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FASSADE 6/2017
im Werkvertragsrecht des BGB
noch in derVOB/B zu finden war.
Verweigert der Besteller die vom
Unternehmer begehrte Abnah-
me unter Angabe von Mängeln,
so hat er auf Verlangen des Un-
ternehmers an einer gemeinsa-
men Zustandsfeststellung mit-
zuwirken. Diese – gemeinsa-
me – Zustandsfeststellung muss
protokolliert und von den Bau-
vertragsparteien
unterschrie-
ben werden (§ 650g Abs. 1 BGB).
Kommt der Besteller nicht zum
vereinbarten Abnahmetermin,
kann der Unternehmer die Zu-
standsfeststellung nach § 650g
Abs. 2 BGB grundsätzlich alleine
durchführen.
In diesem Zusammenhang dürf-
te die Position des Unternehmers
durch die neuen gesetzlichen
Spielregeln gestärkt werden. Die
ab dem 01. Januar 2018 gelten-
den Regularien zur Zustands-
feststellung begründen im Er-
gebnis eine gesetzliche Vermu-
tung dahingehend, dass darin
nicht aufgeführte offenkundige
Mängel erst nach der Zustands-
feststellung entstanden und
vom Besteller zu vertreten sind
(§ 650g Abs. 3 BGB).
Zuliefererregress ab dem
01. Januar 2018
Hat der Fassadenbauer von sei-
nem Lieferanten mangelhaf-
te Bauteile bezogen und wird er
nach deren Einbau von seinem
Auftraggeber – berechtigterwei-
se – auf Mängelbeseitigung in
Anspruch genommen, ist es dem
Fassadenbauer regelmäßig mög-
lich, von seinem Zulieferer man-
gelfreie Bauteile zu erlangen. Auf
den Kosten für den Ausbau der
mangelhaften und den Einbau
der mangelfreien Bauteile bleibt
2018: Neue Spielregeln am Bau
Neue Vertragstypen im BGB
Die aktuell geltenden Regelun-
gen zum Werkvertrag unter den
§§ 631 bis 650 BGB bleiben im
Wesentlichen erhalten. Diese ge-
setzlichenVorgaben werden zum
01. Januar 2018 um Regelungen
zum „Bauvertrag“, zum „Ver-
braucherbauvertrag“, zum „Ar-
chitekten-/Ingenieurvertrag“ so-
wie zum „Bauträgervertrag“ er-
gänzt. Daneben wird es den
Baubeteiligten auch nach dem
01. Januar 2018 noch möglich
sein, die Geltung der Maßgaben
derVOB/B zu vereinbaren.
Nachträge ab dem
01. Januar 2018
Unter der Überschrift „Bauver-
trag“ wird das BGB ab dem 01.
Januar 2018 ein Anordnungs-
recht des Bestellers (=Auftragge-
bers) vorsehen. Hiernach kann
der Besteller gemäß § 650b BGB
Änderungen des vereinbarten
Werkerfolgs sowie Änderungen,
die zur Erreichung des verein-
barten Werkerfolgs notwendig
sind, anordnen. Der Unterneh-
mer (=Auftragnehmer) hat dann
die Pflicht, ein Angebot über die
Mehr- oder Mindervergütung zu
erstellen. Das „neue“ gesetzli-
che Anordnungsrecht ist dahin-
gehend beschränkt, dass die Än-
derungen dem Unternehmer zu-
mutbar sein müssen. Die neuen
Regelungen zum Anordnungs-
recht sehen weiter vor, dass die
Parteien des Bauvertrages nach
dem Zugang des Änderungsbe-
gehrens beim Unternehmer zu-
nächst versuchen müssen, Ein-
vernehmen über die Änderung
und die infolge der Änderung
zu leistende Mehr- oder Minder-
vergütung herzustellen (§ 650b
Die Vorschriften des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631 ff. BGB) werden den
Regelungsanforderungen beispielsweise bei der Ausführung von anspruchsvollen Fassadenkons-
truktionen regelmäßig nicht gerecht. Dem versucht der Gesetzgeber abzuhelfen. Zum 01. Januar
2018 wird das gesetzliche Werkvertragsrecht um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts
ergänzt. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben.
Abs. 1 BGB). Erzielen die Partei-
en binnen 30 Tagen nach Zugang
des Änderungsbegehrens beim
Unternehmer keine Einigung,
wird der Besteller nach § 650b
Abs. 2 BGB die Möglichkeit ha-
ben, die Änderung (in Textform)
anzuordnen.
Im Falle eines Streits über die
Anordnung oder die Höhe einer
in Rede stehenden Nachtrags-
vergütung gerät eine im neu-
en Bauvertragsrecht bereits jetzt
heftig umstrittene Neuerung in
den Blick. Beide Bauvertragspar-
teien sollen gemäß § 650d BGB
ab dem 01. Januar 2018 die Mög-
lichkeit haben, im Hinblick auf
die Anordnung einerseits und/
oder die sich daraus ergebende
Vergütungsanpassung anderer-
seits bei Gericht eine einstwei-
lige Verfügung zu beantragen.
Das angerufene Gericht kann in-
sofern anordnen, dass eine um-
strittene Änderungsanordnung
durch den Unternehmer umzu-
setzen ist; daneben kann durch
das Gericht eine vorläufige Re-
gelung zurVergütungsanpassung
getroffen werden.
Zustandsfeststellung ab
dem 01. Januar 2018
Das ab dem 01. Januar 2018 gel-
tende gesetzliche Bauvertrags-
recht wird mit der Vorschrift des
§ 650g BGB eine Regelung zur
Zustandsfeststellung enthalten,
die in dieser Form bislang weder
§
Rechtsanwalt Jörg Teller ist Partner
in der Frankfurter Kanzlei SMNG
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
(www.smng.de).
der Fassadenbauer jedoch regel-
mäßig sitzen.
Ab dem 01. Januar 2018 wird die
kaufrechtliche Mängelvorschrift
des § 439 BGB dergestalt ergänzt,
dass der Verkäufer (z. B. Zulie-
ferer) im Rahmen seiner Nach-
erfüllung verpflichtet wird, dem
Käufer (z. B. Fassadenbauer) die
erforderlichen Aufwendungen
für das Entfernen der mangel-
haften und den Einbau der man-
gelfreien Bauteile zu ersetzen.
Für die Praxis
Die ab dem 01. Januar 2018 gel-
tenden neuen Spielregeln gelten
für alle Bauverträge und damit
auch für VOB-Bauverträge (die
Geltung der VOB/B ist wirksam
vereinbart). Nachdem die „neu-
en“ Gesetzestexte bekannt sind,
kann jedem Fassadenbauer nur
angeraten werden, sich über die
gesetzlichen Veränderungen und
deren Auswirkungen auf die Pra-
xis zu informieren und unterrich-
tet zu halten. In diesem Zusam-
menhang wird auch zu verfolgen
sein, wie die Gerichte mit den
neuen Regularien verfahren und
inwieweit diese tatsächlich die
Position des Unternehmers im
Tagesgeschäft stärken.
BRANCHE
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Aus der Rechtspraxis