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FASSADE 4/2018

BRANCHE

|

Aus der Rechtspraxis

Trotz der Bedenkenmitteilung

des Fassadenbauers gemäß §

4 Abs. 3 VOB/B betreffend die

beanstandungswürdigen

Pa-

neele und obwohl der Auftrag-

nehmer seinem Auftraggeber

im Hinblick auf den anstehen-

den Abnahme-/Übergabetermin

durch entsprechende Maßnah-

men helfen wollte, ist er mit der

Geltendmachung seines Vergü-

tungsanspruchs auf ganzer Linie

gescheitert.

Bedeutung für die Praxis

Die aktuelle Entscheidung zeigt,

dass ein Auftragnehmer im Fal-

le von Bedenken nach § 4 Abs. 3

VOB/B sorgfältig zu prüfen hat,

wie er vor dem Hintergrund sei-

ner Bedenken vorgeht.

Bei dem hier in Rede stehen-

den Rechtsstreit ist dem Fassa-

denbauer das zum Verhängnis

geworden, was man vom Bau-

auftragnehmer erwartet und –

soweit dies erfolgt – dann auch

besonders schätzt: Nachdem

ein Bedenkensachverhalt iden-

tifiziert ist, wird der fachkundi-

ge Auftragnehmer kreativ, ent-

wickelt im Rahmen seiner Kun-

denorientierung eine Lösung

zum Problem und setzt dieses

zügig um, um den Kunden zu-

friedenzustellen und etwaige

Vertragstermine zu halten (vgl.

Anmerkungen von Hammacher,

in IBR 2018, 386).

Die im vorliegenden Fall vom

Fassadenbauer ausgeführte Be-

festigungskonstruktion

sowie

die Verklebungen haben jedoch

letztendlich einen erheblichen

Beitrag zum mangelhaften Ge-

Kundenunterstützung als Fallstrick

Aktueller Fall

Ein Fassadenbauer war unter

anderem damit beauftragt, die

Wandverkleidung im Bereich

des Atriums eines größeren Fir-

mengebäudes zu montieren. Er

hatte insofern eine Holzunter-

konstruktion anzubringen, auf

der Holzpaneele befestigt wer-

den sollten. Diese Paneele wur-

den vom Bauauftraggeber ge-

stellt. Als der Auftragnehmer

die Paneele aufhängen/mon-

tieren wollte, hat er Abplatzun-

gen und Quetschungen festge-

stellt, so dass diese wohl kaum

für die Montage geeignet waren.

Hierauf hatte der Fassadenbau-

er seinen Auftraggeber gemäß §

4 Abs. 3 VOB/B aufmerksam ge-

macht.

Nach den gerichtlichen Ent-

scheidungsgründen hat auch der

Fassadenbauer unter dem Druck

der Bauherrschaft gestanden,

zum bevorstehenden Abnahme-

und Übergabezeitpunkt eine ho-

mogen erscheinende Atriumfas-

sade errichtet zu haben.

Im Hinblick auf die Abplatzun-

gen und Quetschungen ist der

Fassadenbauer sodann tätig ge-

worden und hat versucht, durch

eine spezielle Befestigungskon-

struktion auf der Unterseite der

Elemente sowie durch Verkle-

bungen, die festgestellten Ver-

formungen auszugleichen.

Dies ist ihm jedoch nicht gelun-

gen.

Im Rahmen der streitigen Aus-

einandersetzung wurde letzt-

endlich ein mangelhafter Ge-

Der Wunsch eines jeden Bauauftraggebers: Der Auftragnehmer identifiziert bei der

Durchführung des gemeinsamen Vertrages Probleme, die der vertragsgerechten/

mangelfreien Realisierung des Bauvorhabens im Wege stehen könnten, informiert seinen

Kunden hierüber und wird kurzfristig tätig, um den Herausforderungen abzuhelfen. Dass

sich dieses – an sich lobenswerte – Verhalten des Auftragnehmers zu einer Haftungsfalle

entwickeln kann, musste ein Fassadenbauer im Rahmen einer kürzlich veröffentlichten

Gerichtsentscheidung zur Kenntnis nehmen.

samtzustand der Fassade fest-

gestellt. Ausgangspunkt der

gerichtlichen Streitigkeiten war

die Klage des Fassadenbau-

ers auf Zahlung des ausstehen-

den Werklohns in Höhe von

353.808,91 Euro nebst Zinsen.

Gerichtliche Entscheidung

Die Klageforderung wurde

letztendlich vollumfänglich zu-

rückgewiesen. Dies wurde von

gerichtlicher Seite damit be-

gründet, dass die Anbringung

der Wandpaneele unbrauchbar

war, so dass sich der Auftrag-

nehmer so behandeln lassen

muss, als hätte er die Fassaden-

bauleistung gar nicht erbracht.

Es wird von gerichtlicher Seite

Folgendes herausgearbeitet:

Der Auftragnehmer haftet trotz

Bedenkenanmeldung für Män-

gel an einer Fassade, wenn er

durch eine spezielle Befesti-

gungskonstruktion auf der Un-

terseite der Verkleidungsele-

mente sowie durch Verklebun-

gen (erfolglos) versucht, die von

ihm festgestellten Verformun-

gen auszugleichen (vgl. BGH,

Beschluss vom 24.01.2018, VII

ZR 153/16).

samtzustand der Atriumfassa-

de geleistet. Der Auftragnehmer

hat mithin durch sein eigenes

Handeln den Mangel verur-

sacht.

Dem Auftragnehmer kann im

Ergebnis nur davon abgeraten

werden, nach dem Absetzen ei-

ner Bedenkenmitteilung unmit-

telbar – möglicherweise noch in

gutem Glauben – und mit dem

Auftraggeber nicht hinreichend

abgestimmt technische Maß-

nahmen umzusetzen, um den

Bedenken abzuhelfen. In der-

artigen Fällen ist eine Entschei-

dung und eine ausdrückliche

Anordnung des Auftraggebers

zum weiteren Verfahren anzu-

fordern, bevor der Bedenken-

sachverhalt vom Auftragnehmer

bearbeitet wird.

Rechtsanwalt Jörg Teller ist Part-

ner in der Frankfurter Kanzlei

SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft

mbH

(www.smng.de

)

§