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glas+rahmen

01.18

technik

42

fall 1:

Das Haus ist im Bau. Die Fenster werden gelie-

fert und eingebaut. Die Scheiben weisen im Scheiben-

zwischenraum (SZR) Schmutz und sichtbare Saugerab-

drücke auf. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ei-

nen Mangel, der dann vorliegt, wenn der Käufer nicht

erhalten hat, was vereinbart wurde oder was er erwar-

ten konnte.

fall 2:

Das Haus ist zum Bezug fertig. Die Endrei-

nigung ist durchgeführt. Die Scheiben weisen Kratzer

auf. In diesem Fall handelt es sich vermutlich um einen

durch Sachverständige zu beurteilenden Schaden.

Der Lieferant bzw. Handwerker nimmt die Beurteilung,

zum Beispiel von Kratzern, häufig nach der „Richtlinie

zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bau-

wesen“

1

vor. Ist das zulässig? Verglasungen von Fenstern

und Fassaden, die transparent sind, haben neben der Er-

füllung der technischen Anforderungen primär die Auf-

gabe, Licht in den Raum zu lassen und eine ungehinderte

Durchsicht von innen nach außen zu ermöglichen. Ei-

ne Bewertung von Auffälligkeiten und optischen Beein-

trächtigungen, wie zum Beispiel Kratzern, sollte nach

demGesichtspunkt erfolgen, inwieweit die Funktion der

Gläser, zum Beispiel die Durchsicht, bei normaler Nut-

zung behindert oder beeinflusst wird. Entscheidend bei

der Beurteilung ist die Durchsicht durch die Scheibe und

nicht die Aufsicht.

Richtlinie nicht uneingeschränkt

anwendbar

Die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Quali-

tät von Glas im Bauwesen“ ist von interessierten Krei-

Richtlinie richtig angewandt?

Die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im

Bauwesen ist von interessierten Kreisen erarbeitet worden, um

beeinträchtigungen von Verglasungen einordnen zu können.

Im Folgenden Beitrag zeigt der Sachverständigekarbeitskreis (SAk

Glas) die Grenzen der Richtlinie bei der Mangelbeurteilung auf.

Foto 1

Kratzer, die nur

bei Sonnenschein

sichtbar sind.

1 „Richtlinie zur Beur-

teilung der visuellen

Qualität von Glas im

Bauwesen“

Herausgeber:

- Bundesverband Flach-

glas e.V., Troisdorf

- Bundesverband der

Jungglaser und Fens-

terbauer e.V., Hadamar

- Bundesinnungsver-

band des Glaserhand-

werks, Hadamar

- Bundesverband Glas-

industrie e.V., Düssel-

dorf

- Verband der Fenster-

und Fassadenherstel-

ler e.V., Frankfurt am

Main

2 Amtsgericht Iserlohn,

Aktenzeichen 42 C

439/08