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FASSADE 2/2019

BRANCHE

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Aus der Rechtspraxis

Einführung einer abschließenden

Liste mit den vorzulegenden

Unterlagen

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019 hat der

Auftraggeber an zentraler Stelle in den Ver-

gabeunterlagen abschließend alle Unterla-

gen im Sinne von § 16 a Abs. 1VOB/A 2019,

mit Ausnahme von Produktangaben, anzu-

geben.

VOB/A 2019, Abschnitte 2 und 3

Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019

wurden im Wesentlichen redaktionell ge-

ändert. In Abschnitt 3 (§ 4 a VS) wurde eine

ausdrückliche Regelung zum Abschluss von

Rahmenvereinbarungen eingeführt.

Abschließende Anmerkungen

Die Neuregelungen der VOB/A 2019 wer-

den eine nicht unerhebliche Auswirkung

auf Neuvergaben und damit auch für die

Fassadenbranche haben. Insbesondere der

Auftragnehmerseite ist daher anzuraten,

sich kurzfristig jedenfalls mit dem aktuellen

Text der VOB/A 2019 zu versorgen und sich

mit den Neuregelungen vertraut zu ma-

chen.

VOB/A 2019 – Wichtige Neuerungen

Gleichstellung der Öffentlichen Aus-

schreibung und der Beschränkten

Ausschreibung mit Teilnahmewett-

bewerb

Dem Auftraggeber stehen nach § 3 a Abs.

1 VOB/A 2019 „nach seiner Wahl“ die Öf-

fentliche Ausschreibung und die Beschränk-

te Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

zurVerfügung. Der Auftraggeber darf mithin

grundsätzlich zwischen beiden Verfahrens-

arten wählen. Der Vorrang der Öffentlichen

Ausschreibung entfällt.

Anhebung der Wertgrenzen für

Bauleistungen zu Wohnzwecken

Die Wertgrenzen für die Freihändige Verga-

be und die Beschränkte Ausschreibung ohne

Teilnahmewettbewerb ist auf

 100.000,00

bzw.

 1 Mio. angehoben. Die Anhebung ist

bis zum 31.12.2021 befristet und gilt nur für

Bauleistungen zu Wohnzwecken (§ 3 a Abs.

2 Nr. 1, Fußnote 1; § 3 a Abs. 3 Satz 2, Fuß-

note 2VOB/A 2019).

Erleichterter Nachweis der Eignung

Die Eignungsprüfung wird nach den §§ 6 a

Abs. 5 und 6 bVOB/A 2019 flexibilisiert. Der

Auftraggeber kann bis zu einem Auftrags-

wert von

 10.000,00 auf einzelne Angaben

zur Eignung verzichten, wenn dies durch

Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt

ist. Daneben soll auf die Vorlage von Nach-

weisen verzichtet werden, wenn die den

Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz

dieser Nachweise ist. Die Eignungsprüfung

im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs

soll dadurch erleichtert werden, dass zu-

nächst Eigenerklärungen verlangt werden

können und die Bestätigung durch Nach-

weise nur noch von denjenigen Bewerbern

verlangt wird, die für die Aufforderung zur

Angebotsabgabe in Frage kommen.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bildet den Kern

der Regularien des Bauvergaberechts betreffend öffentliche Bauleistungen. Die

VOB/A 2019 mit ihren Abschnitten 1 bis 3 wurde am 19.02.2019 im Bundesanzeiger

veröffentlicht. Mit dem Erlass vom 20.02.2019 hat das Bundesministerium des Inneren,

für Bau und Heimat mitgeteilt, dass der überarbeitete Abschnitt 1 der VOB/A für

Bundesbehörden seit dem 01.03.2019 anzuwenden ist. Nachfolgend findet sich eine

Auswahl der wichtigsten Neuerungen im Abschnitt 1 der VOB/A 2019.

Einführung des

„Direktauftrags“

Nach § 3 a Abs. 4 VOB/A 2019 können Bau-

leistungen bis zu einem voraussichtlichen

Auftragswert von

 3.000,00 ohne Um-

satzsteuer grundsätzlich ohne die Durch-

führung eines Vergabeverfahrens beschafft

werden. Der sogenannte Direktauftrag wird

eingeführt. Der Auftraggeber soll zwischen

den beauftragten Unternehmen bei der Er-

teilung von Direktaufträgen wechseln.

Zulassung mehrerer

Hauptangebote

Nach den §§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3

sowie 16 Abs. 1 VOB/A 2019 ist es mög-

lich, mehrere Hauptangebote abzugeben.

Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer

Hauptangebote zugelassen sein, unab-

hängig davon, ob sich die Hauptangebo-

te sachlich-technisch oder nur preislich

unterscheiden. Werden mehrere Haupt-

angebote abgegeben, muss jedes aus sich

heraus zuschlagsfähig sein. Die Neurege-

lung soll insbesondere verhindern, dass

ein Konvolut aus Ausschnitten des ausge-

füllten Leistungsverzeichnisses eingereicht

wird, die erst in ihrer Kombination voll-

ständige Angebote ergeben. Jedes Haupt-

angebot muss grundsätzlich auch alle ge-

forderten leistungsbezogenen Unterlagen

enthalten.

Neugestaltung der

Nachforderungsregularien

Die Neuregelung unter § 16 a VOB/A 2019

stellt insbesondere klar, dass auch fehlen-

de oder unvollständige leistungsbezoge-

ne Unterlagen, wie etwa Produktangaben,

der Nachforderung unterliegen. Anders als

bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des

Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine

Unterlagen nachfordern wird.

Rechtsanwalt Jörg

Teller ist Fach­

anwalt für Bau- und Architektenrecht in der

Frankfurter Kanzlei SMNG Rechtsanwaltsgesell-

schaft mbH

(www.smng.de

)

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