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glas+rahmen

03.17

verbände

51

verbände

betriebsführung

zahlungen ein Recht des Auftragnehmers ist, kann des-

halb noch lange nicht jede beliebige Summe gefordert

werden. Die einzelne geforderte Abschlagszahlung für

eine im Wesentlichen mangelfreie Leistung muss einem

Gegenwert entsprechen, nämlich der Höhe des Wertzu-

wachses für den Auftraggeber. Die bis dahin erbrachte

Leistung muss also für den Auftraggeber werthaltig sein,

und er muss dies auch schnell und sicher beurteilen kön-

nen, weshalb ihm eine Aufstellung der erbrachten Leis-

tungen, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, vor-

zulegen ist. Nach der neuen Gesetzeslage dürfen aber

auch schon Abschlagszahlungen beispielsweise für gelie-

ferte Baumaterialien oder speziell für diesen Auftrag an-

gefertigte Teile verlangt werden, „… wenn dem Bestel-

ler nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bau-

teilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hier-

für geleistet wird“ (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB). Eigentum,

zum Beispiel an einem Bauteil, wird einem Auftragge-

ber in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies

in „seinem“ Werk verbaut wurde, und eine geleistete Si-

cherheit kann zum Beispiel eine Bankbürgschaft sein.

Dem Handwerker ist anzuraten, die erste Abschlagszah-

lung in Bezug auf die Lieferung des benötigten Materi-

als zu verlangen. Das ist eine Regelung, die man durch-

aus in den Werkvertrag mit aufnehmen kann, zumal der

Wertzuwachs für den Auftraggeber sichtbar und damit

der Wunsch nach einer Abschlagszahlung für ihn nach-

vollziehbar ist. Da die Kosten für das Material wohl im

Wesentlichen klar sind, ist hier auch die Höhe der mög-

lichen Abschlagszahlung leicht zu ermitteln.

g+r:

:

Muss der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung

auch dann zahlen, wenn die bisher ausgeführte Leistung

mangelhaft ist?

drumann:

In § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: „We-

gen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung

nicht verweigert werden.“ Der Auftraggeber kann aber

die Beseitigung des Mangels verlangen und nach Fällig-

keit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil

der Vergütung (aber nur den) zurückbehalten bis der

Mangel behoben wurde. Als angemessen wird in der Re-

gel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels er-

forderlichen Kosten angesehen. Fällig ist eine Abschlags-

rechnung normalerweise sofort, sobald diese samt einer

Aufstellung über die erbrachten Leistungen (für die der

Abschlag zu zahlen ist) den Auftraggeber erreicht.

g+r:

Muss der Auftraggeber die Leistung, für die die Ab-

schlagszahlung verlangt wird, zuvor abnehmen?

drumann:

Eine Abnahme einer Teilleistung ist nicht

erforderlich. Nach § 640 BGB hat der Handwerker kei-

nen gesetzlichen Anspruch auf die Abnahme einer in

Teilen erbrachten Leistung, denn für das Recht auf ei-

ne Abnahme muss das Werk abnahmefähig und -reif

sein, das heißt, von einer Teilleistung kann man noch

„Abschlagszahlun­

gen helfen Hand­

werkern, liquide zu

bleiben und min­

dern die Gefahr der

eigenen Insolvenz.“

Bernd Drumann

Bild: Bremmer Inkasso GmbH

nicht wirklich darauf schließen, ob das Werk letztend-

lich in seiner Gänze vertragsgemäß fertiggestellt werden

wird. Nur auf die Abnahme eines „vertragsmäßig her-

gestellten Werkes“ hat der Handwerker ein Recht, bzw.

nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflich-

tet. Nach meiner Erfahrung kann es nie schaden, wenn

Auftragnehmer und Auftraggeber miteinander im Ge-

spräch sind und auch bereits hergestellte Teile des be-

stellten Werkes gemeinsam begutachten. So können vie-

le Unstimmigkeiten vermieden werden.

g+r:

Was kann man tun, wenn Abschlagsrechnungen

trotz Mahnung nicht bezahlt werden?

drumann:

Hat ein Unternehmer die fällige Abschlags-

rechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotz-

dem nicht, kann ich dem Auftragnehmer nur raten, sich

umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassoun-

ternehmen zu wenden. Sollte der Auftraggeber trotz

Beauftragung eines Rechtsdienstleisters dennoch nicht

zahlen, sollte ihm, in Absprache mit dem Rechtsdienst-

leister, eine Kündigungsandrohung mit einer letzten

Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültig-

keit einer Schlussrechnungsstellung zwingend notwen-

dig. Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsver-

hältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abge-

rechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt er-

bracht worden sind – sowie im Übrigen gegebenenfalls

eine angemessene Entschädigung. Dies geschieht dann

in Form der oben erwähnten Schlussrechnung.

g+r:

Kann ich offene Forderungen aus Abschlagsrech-

nungen noch durchsetzen, obgleich eine Schlussrechnung

erstellt ist?

drumann:

Generell geht die Schlussrechnung vor. Ist

diese erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlags-

rechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend

gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die

noch nicht vereinnahmten Beträge aus Abschlagsrech-

nungen von der Schlussrechnungssumme nicht abge-

zogen werden.

g+r:

Haben Sie noch einen abschließenden Tipp für

Handwerker zum Thema Abschlagszahlung?

drumann:

Die Abschlagszahlung kann sich durchaus

als sehr gutes Mittel erweisen, sich vor Forderungsver-

lusten zu schützen. Daneben, das sei noch einmal aus-

drücklich erwähnt, sind gute individuelle Geschäfts-

bedingungen, auf deren Grundlage man alle Vertrags-

abschlüsse zur Erbringung von Lieferungen und Leis-

tungen tätigen sollte, unbedingt anzuraten. Und – ein

Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen hilft auch

gerne, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Gu-

ter Rat ist manchmal wesentlich günstiger als ratlose

Selbstversuche.