glas+rahmen
04.17
technik
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die glasbemessung wird
hierdurch auf das Kon-
zept der „Teilsicherheitsbeiwerte“ umgestellt, das bei al-
len anderen Werkstoffen, wie zum Beispiel Stahl, Beton
und Holz, schon seit Jahren angewendet wird. In der
Branche wird die Norm dennoch nicht uneingeschränkt
begrüßt. Der folgende Artikel geht auf Missverständ-
nisse ein, gibt Tipps für die Umsetzung und wirft einen
Blick in die Zukunft.
Die bis dato gültigen Technischen Regeln und DIN-
Normen zur Bemessung und Konstruktion von Vergla-
sungen werden jetzt in einem Regelwerk zusammenge-
fasst. Bisher liegen folgende Teile der DIN 18008 vor:
Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen
Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen
Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen
Besser als ihr Ruf
Die Glasbemessungsnorm DIN 18008, Glas im Bauwesen – Bemessungs- und
Konstruktionsregeln, ist die Norm in Deutschland für die Bemessung
von Glas. Die Teile 1 bis 5 sind in allen Bundesländern baurechtlich ein-
geführt und ersetzen somit die bisherigen gültigen Regelwerke, ins
besondere die „Technischen Regeln“ des DIBt: die TRLV, TRAV und die TRPV.
Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Ver-
glasungen
Teil 5: Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen.
Noch nicht abgeschlossen ist Teil 6, der die „Zusatz-
anforderungen an zu Reinigungs- und Wartungsmaß-
nahmen betretbare Verglasungen” beinhaltet. Die DIN
18008 hat im Wesentlichen die Inhalte der bisherigen
„Technischen Regeln“ übernommen und an die aktuel-
len Anforderungen an das Bauen mit Glas und den ak-
tuellen Stand der Technik in Bezug auf Bemessung und
Konstruktion angepasst. Obwohl sich die Norm in der
Praxis bereits etabliert hat, gibt es immer wieder Aufre-
gung um ihre Auswirkungen. Im ersten Teil des nachfol-
genden Textes werden einige „Mythen“ untersucht, die
in diesem Zusammenhang kursieren. Im zweiten Teil
folgen Ratschläge, wie sich der Fachbetrieb (ob Fens-
terbauer, Glaser oder Tischler) verhalten sollte. Und im
dritten Teil wird noch auf eine bevorstehende Änderung
eingegangen: der Verpflichtung zu Sicherheitsglas unter
Brüstungshöhe.
Mythos und Wahrheit
mythos 1:
Früher musste man doch auch nicht dimen-
sionieren.
Doch, das musste man auch nach den „Technischen
Regeln“ schon – außer für die kleinen Scheiben, die da-
mals wie heute unter die „Nachweiserleichterung“ fielen
bzw. fallen (vgl. Mythos 3).
mythos 2:
Aber früher waren es nur technische Regeln,
und jetzt ist es eine Norm – das wiegt rechtlich viel schwerer.
Das stimmt nicht. Auch die bisherigen technischen Re-
geln waren sowohl nach dem Bauordnungsrecht als auch
nach dem Werkvertragsrecht des BGB und der VOB/B
einzuhalten. Durch das Fortschreiben der anerkannten
Regeln der Technik nach dem Stand des technischen
Fortschritts hat sich für den Fachbetrieb nichts geändert.
mythos 3:
Jetzt muss man auf einmal jede Scheibe di-
mensionieren.
Wie bisher gilt die „Nachweiserleichterung“, und sie
besagt, dass man Scheiben bis 1,6 m² Fläche ohne wei-
Bild: Vössing