aber: Das gelieferte
Produkt muss am Ende
mangelfrei sein, und
jeder haftet dafür, dass
eine Leistung, wenn er
sie denn übernommen
hat, auch fachgerecht
ausgeführt wurde.
Oft wird als Argument gegen die Norm angeführt, frü-
her sei doch auch nichts passiert; es habe nie Schadens-
fälle gegeben. Da möchte man antworten: Dann wird in
den gleichen Fällen ja wohl heute auch nichts passieren,
denn die Physik hat sich nicht geändert, sondern nur die
Norm. Ob der Fachbetrieb das unternehmerische Risi-
ko eingeht, von der Nachweiserleichterung Gebrauch
zu machen und Scheiben bis 1,6 m² so auszuführen, wie
er das immer schon getan hat (so dass diese nach sei-
ner Erfahrung nicht kaputtgehen), das ist seine unter-
nehmerische Entscheidung. Genau wie früher zu Zeiten
der Technischen Regeln. Bei großen Bauvorhaben muss
die Ausschreibung geprüft werden. Ein sorgfältig erstell-
tes Leistungsverzeichnis gibt Auskunft darüber, ob die
korrekte Glasbemessung vom Fassadenbauer geschul-
det wird (siehe § 3 Abs. 5 VOB/B). Bei öffentlichen Aus-
schreibungen sollte, wenn das Leistungsverzeichnis in-
soweit „schweigt“, gerügt werden, dass die Ausschrei-
bung nicht eindeutig im Sinne von § 7 Abs. 1 VOB/A ist.
Im normalen „Tagesgeschäft“ ist eine vertragliche Klä-
rung herbeizuführen. Gelegentlich übernimmt der Glas-
oder Isolierglaslieferant für seinen Kunden die Dimen-
sionierung. Dann haftet er als Fachunternehmer selbst-
Bild: Saint-Gobain Glass