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glas+rahmen

04.17

technik

35

technik

fachartikel

Für großformatige

Isoliergläser ergeben

sich in zahlreichen

Fällen sogar geringere

Glasdicken.

teren Nachweis verwenden darf, wenn bestimmte Vor-

aussetzung erfüllt sind. Demnach ist – wie bisher – zu-

mindest nachzuprüfen, ob die genannten Voraussetzun-

gen erfüllt sind.

mythos 4:

Durch die Einführung der Norm ist nicht

mehr klar, wer eigentlich für die Bemessung verantwort-

lich ist.

Zunächst gilt: Der Fachbetrieb ist seinem Kunden ge-

genüber immer dafür verantwortlich, dass sein Produkt

den anerkannten Regeln der Technik entspricht, hier al-

so: nach der Norm bemessen wurde. Die Verantwort-

lichkeit kann natürlich bei einem konkreten Vertrags-

abschluss dahingehend geregelt werden, dass der Kunde

selbst für die Dimensionierung verantwortlich ist (in-

dem er zum Beispiel einen Statiker beauftragt).

mythos 5:

Die Isolierglasindustrie hat – ohne Rücksicht

auf die Verarbeiter und das Handwerk – die Norm extra so

gestaltet, dass alle Gläser dicker werden als früher.

Für großformatige Isoliergläser ergeben sich im Ge-

genteil in zahlreichen Fällen sogar geringere Glasdicken.

Für sonst nicht nachweisbare kleinformatige Isolierglä-

ser sind dickere Gläser auch eine „bedenkliche Lösung“,

weil die Scheiben zum Nachteil des Randverbundes ent-

lastet werden (siehe auch Mythos 6). Die konstrukti-

ven Randbedingungen sind den bisherigen sehr ähnlich,

weitgehend sogar identisch. Lediglich die Durchbie-

gungsbeschränkungen sind nun einheitlich auf „1/100

der Stützweite in Scheibenmitte“ festgelegt, wobei aber

bei Vertikalverglasungen auch gewisse Überschreitun-

gen zulässig sind.

mythos 6:

Es muss jetzt überall ESG verwendet werden.

Neben bestimmten Dreifach-Aufbauten zeigen sich

bei kleineren Scheiben in Lastfällen, in denen die Klima-

last maßgebend ist, unzulässig hohe Spannungsausnut-

zungen. Das geeignete Gegenmittel sind hier nicht di-

ckere Gläser (die führen zu höherer Belastung des Rand-

verbundes, weil sie steifer sind), sondern der Einsatz von

ESG. Dass kleine Scheiben, insbesondere mit ungünsti-

gem Seitenverhältnis, problematisch zu dimensionieren

sind, ist lange bekannt. Durch das Bemessungskonzept

der DIN 18008 und das damit verbundene Sicherheits-

niveau haben sich allerdings diese Fälle auf mehr Schei-

benformate als früher ausgedehnt, so dass ein beträchtli-

cher Teil der marktgängigen Formate betroffen ist und in

der gewohnten Ausführung „2 x 4 mm Float“ nicht mehr

nachgewiesen werden kann. Wenn die Scheiben kleiner

als 1,6 m² sind, gilt derzeit die Nachweiserleichterung

(vgl. Mythos 3). Dennoch gibt es hier ein Problem, das

tatsächlich während der ganzen, zehn Jahre lang dauern-

den Arbeit an der Norm nicht aufgefallen ist oder nicht

angegangen wurde. Der zuständige Normenausschuss

hat das erkannt und diskutiert derzeit eine Reform der

Glasbemessung für kleinformatige Isoliergläser mit ei-

ner Fläche bis zu 2 m². Die Begründung dafür ist, dass

die möglichen Schadensfolgen bei einem Versagen all-

seitig gelagerter, normaler Verglasungen bis zur Größe

von 2 m² als überschaubar angesehen werden – eine Ge-

fahr für Leib und Leben wird von diesen Scheiben nicht

ausgehen. Das Ergebnis dieser Reformwird voraussicht-

lich sein, dass der Nachweis der Spannungen für solche

kleinformatigen Isoliergläser auf dem Sicherheitsniveau

der Gebrauchstauglichkeit geführt werden darf und da-

mit unter dem Niveau der alten TRLV liegt. Diese Re-

form soll dann auch für alle kleinformatigen Isolierglä-

ser gelten und nicht nur für Vertikalverglasungen mit

weiteren Einschränkungen (vgl. Mythos 3). Deshalb soll

dann allerdings nach heutigem Stand sozusagen „imGe-

genzug“ die bisherige Nachweiserleichterung entfallen.

Wie sich der Fachbetrieb verhalten sollte

Die Änderung der Anforderungen bei kleineren Schei-

ben wie unter „Mythos 6“ beschrieben kann nach heu-

tigem Stand frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2017

in Kraft treten. Bis dahin gilt die Norm so, wie sie ist,

und man ist gut beraten, sich mit ihr zu befassen und sie

einzuhalten. Der Fachbetrieb haftet seinem Kunden ge-

genüber für die Einhaltung der Norm. Wie beschrieben

(siehe Mythos 3), gilt bei Scheiben bis 1,6 m², wie schon

früher bei der TRLV, derzeit weiterhin die Nachweiser-

leichterung. Sie wurde schon immer gerne so ausgelegt,

dass hier „alles erlaubt“ sei. Kann man hier also nach Er-

fahrungswerten bzw. „Pi mal Daumen“ dimensionieren?

Natürlich haftet der Fachbetrieb trotzdem dafür, dass

er ein Produkt liefert, das seinen Zweck erfüllt, das also

funktionstauglich ist. Wenn die Glasscheibe ihren Zweck

nicht erfüllt und bricht, so wird der Richter im Zweifels-

fall einen Sachverständigen mit der Klärung der Ursache

des Glasbruches beauftragen. Im Rahmen der Vorarbei-

ten zu seinemGutachten wird der Sachverständige als ers-

tes danach fragen, wie der Fachbetrieb die Dimensionie-

Bild: Vössing

die autoren

Dipl.-Ökonom

Jochen Grönegräs

ist Hauptgeschäfts-

führer des Bundes-

verbandes Flach-

glas e.V., Troisdorf.

Dipl-Ing. Markus

Broich ist im

Bundesverband

Flachglas e.V.

zuständig für die

Bereiche Technik

und Normung.