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UNTERNEHMENSNAVI [2015/16]

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Checkliste

Mein erster Mitarbeiter

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten

spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäfti-

gungsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis auszu-

händigen, der alle wesentlichen Vertragsbedingungen

enthält. Für einen guten Start ist es wichtig, den Vertrag

rechtzeitig vor Arbeitsantritt zu überreichen. Dies gilt

insbesondere bei befristeten Verträgen, da eine Befris-

tung nur vor Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung

möglich ist.

Inhalte des Arbeitsvertrages

Der Vertrag sollte Namen und Anschrift der Vertragspar-

teien, den Arbeitsort sowie eine kurze Beschreibung der

Tätigkeit enthalten. Schreiben Sie außerdem den Beginn

des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitszeit und die Dauer

des Jahresurlaubs fest. Auch die Höhe und Zusammen-

setzung des Arbeitsentgeltes, die Auszahlungstermine

sowie die Hinweise zu den Kündigungsfristen müssen

im Arbeitsvertrag genannt werden.

Fordern Sie Ihre

Betriebsnummer an

Wenn Sie Mitarbeiter einstellen, müssen Sie Ihr Unter-

nehmen bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden.

Daraufhin bekommen Sie eine Betriebsnummer zuge-

teilt, die Sie zur Anmeldung Ihrer Angestellten bei der

Sozialversicherung benötigen.

Sozialabgaben anmelden

Weiterhin sind Sie verpflichtet, Ihre neuen, versiche-

rungspflichtigen Mitarbeiter bei den Trägern der Sozial-

versicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits-

losenversicherung) anzumelden. Dies geschieht über

die Meldung an die für Ihren Mitarbeiter zuständige

Krankenkasse. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag

ist ebenfalls dorthin zu zahlen und wird von dort ent-

sprechend weitergeleitet. Für geringfügig Beschäftigte

ist die Minijob-Zentrale zuständig.

Anmeldefristen beachten

Wichtig: Die Sozialversicherungspflicht beginnt am ers-

ten Arbeitstag Ihres neuen Mitarbeiters. Melden Sie ihn

bitte umgehend an, damit Ihr Mitarbeiter kurzfristig mit

der Krankenversichertenkarte und weiteren Unterlagen

versorgt werden kann. Die Anmeldung ist grundsätzlich

mit der ersten Lohnabrechnung vorzunehmen, spätes-

tens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäfti-

gungsbeginn.

Volker Müller,

Leiter Referat Beiträge/Systemprüfung

bei der IKK classic

»Wir wissen, wo unseren

Handwerkskunden der

Schuh drückt, und richten

Leistungen und Service

daran aus.«