Markt
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RTS-Magazin 2/2019
Ob nasses Laub oder Schnee und Eis – rut-
schige Straßen und vereiste Parkplätze sind
potenzielle Unfallschauplätze für Fußgän-
ger. Rutscht dann beispielsweise ein Lie-
ferant auf dem vereisten Firmenparkplatz
aus und verletzt sich, muss der Inhaber da-
für haften. Denn: Er hat seine Verkehrssi-
cherungspflicht nicht erfüllt. Welche Pflich-
ten Betriebe erfüllen müssen, um sich vor
Schadenersatzansprüchen zu schützen und
welche Versicherung im Ernstfall einspringt,
weiß Michael Staschik von der Nürnberger
Versicherung.
Konkret bedeutet die Verkehrssiche-
rungspflicht für Inhaber, dass sie mögliche
Gefahrenquellen, die von ihrem Betriebs-
gelände ausgehen, erkennen und zumut-
bare Vorkehrungen treffen müssen, um eine
Schädigung Dritter zu verhindern. Diese
Pflicht beruht auf § 823 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Dieser besagt: Wer vor-
sätzlich oder fahrlässig das Leben, den Kör-
per, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigen-
tum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.Verletzt sich ein Kunde also auf-
grund einer naheliegenden Gefahr (vereister
Parkplatz), die durch eine geeignete Maß-
nahme (Räum- und Streupflicht) verhin-
dert hätte werden können, muss der Inhaber
für den Schaden haften. Vor allem für kleine
Verkehrssicherungspflicht beachten
und mittlere Unternehmen kann das schnell
teuer und existenzbedrohend werden. „Da-
her ist es wichtig, sich bewusst mit dem
Thema auseinanderzusetzen und zu über-
legen, welche Maßnahmen für das Betriebs-
gelände nötig sind“, rät Michael Staschik.
Konkrete Maßnahmen
Die Pflicht des Inhabers ist es daher, mög-
liche Gefahrenquellen auf dem Betriebs-
gelände festzustellen. Befinden sich Stol-
perfallen wie Schlaglöcher oder rutschiges
Laub auf dem Parkplatz oder dem Zugang
zum Gebäude, ist er dafür verantwortlich,
dass diese beseitigt werden. Speziell im
Winter besagt die Räum- und Streupflicht,
dass die Wege auf dem Grundstück mehr-
mals täglich von Eis und Schnee zu befreien
sind. Diese Aufgabe muss der Inhaber nicht
selber ausführen, er kann sie übertragen
– beispielsweise auf einen professionellen
Hausmeisterservice. „Allerdings ist der In-
haber in diesem Fall verpflichtet, den Haus-
meisterservice auf ordnungsgemäße Aus-
führung zu prüfen. Versäumt er dies, haftet
er dennoch, wenn ein Kunde auf dem glat-
ten Firmenparkplatz ausrutscht und sich
verletzt“, warnt der Experte der Nürnberger
Versicherung.
Aber nicht nur imWinter besteht ein ho-
hes Unfallrisiko, bereits im Herbst können
Stürme und Unwetter für Gefahr sorgen.
Michael Staschik empfiehlt daher, vor allem
nach heftigen Windböen das Dach zu kon-
trollieren und falls sich Bäume auf dem Be-
triebsgelände befinden, diese sorgsam auf
gelöste oder morsche Äste zu prüfen. Auch
eine intakte Außenbeleuchtung sowie Hin-
weisschilder und Kennzeichnungen von
beispielsweise Glastüren können die Si-
cherheit auf dem Betriebsgelände unterstüt-
zen – und den Inhaber somit vor Schaden-
ersatzansprüchen schützen.
Im Ernstfall abgesichert
Trotz aller Umsicht passiert ein Unfall
schneller als gedacht. Um dann nicht für
hohe Schadenersatzansprüche aufkommen
zu müssen, ist eine Betriebshaftpflichtversi-
cherung für Gewerbetreibende unverzicht-
bar. Stolpert ein Kunde aufgrund einer de-
fekten Außenbeleuchtung über eine Stufe
und verletzt sich dabei, deckt die Betriebs-
haftpflichtversicherung der Nürnberger Ver-
sicherung beispielsweise die Kosten für Arzt
und Krankenhaus sowie Schmerzensgeld
ab. Aber auch bei Sachschäden springt sie
ein: Übersieht der Inhaber bei seiner Kon-
trolle beispielsweise einen morschen Ast,
der anschließend auf ein parkendes Kun-
denauto stürzt, kommt die Versicherung für
Reparatur oder Ersatz auf. „Daher sollte in
jedem Fall auf eine ausreichende Deckungs-
summe geachtet werden. Empfehlenswert
sind mindestens drei Millionen Euro – bes-
ser fünf Millionen Euro“, rät Michael Sta-
schik. Eine separate Haus- und Grundbe-
sitzer-Haftpflichtversicherung ist in der Re-
gel nicht nötig, da diese Risiken bereits in
der Betriebshaftpflichtversicherung inklu-
sive sind. Die Police der Nürnberger Versi-
cherung schützt den Versicherungsnehmer
auch bei unberechtigten Ansprüchen und
wehrt diese für ihn ab. Dabei anfallende
Kosten werden übernommen – auch dann,
wenn es zu einem Prozess kommt.
www.nuernberger.de/betriebshaftpflichtversicherung
Die Räum- und Streupflicht verpflichtet Inhaber, Wege mehrmals täglich von Eis und Schnee zu befreien.
Foto: © ClipDealer
Rollladen also einen Sicherheitsrollladen.
Kombiniert mit einem Näherungssensor,
der bei Anwesenheit von Personen vor dem
Fenster den Rollladen kurz bewegt, wird der
Rollladen zum wichtigen Bestandteil des Si-
cherheitskonzepts eines Hauses.
Wie auch anderen Sonnenschutzsysteme
lassen sich Rollläden auf vielfältige Art und
Weise bedienen. In Österreich werden be-
reits knapp 60 Prozent aller Rollläden mo-
torisiert und in den meisten Fällen auto-
matisiert. Mit einem Motorantrieb wird der
Rollladen ganz einfach per Knopfdruck aus-
oder eingefahren und mittels Funkfernsteu-
erung ferngesteuert bedient.
Mit der Einbindung in ein Smart Home-
Konzept wird die Steuerung noch komfor-
tabler – unabhängig davon, wo sich die Be-
nutzer gerade befinden. Mit smarten Roll-
läden fühlt man sich also zurecht in allen
vier Jahreszeiten noch sicherer im eigenen
Heim.
www.bvst.at