glas+rahmen
01.18
technik
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fachartikel
sen erarbeitet worden, deren Hauptaugenmerk da-
rauf ausgerichtet ist, unvermeidbare oder nur mit
sehr großem Aufwand vermeidbare Beeinträchti-
gungen von hochwertigen Baugläsern bis zu einer
bestimmten Größenordnung zuzulassen. Es handelt
sich demnach um eine Anwendungsrichtlinie inner-
halb der Beziehung zwischen Hersteller und Verar-
beiter von Glasprodukten. Die Richtlinie ist kein Re-
gelwerk für die Beziehung zwischen Lieferanten und
Endabnehmern. Anderes gilt nur, wenn die Beur-
teilung von Mängeln und Schäden an Verglasungen
nach dieser Richtlinie vertraglich vereinbart wur-
de. Die Richtlinie ist keine Norm, die als anerkann-
te Regel der Technik gelten kann, auch wenn sie in-
zwischen langjährig existiert. Sie dient als Hilfsmit-
tel bei der Bewertung von zumutbaren oder nicht
zumutbaren Beeinträchtigungen. Dies bedeutet kei-
nesfalls, dass Glasfehler und optische Erscheinungen
unterhalb der hierin beschriebenen Grenzen keine
Mängel oder Schäden darstellen. Sind also Kratzer
oder andere Beeinträchtigungen vorhanden, so wird
mit dieser Richtlinie lediglich eine Hilfestellung bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit gegeben.
Glasbetrachtung auch bei Sonnenschein
In der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qua-
lität von Glas im Bauwesen ist vorgegeben, dass die
Beurteilung zum Beispiel nur bei diffusem Licht,
das heißt bei Bewölkung, erfolgen darf. Aus Sach-
verständigensicht kann jedoch nicht ignoriert wer-
den, dass über das Jahr gesehen sehr häufig die Son-
ne scheint und mögliche Beeinträchtigungen nur
dann deutlich sichtbar sind. Die Beurteilung kann
aus diesem Grund sehr wohl auch bei Sonnenschein
erfolgen.
Zu Saugerabdrücken, die nur auf einer regen-
feuchten Glasoberfläche sichtbar werden (siehe Fo-
to 2), heißt es in einer Urteilsbegründung unter an-
derem: „...Unmittelbarer Zweck einer Fensterschei-
be ist es, zu isolieren und die Durchsicht zu gestat-
ten. Dem Einbau einer Fensterscheibe liegen jedoch
letztlich auch ästhetische Erwägungen zugrunde...
Auch Kreise in einer geringen Anzahl begründen
einen Mangel...Bei der Beurteilung eines Sachman-
gels legt das Gericht die Richtlinie zur Beurteilung
der visuellen Qualität von Glas nicht zugrunde...Sie
wurde von den Parteien des Rechtsstreits auch nicht
in dem Werkvertrag einbezogen. Schließlich ist die
Richtlinie auch nicht zur Beurteilung der Frage zu-
grunde zu legen, was die übliche Beschaffenheit ei-
nes Werkes darstellt.“
2
Ähnlich dürfte die Begrün-
dung lauten, wenn Saugerabdrücke oder Kratzer nur
bei Sonnenschein sichtbar sind. (siehe Foto 1 und 3).
Hier ist auch deren Art und Größe zu berücksich-
tigen. Bei der Beurteilung sollte zum Beispiel auch
die Raumnutzung mit einfließen. So ist zum Beispiel
eine Verglasung in einem Badezimmerfenster oder
dem eines Abstellraumes anders zu beurteilen als ei-
ne Verglasung in einem Büro- oder Wohnraumfens-
ter.
Der Sachverständige beurteilt
Zumutbarkeit
Bei Fällen, in denen nicht auf objektive Beurteilungs-
kriterien zurückgegriffen werden kann, bleibt es dem
Sachverständigen vorbehalten, eine Beurteilung der
Zumutbarkeit, unter Umständen auch unter dem Ge-
sichtspunkt des Üblichen, vorzunehmen. Die Richt-
linie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas
im Bauwesen kann hier allenfalls eine Hilfestellung
leisten. Die letztendliche Beantwortung der Frage
nach der Mangelhaftigkeit eines Werkes jedoch ist ei-
ne Rechtsfrage, die nur ein Gericht auf Grundlage des
vom Sachverständigen vorgelegten Gutachtens beant-
worten kann.
die autoren
Sachverständigen Ar-
beitskreis Glas (SAK Glas)
Dipl.-Ing. Dieter Balkow
öbuv Sachverständiger
Fenster und Glasfassa-
den; Tageslichttechnik
Dipl.-Ing.
Wolf-Dietrich Chmieleck
öbuv Sachverständiger
Glastechnik und Glasan-
wendung
Dr. Reinhold Marquardt
öbuv Sachverständiger
Glas im Bauwesen, ins-
bes. Schadenanalyse an
Gläsern
Dipl.-Ing. Hans-Herbert
Zimmermann
öbuv Sachverständiger
Metall- und Glasfassa-
den
Fotos: © SAK Glas
Foto 2
Saugerabdrücke,
die nur auf einer
kondensierten
Scheibe sichtbar
sind.
Foto 3
Saugerabdrücke,
die nur bei Sonnen-
schein sichtbar sind.