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glas+rahmen

03.17

verbände

50

g+r:

Welchen rechtlichen Rahmen gibt es für Abschlags-

zahlungen?

drumann:

Der Handwerker ist bei Werkverträgen, auch

größeren Umfangs, zur Vorleistung verpflichtet. Damit

sind viele Betriebe finanziell stark gefordert und müssen

zudem ein hohes Risiko eingehen. Seit dem Jahr 2000 gibt

es jedoch gesetzliche Regelungen, die dem Handwerker

auch ohne vertragliche Vereinbarung (wie etwa durch Ver-

weis auf die VOB/B und ihren §16 Abs.1 im Vertrag) das

Recht einräumen, Abschläge in Rechnung zu stellen; zu-

letzt hat das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) diese Re-

gelungen mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. Für die

Forderung nach einer Abschlagszahlung gibt es allerdings

gewisse Voraussetzungen und Regeln, die es zu kennen und

zu beachten gilt.

g+r:

Weshalb sind Abschlagszahlungen sinnvoll?

drumann:

Jeder Handwerker freut sich über einen Groß-

auftrag, aber nicht jeder verfügt auch über genügend liqui-

de Mittel, um zum Beispiel bei allen benötigten und ange-

lieferten Baustoffen oder -teilen komplett in Vorleistung zu

gehen. Abschlagszahlungen helfen ihm, liquide zu bleiben

und mindern die Gefahr der eigenen Insolvenz. Sie schüt-

zen ihn unter Umständen aber auch vor dem Totalverlust

seiner Forderung, sollte der Kunde zahlungsunfähig werden.

g+r:

Muss man Abschlagszahlungen schon bei Vertrags-

abschluss berücksichtigen?

drumann:

Aus §632a BGB geht das Recht des Hand-

werkers auf Abschlagszahlung hervor. Streng genom-

men müssen Abschlagszahlungen also nicht extra ver-

traglich geregelt werden. Ich habe aber die Erfahrung

gemacht, dass es besser ist, genau zu vereinbaren, wann

welche Abschlagszahlung fällig wird. Es hilft dem Auf-

traggeber bei der Finanzplanung und beugt zudemMiss-

verständnissen und gegebenenfalls Ärger durch „Ge-

dächtnisverlust“ vor.

g+r:

Abschlagszahlungen können also auch verlangt

werden, wenn sie vertraglich nicht vereinbart waren?

drumann:

Ja, das können sie, sofern die Bedingun-

gen dafür erfüllt sind (z. B. Wertzuwachs) und der Ver-

trag nicht umgekehrt Abschlagszahlungen explizit aus-

schließt oder einschränkt. Lediglich bei so genannten

Bauträgerverträgen ist es nötig, Abschlagszahlungen

ausdrücklich zu vereinbaren, die zudem den Vorgaben

der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entspre-

chen müssen.

g+r:

In welcher Höhe können Abschlagszahlungen ver-

langt werden?

drumann:

Auch wenn das Verlangen von Abschlags-

Sicherungsmittel Abschlagszahlung

Bei Geschäften mit Handwerkern sind Abschlagszahlungen üblich.

Hier handelt es sich in der Regel um Werkverträge, bei denen das her-

zustellende Werk von grossem Umfang sein kann. Bernd Drumann, Ge-

schäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, erläutert m Interview mit

Glas+Rahmen wichtige Aspekte zum Themenfeld Abschlagszahlungen.

Bild: Vössing

Hat ein Unterneh­

mer die fällige

Abschlagsrechnung

angemahnt und

der Auftraggeber

zahlt trotzdem

nicht, kann ich

dem Auftragneh­

mer nur raten,

sich umgehend

an einen Rechts­

anwalt oder ein

Inkassounterneh­

men zu wenden.

Bernd Drumann

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompe-

tente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich

des Forderungseinzugs – bundesweit und international.

Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen

ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH

tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmen-

zentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch

speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der

erteilten Inkassoaufträge werden vorgerichtlich erfolg-

reich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mit-

glied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen

e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards

vom TÜV in 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“.

www.bremer-inkasso.de

BREMER INKASSO GMBH