Previous Page  50 / 60 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 50 / 60 Next Page
Page Background

50

FASSADE 6/2017

im Werkvertragsrecht des BGB

noch in derVOB/B zu finden war.

Verweigert der Besteller die vom

Unternehmer begehrte Abnah-

me unter Angabe von Mängeln,

so hat er auf Verlangen des Un-

ternehmers an einer gemeinsa-

men Zustandsfeststellung mit-

zuwirken. Diese – gemeinsa-

me – Zustandsfeststellung muss

protokolliert und von den Bau-

vertragsparteien

unterschrie-

ben werden (§ 650g Abs. 1 BGB).

Kommt der Besteller nicht zum

vereinbarten Abnahmetermin,

kann der Unternehmer die Zu-

standsfeststellung nach § 650g

Abs. 2 BGB grundsätzlich alleine

durchführen.

In diesem Zusammenhang dürf-

te die Position des Unternehmers

durch die neuen gesetzlichen

Spielregeln gestärkt werden. Die

ab dem 01. Januar 2018 gelten-

den Regularien zur Zustands-

feststellung begründen im Er-

gebnis eine gesetzliche Vermu-

tung dahingehend, dass darin

nicht aufgeführte offenkundige

Mängel erst nach der Zustands-

feststellung entstanden und

vom Besteller zu vertreten sind

(§ 650g Abs. 3 BGB).

Zuliefererregress ab dem

01. Januar 2018

Hat der Fassadenbauer von sei-

nem Lieferanten mangelhaf-

te Bauteile bezogen und wird er

nach deren Einbau von seinem

Auftraggeber – berechtigterwei-

se – auf Mängelbeseitigung in

Anspruch genommen, ist es dem

Fassadenbauer regelmäßig mög-

lich, von seinem Zulieferer man-

gelfreie Bauteile zu erlangen. Auf

den Kosten für den Ausbau der

mangelhaften und den Einbau

der mangelfreien Bauteile bleibt

2018: Neue Spielregeln am Bau

Neue Vertragstypen im BGB

Die aktuell geltenden Regelun-

gen zum Werkvertrag unter den

§§ 631 bis 650 BGB bleiben im

Wesentlichen erhalten. Diese ge-

setzlichenVorgaben werden zum

01. Januar 2018 um Regelungen

zum „Bauvertrag“, zum „Ver-

braucherbauvertrag“, zum „Ar-

chitekten-/Ingenieurvertrag“ so-

wie zum „Bauträgervertrag“ er-

gänzt. Daneben wird es den

Baubeteiligten auch nach dem

01. Januar 2018 noch möglich

sein, die Geltung der Maßgaben

derVOB/B zu vereinbaren.

Nachträge ab dem

01. Januar 2018

Unter der Überschrift „Bauver-

trag“ wird das BGB ab dem 01.

Januar 2018 ein Anordnungs-

recht des Bestellers (=Auftragge-

bers) vorsehen. Hiernach kann

der Besteller gemäß § 650b BGB

Änderungen des vereinbarten

Werkerfolgs sowie Änderungen,

die zur Erreichung des verein-

barten Werkerfolgs notwendig

sind, anordnen. Der Unterneh-

mer (=Auftragnehmer) hat dann

die Pflicht, ein Angebot über die

Mehr- oder Mindervergütung zu

erstellen. Das „neue“ gesetzli-

che Anordnungsrecht ist dahin-

gehend beschränkt, dass die Än-

derungen dem Unternehmer zu-

mutbar sein müssen. Die neuen

Regelungen zum Anordnungs-

recht sehen weiter vor, dass die

Parteien des Bauvertrages nach

dem Zugang des Änderungsbe-

gehrens beim Unternehmer zu-

nächst versuchen müssen, Ein-

vernehmen über die Änderung

und die infolge der Änderung

zu leistende Mehr- oder Minder-

vergütung herzustellen (§ 650b

Die Vorschriften des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631 ff. BGB) werden den

Regelungsanforderungen beispielsweise bei der Ausführung von anspruchsvollen Fassadenkons-

truktionen regelmäßig nicht gerecht. Dem versucht der Gesetzgeber abzuhelfen. Zum 01. Januar

2018 wird das gesetzliche Werkvertragsrecht um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts

ergänzt. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben.

Abs. 1 BGB). Erzielen die Partei-

en binnen 30 Tagen nach Zugang

des Änderungsbegehrens beim

Unternehmer keine Einigung,

wird der Besteller nach § 650b

Abs. 2 BGB die Möglichkeit ha-

ben, die Änderung (in Textform)

anzuordnen.

Im Falle eines Streits über die

Anordnung oder die Höhe einer

in Rede stehenden Nachtrags-

vergütung gerät eine im neu-

en Bauvertragsrecht bereits jetzt

heftig umstrittene Neuerung in

den Blick. Beide Bauvertragspar-

teien sollen gemäß § 650d BGB

ab dem 01. Januar 2018 die Mög-

lichkeit haben, im Hinblick auf

die Anordnung einerseits und/

oder die sich daraus ergebende

Vergütungsanpassung anderer-

seits bei Gericht eine einstwei-

lige Verfügung zu beantragen.

Das angerufene Gericht kann in-

sofern anordnen, dass eine um-

strittene Änderungsanordnung

durch den Unternehmer umzu-

setzen ist; daneben kann durch

das Gericht eine vorläufige Re-

gelung zurVergütungsanpassung

getroffen werden.

Zustandsfeststellung ab

dem 01. Januar 2018

Das ab dem 01. Januar 2018 gel-

tende gesetzliche Bauvertrags-

recht wird mit der Vorschrift des

§ 650g BGB eine Regelung zur

Zustandsfeststellung enthalten,

die in dieser Form bislang weder

§

Rechtsanwalt Jörg Teller ist Partner

in der Frankfurter Kanzlei SMNG

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

(www.smng.de

).

der Fassadenbauer jedoch regel-

mäßig sitzen.

Ab dem 01. Januar 2018 wird die

kaufrechtliche Mängelvorschrift

des § 439 BGB dergestalt ergänzt,

dass der Verkäufer (z. B. Zulie-

ferer) im Rahmen seiner Nach-

erfüllung verpflichtet wird, dem

Käufer (z. B. Fassadenbauer) die

erforderlichen Aufwendungen

für das Entfernen der mangel-

haften und den Einbau der man-

gelfreien Bauteile zu ersetzen.

Für die Praxis

Die ab dem 01. Januar 2018 gel-

tenden neuen Spielregeln gelten

für alle Bauverträge und damit

auch für VOB-Bauverträge (die

Geltung der VOB/B ist wirksam

vereinbart). Nachdem die „neu-

en“ Gesetzestexte bekannt sind,

kann jedem Fassadenbauer nur

angeraten werden, sich über die

gesetzlichen Veränderungen und

deren Auswirkungen auf die Pra-

xis zu informieren und unterrich-

tet zu halten. In diesem Zusam-

menhang wird auch zu verfolgen

sein, wie die Gerichte mit den

neuen Regularien verfahren und

inwieweit diese tatsächlich die

Position des Unternehmers im

Tagesgeschäft stärken.

BRANCHE

|

Aus der Rechtspraxis