glas+rahmen
03.17
verbände
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verbände
betriebsführung
zahlungen ein Recht des Auftragnehmers ist, kann des-
halb noch lange nicht jede beliebige Summe gefordert
werden. Die einzelne geforderte Abschlagszahlung für
eine im Wesentlichen mangelfreie Leistung muss einem
Gegenwert entsprechen, nämlich der Höhe des Wertzu-
wachses für den Auftraggeber. Die bis dahin erbrachte
Leistung muss also für den Auftraggeber werthaltig sein,
und er muss dies auch schnell und sicher beurteilen kön-
nen, weshalb ihm eine Aufstellung der erbrachten Leis-
tungen, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, vor-
zulegen ist. Nach der neuen Gesetzeslage dürfen aber
auch schon Abschlagszahlungen beispielsweise für gelie-
ferte Baumaterialien oder speziell für diesen Auftrag an-
gefertigte Teile verlangt werden, „… wenn dem Bestel-
ler nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bau-
teilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hier-
für geleistet wird“ (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB). Eigentum,
zum Beispiel an einem Bauteil, wird einem Auftragge-
ber in der Regel spätestens dann übertragen, wenn dies
in „seinem“ Werk verbaut wurde, und eine geleistete Si-
cherheit kann zum Beispiel eine Bankbürgschaft sein.
Dem Handwerker ist anzuraten, die erste Abschlagszah-
lung in Bezug auf die Lieferung des benötigten Materi-
als zu verlangen. Das ist eine Regelung, die man durch-
aus in den Werkvertrag mit aufnehmen kann, zumal der
Wertzuwachs für den Auftraggeber sichtbar und damit
der Wunsch nach einer Abschlagszahlung für ihn nach-
vollziehbar ist. Da die Kosten für das Material wohl im
Wesentlichen klar sind, ist hier auch die Höhe der mög-
lichen Abschlagszahlung leicht zu ermitteln.
g+r:
:
Muss der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung
auch dann zahlen, wenn die bisher ausgeführte Leistung
mangelhaft ist?
drumann:
In § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: „We-
gen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung
nicht verweigert werden.“ Der Auftraggeber kann aber
die Beseitigung des Mangels verlangen und nach Fällig-
keit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil
der Vergütung (aber nur den) zurückbehalten bis der
Mangel behoben wurde. Als angemessen wird in der Re-
gel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels er-
forderlichen Kosten angesehen. Fällig ist eine Abschlags-
rechnung normalerweise sofort, sobald diese samt einer
Aufstellung über die erbrachten Leistungen (für die der
Abschlag zu zahlen ist) den Auftraggeber erreicht.
g+r:
Muss der Auftraggeber die Leistung, für die die Ab-
schlagszahlung verlangt wird, zuvor abnehmen?
drumann:
Eine Abnahme einer Teilleistung ist nicht
erforderlich. Nach § 640 BGB hat der Handwerker kei-
nen gesetzlichen Anspruch auf die Abnahme einer in
Teilen erbrachten Leistung, denn für das Recht auf ei-
ne Abnahme muss das Werk abnahmefähig und -reif
sein, das heißt, von einer Teilleistung kann man noch
„Abschlagszahlun
gen helfen Hand
werkern, liquide zu
bleiben und min
dern die Gefahr der
eigenen Insolvenz.“
Bernd Drumann
Bild: Bremmer Inkasso GmbH
nicht wirklich darauf schließen, ob das Werk letztend-
lich in seiner Gänze vertragsgemäß fertiggestellt werden
wird. Nur auf die Abnahme eines „vertragsmäßig her-
gestellten Werkes“ hat der Handwerker ein Recht, bzw.
nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflich-
tet. Nach meiner Erfahrung kann es nie schaden, wenn
Auftragnehmer und Auftraggeber miteinander im Ge-
spräch sind und auch bereits hergestellte Teile des be-
stellten Werkes gemeinsam begutachten. So können vie-
le Unstimmigkeiten vermieden werden.
g+r:
Was kann man tun, wenn Abschlagsrechnungen
trotz Mahnung nicht bezahlt werden?
drumann:
Hat ein Unternehmer die fällige Abschlags-
rechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotz-
dem nicht, kann ich dem Auftragnehmer nur raten, sich
umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassoun-
ternehmen zu wenden. Sollte der Auftraggeber trotz
Beauftragung eines Rechtsdienstleisters dennoch nicht
zahlen, sollte ihm, in Absprache mit dem Rechtsdienst-
leister, eine Kündigungsandrohung mit einer letzten
Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültig-
keit einer Schlussrechnungsstellung zwingend notwen-
dig. Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsver-
hältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abge-
rechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt er-
bracht worden sind – sowie im Übrigen gegebenenfalls
eine angemessene Entschädigung. Dies geschieht dann
in Form der oben erwähnten Schlussrechnung.
g+r:
Kann ich offene Forderungen aus Abschlagsrech-
nungen noch durchsetzen, obgleich eine Schlussrechnung
erstellt ist?
drumann:
Generell geht die Schlussrechnung vor. Ist
diese erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlags-
rechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend
gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die
noch nicht vereinnahmten Beträge aus Abschlagsrech-
nungen von der Schlussrechnungssumme nicht abge-
zogen werden.
g+r:
Haben Sie noch einen abschließenden Tipp für
Handwerker zum Thema Abschlagszahlung?
drumann:
Die Abschlagszahlung kann sich durchaus
als sehr gutes Mittel erweisen, sich vor Forderungsver-
lusten zu schützen. Daneben, das sei noch einmal aus-
drücklich erwähnt, sind gute individuelle Geschäfts-
bedingungen, auf deren Grundlage man alle Vertrags-
abschlüsse zur Erbringung von Lieferungen und Leis-
tungen tätigen sollte, unbedingt anzuraten. Und – ein
Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen hilft auch
gerne, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Gu-
ter Rat ist manchmal wesentlich günstiger als ratlose
Selbstversuche.