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FASSADE 2/2019
BRANCHE
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Aus der Rechtspraxis
Einführung einer abschließenden
Liste mit den vorzulegenden
Unterlagen
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019 hat der
Auftraggeber an zentraler Stelle in den Ver-
gabeunterlagen abschließend alle Unterla-
gen im Sinne von § 16 a Abs. 1VOB/A 2019,
mit Ausnahme von Produktangaben, anzu-
geben.
VOB/A 2019, Abschnitte 2 und 3
Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019
wurden im Wesentlichen redaktionell ge-
ändert. In Abschnitt 3 (§ 4 a VS) wurde eine
ausdrückliche Regelung zum Abschluss von
Rahmenvereinbarungen eingeführt.
Abschließende Anmerkungen
Die Neuregelungen der VOB/A 2019 wer-
den eine nicht unerhebliche Auswirkung
auf Neuvergaben und damit auch für die
Fassadenbranche haben. Insbesondere der
Auftragnehmerseite ist daher anzuraten,
sich kurzfristig jedenfalls mit dem aktuellen
Text der VOB/A 2019 zu versorgen und sich
mit den Neuregelungen vertraut zu ma-
chen.
VOB/A 2019 – Wichtige Neuerungen
Gleichstellung der Öffentlichen Aus-
schreibung und der Beschränkten
Ausschreibung mit Teilnahmewett-
bewerb
Dem Auftraggeber stehen nach § 3 a Abs.
1 VOB/A 2019 „nach seiner Wahl“ die Öf-
fentliche Ausschreibung und die Beschränk-
te Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
zurVerfügung. Der Auftraggeber darf mithin
grundsätzlich zwischen beiden Verfahrens-
arten wählen. Der Vorrang der Öffentlichen
Ausschreibung entfällt.
Anhebung der Wertgrenzen für
Bauleistungen zu Wohnzwecken
Die Wertgrenzen für die Freihändige Verga-
be und die Beschränkte Ausschreibung ohne
Teilnahmewettbewerb ist auf
€
100.000,00
bzw.
€
1 Mio. angehoben. Die Anhebung ist
bis zum 31.12.2021 befristet und gilt nur für
Bauleistungen zu Wohnzwecken (§ 3 a Abs.
2 Nr. 1, Fußnote 1; § 3 a Abs. 3 Satz 2, Fuß-
note 2VOB/A 2019).
Erleichterter Nachweis der Eignung
Die Eignungsprüfung wird nach den §§ 6 a
Abs. 5 und 6 bVOB/A 2019 flexibilisiert. Der
Auftraggeber kann bis zu einem Auftrags-
wert von
€
10.000,00 auf einzelne Angaben
zur Eignung verzichten, wenn dies durch
Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt
ist. Daneben soll auf die Vorlage von Nach-
weisen verzichtet werden, wenn die den
Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz
dieser Nachweise ist. Die Eignungsprüfung
im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs
soll dadurch erleichtert werden, dass zu-
nächst Eigenerklärungen verlangt werden
können und die Bestätigung durch Nach-
weise nur noch von denjenigen Bewerbern
verlangt wird, die für die Aufforderung zur
Angebotsabgabe in Frage kommen.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bildet den Kern
der Regularien des Bauvergaberechts betreffend öffentliche Bauleistungen. Die
VOB/A 2019 mit ihren Abschnitten 1 bis 3 wurde am 19.02.2019 im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Mit dem Erlass vom 20.02.2019 hat das Bundesministerium des Inneren,
für Bau und Heimat mitgeteilt, dass der überarbeitete Abschnitt 1 der VOB/A für
Bundesbehörden seit dem 01.03.2019 anzuwenden ist. Nachfolgend findet sich eine
Auswahl der wichtigsten Neuerungen im Abschnitt 1 der VOB/A 2019.
Einführung des
„Direktauftrags“
Nach § 3 a Abs. 4 VOB/A 2019 können Bau-
leistungen bis zu einem voraussichtlichen
Auftragswert von
€
3.000,00 ohne Um-
satzsteuer grundsätzlich ohne die Durch-
führung eines Vergabeverfahrens beschafft
werden. Der sogenannte Direktauftrag wird
eingeführt. Der Auftraggeber soll zwischen
den beauftragten Unternehmen bei der Er-
teilung von Direktaufträgen wechseln.
Zulassung mehrerer
Hauptangebote
Nach den §§ 8 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3
sowie 16 Abs. 1 VOB/A 2019 ist es mög-
lich, mehrere Hauptangebote abzugeben.
Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer
Hauptangebote zugelassen sein, unab-
hängig davon, ob sich die Hauptangebo-
te sachlich-technisch oder nur preislich
unterscheiden. Werden mehrere Haupt-
angebote abgegeben, muss jedes aus sich
heraus zuschlagsfähig sein. Die Neurege-
lung soll insbesondere verhindern, dass
ein Konvolut aus Ausschnitten des ausge-
füllten Leistungsverzeichnisses eingereicht
wird, die erst in ihrer Kombination voll-
ständige Angebote ergeben. Jedes Haupt-
angebot muss grundsätzlich auch alle ge-
forderten leistungsbezogenen Unterlagen
enthalten.
Neugestaltung der
Nachforderungsregularien
Die Neuregelung unter § 16 a VOB/A 2019
stellt insbesondere klar, dass auch fehlen-
de oder unvollständige leistungsbezoge-
ne Unterlagen, wie etwa Produktangaben,
der Nachforderung unterliegen. Anders als
bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des
Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine
Unterlagen nachfordern wird.
Rechtsanwalt Jörg
Teller ist Fach
anwalt für Bau- und Architektenrecht in der
Frankfurter Kanzlei SMNG Rechtsanwaltsgesell-
schaft mbH
(www.smng.de)
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