glas+rahmen
03.17
verbände
50
g+r:
Welchen rechtlichen Rahmen gibt es für Abschlags-
zahlungen?
drumann:
Der Handwerker ist bei Werkverträgen, auch
größeren Umfangs, zur Vorleistung verpflichtet. Damit
sind viele Betriebe finanziell stark gefordert und müssen
zudem ein hohes Risiko eingehen. Seit dem Jahr 2000 gibt
es jedoch gesetzliche Regelungen, die dem Handwerker
auch ohne vertragliche Vereinbarung (wie etwa durch Ver-
weis auf die VOB/B und ihren §16 Abs.1 im Vertrag) das
Recht einräumen, Abschläge in Rechnung zu stellen; zu-
letzt hat das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) diese Re-
gelungen mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. Für die
Forderung nach einer Abschlagszahlung gibt es allerdings
gewisse Voraussetzungen und Regeln, die es zu kennen und
zu beachten gilt.
g+r:
Weshalb sind Abschlagszahlungen sinnvoll?
drumann:
Jeder Handwerker freut sich über einen Groß-
auftrag, aber nicht jeder verfügt auch über genügend liqui-
de Mittel, um zum Beispiel bei allen benötigten und ange-
lieferten Baustoffen oder -teilen komplett in Vorleistung zu
gehen. Abschlagszahlungen helfen ihm, liquide zu bleiben
und mindern die Gefahr der eigenen Insolvenz. Sie schüt-
zen ihn unter Umständen aber auch vor dem Totalverlust
seiner Forderung, sollte der Kunde zahlungsunfähig werden.
g+r:
Muss man Abschlagszahlungen schon bei Vertrags-
abschluss berücksichtigen?
drumann:
Aus §632a BGB geht das Recht des Hand-
werkers auf Abschlagszahlung hervor. Streng genom-
men müssen Abschlagszahlungen also nicht extra ver-
traglich geregelt werden. Ich habe aber die Erfahrung
gemacht, dass es besser ist, genau zu vereinbaren, wann
welche Abschlagszahlung fällig wird. Es hilft dem Auf-
traggeber bei der Finanzplanung und beugt zudemMiss-
verständnissen und gegebenenfalls Ärger durch „Ge-
dächtnisverlust“ vor.
g+r:
Abschlagszahlungen können also auch verlangt
werden, wenn sie vertraglich nicht vereinbart waren?
drumann:
Ja, das können sie, sofern die Bedingun-
gen dafür erfüllt sind (z. B. Wertzuwachs) und der Ver-
trag nicht umgekehrt Abschlagszahlungen explizit aus-
schließt oder einschränkt. Lediglich bei so genannten
Bauträgerverträgen ist es nötig, Abschlagszahlungen
ausdrücklich zu vereinbaren, die zudem den Vorgaben
der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entspre-
chen müssen.
g+r:
In welcher Höhe können Abschlagszahlungen ver-
langt werden?
drumann:
Auch wenn das Verlangen von Abschlags-
Sicherungsmittel Abschlagszahlung
Bei Geschäften mit Handwerkern sind Abschlagszahlungen üblich.
Hier handelt es sich in der Regel um Werkverträge, bei denen das her-
zustellende Werk von grossem Umfang sein kann. Bernd Drumann, Ge-
schäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, erläutert m Interview mit
Glas+Rahmen wichtige Aspekte zum Themenfeld Abschlagszahlungen.
Bild: Vössing
Hat ein Unterneh
mer die fällige
Abschlagsrechnung
angemahnt und
der Auftraggeber
zahlt trotzdem
nicht, kann ich
dem Auftragneh
mer nur raten,
sich umgehend
an einen Rechts
anwalt oder ein
Inkassounterneh
men zu wenden.
Bernd Drumann
Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompe-
tente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich
des Forderungseinzugs – bundesweit und international.
Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen
ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH
tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmen-
zentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch
speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der
erteilten Inkassoaufträge werden vorgerichtlich erfolg-
reich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mit-
glied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen
e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards
vom TÜV in 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“.
www.bremer-inkasso.deBREMER INKASSO GMBH