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glas+rahmen

04.17

technik

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die glasbemessung wird

hierdurch auf das Kon-

zept der „Teilsicherheitsbeiwerte“ umgestellt, das bei al-

len anderen Werkstoffen, wie zum Beispiel Stahl, Beton

und Holz, schon seit Jahren angewendet wird. In der

Branche wird die Norm dennoch nicht uneingeschränkt

begrüßt. Der folgende Artikel geht auf Missverständ-

nisse ein, gibt Tipps für die Umsetzung und wirft einen

Blick in die Zukunft.

Die bis dato gültigen Technischen Regeln und DIN-

Normen zur Bemessung und Konstruktion von Vergla-

sungen werden jetzt in einem Regelwerk zusammenge-

fasst. Bisher liegen folgende Teile der DIN 18008 vor:

Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen

Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen

Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen

Besser als ihr Ruf

Die Glasbemessungsnorm DIN 18008, Glas im Bauwesen – Bemessungs- und

Konstruktionsregeln, ist die Norm in Deutschland für die Bemessung

von Glas. Die Teile 1 bis 5 sind in allen Bundesländern baurechtlich ein-

geführt und ersetzen somit die bisherigen gültigen Regelwerke, ins­

besondere die „Technischen Regeln“ des DIBt: die TRLV, TRAV und die TRPV.

Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Ver-

glasungen

Teil 5: Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen.

Noch nicht abgeschlossen ist Teil 6, der die „Zusatz-

anforderungen an zu Reinigungs- und Wartungsmaß-

nahmen betretbare Verglasungen” beinhaltet. Die DIN

18008 hat im Wesentlichen die Inhalte der bisherigen

„Technischen Regeln“ übernommen und an die aktuel-

len Anforderungen an das Bauen mit Glas und den ak-

tuellen Stand der Technik in Bezug auf Bemessung und

Konstruktion angepasst. Obwohl sich die Norm in der

Praxis bereits etabliert hat, gibt es immer wieder Aufre-

gung um ihre Auswirkungen. Im ersten Teil des nachfol-

genden Textes werden einige „Mythen“ untersucht, die

in diesem Zusammenhang kursieren. Im zweiten Teil

folgen Ratschläge, wie sich der Fachbetrieb (ob Fens-

terbauer, Glaser oder Tischler) verhalten sollte. Und im

dritten Teil wird noch auf eine bevorstehende Änderung

eingegangen: der Verpflichtung zu Sicherheitsglas unter

Brüstungshöhe.

Mythos und Wahrheit

mythos 1:

Früher musste man doch auch nicht dimen-

sionieren.

Doch, das musste man auch nach den „Technischen

Regeln“ schon – außer für die kleinen Scheiben, die da-

mals wie heute unter die „Nachweiserleichterung“ fielen

bzw. fallen (vgl. Mythos 3).

mythos 2:

Aber früher waren es nur technische Regeln,

und jetzt ist es eine Norm – das wiegt rechtlich viel schwerer.

Das stimmt nicht. Auch die bisherigen technischen Re-

geln waren sowohl nach dem Bauordnungsrecht als auch

nach dem Werkvertragsrecht des BGB und der VOB/B

einzuhalten. Durch das Fortschreiben der anerkannten

Regeln der Technik nach dem Stand des technischen

Fortschritts hat sich für den Fachbetrieb nichts geändert.

mythos 3:

Jetzt muss man auf einmal jede Scheibe di-

mensionieren.

Wie bisher gilt die „Nachweiserleichterung“, und sie

besagt, dass man Scheiben bis 1,6 m² Fläche ohne wei-

Bild: Vössing