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glas+rahmen

01.18

technik

43

technik

fachartikel

sen erarbeitet worden, deren Hauptaugenmerk da-

rauf ausgerichtet ist, unvermeidbare oder nur mit

sehr großem Aufwand vermeidbare Beeinträchti-

gungen von hochwertigen Baugläsern bis zu einer

bestimmten Größenordnung zuzulassen. Es handelt

sich demnach um eine Anwendungsrichtlinie inner-

halb der Beziehung zwischen Hersteller und Verar-

beiter von Glasprodukten. Die Richtlinie ist kein Re-

gelwerk für die Beziehung zwischen Lieferanten und

Endabnehmern. Anderes gilt nur, wenn die Beur-

teilung von Mängeln und Schäden an Verglasungen

nach dieser Richtlinie vertraglich vereinbart wur-

de. Die Richtlinie ist keine Norm, die als anerkann-

te Regel der Technik gelten kann, auch wenn sie in-

zwischen langjährig existiert. Sie dient als Hilfsmit-

tel bei der Bewertung von zumutbaren oder nicht

zumutbaren Beeinträchtigungen. Dies bedeutet kei-

nesfalls, dass Glasfehler und optische Erscheinungen

unterhalb der hierin beschriebenen Grenzen keine

Mängel oder Schäden darstellen. Sind also Kratzer

oder andere Beeinträchtigungen vorhanden, so wird

mit dieser Richtlinie lediglich eine Hilfestellung bei

der Beurteilung der Zumutbarkeit gegeben.

Glasbetrachtung auch bei Sonnenschein

In der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qua-

lität von Glas im Bauwesen ist vorgegeben, dass die

Beurteilung zum Beispiel nur bei diffusem Licht,

das heißt bei Bewölkung, erfolgen darf. Aus Sach-

verständigensicht kann jedoch nicht ignoriert wer-

den, dass über das Jahr gesehen sehr häufig die Son-

ne scheint und mögliche Beeinträchtigungen nur

dann deutlich sichtbar sind. Die Beurteilung kann

aus diesem Grund sehr wohl auch bei Sonnenschein

erfolgen.

Zu Saugerabdrücken, die nur auf einer regen-

feuchten Glasoberfläche sichtbar werden (siehe Fo-

to 2), heißt es in einer Urteilsbegründung unter an-

derem: „...Unmittelbarer Zweck einer Fensterschei-

be ist es, zu isolieren und die Durchsicht zu gestat-

ten. Dem Einbau einer Fensterscheibe liegen jedoch

letztlich auch ästhetische Erwägungen zugrunde...

Auch Kreise in einer geringen Anzahl begründen

einen Mangel...Bei der Beurteilung eines Sachman-

gels legt das Gericht die Richtlinie zur Beurteilung

der visuellen Qualität von Glas nicht zugrunde...Sie

wurde von den Parteien des Rechtsstreits auch nicht

in dem Werkvertrag einbezogen. Schließlich ist die

Richtlinie auch nicht zur Beurteilung der Frage zu-

grunde zu legen, was die übliche Beschaffenheit ei-

nes Werkes darstellt.“

2

Ähnlich dürfte die Begrün-

dung lauten, wenn Saugerabdrücke oder Kratzer nur

bei Sonnenschein sichtbar sind. (siehe Foto 1 und 3).

Hier ist auch deren Art und Größe zu berücksich-

tigen. Bei der Beurteilung sollte zum Beispiel auch

die Raumnutzung mit einfließen. So ist zum Beispiel

eine Verglasung in einem Badezimmerfenster oder

dem eines Abstellraumes anders zu beurteilen als ei-

ne Verglasung in einem Büro- oder Wohnraumfens-

ter.

Der Sachverständige beurteilt

Zumutbarkeit

Bei Fällen, in denen nicht auf objektive Beurteilungs-

kriterien zurückgegriffen werden kann, bleibt es dem

Sachverständigen vorbehalten, eine Beurteilung der

Zumutbarkeit, unter Umständen auch unter dem Ge-

sichtspunkt des Üblichen, vorzunehmen. Die Richt-

linie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas

im Bauwesen kann hier allenfalls eine Hilfestellung

leisten. Die letztendliche Beantwortung der Frage

nach der Mangelhaftigkeit eines Werkes jedoch ist ei-

ne Rechtsfrage, die nur ein Gericht auf Grundlage des

vom Sachverständigen vorgelegten Gutachtens beant-

worten kann.

die autoren

Sachverständigen Ar-

beitskreis Glas (SAK Glas)

Dipl.-Ing. Dieter Balkow

öbuv Sachverständiger

Fenster und Glasfassa-

den; Tageslichttechnik

Dipl.-Ing.

Wolf-Dietrich Chmieleck

öbuv Sachverständiger

Glastechnik und Glasan-

wendung

Dr. Reinhold Marquardt

öbuv Sachverständiger

Glas im Bauwesen, ins-

bes. Schadenanalyse an

Gläsern

Dipl.-Ing. Hans-Herbert

Zimmermann

öbuv Sachverständiger

Metall- und Glasfassa-

den

Fotos: © SAK Glas

Foto 2

Saugerabdrücke,

die nur auf einer

kondensierten

Scheibe sichtbar

sind.

Foto 3

Saugerabdrücke,

die nur bei Sonnen-

schein sichtbar sind.