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FASSADE 4/2017
BRANCHE
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Aus der Rechtspraxis
Rüge nach § 377 des Handels-
gesetzbuchs (HGB) als geneh-
migt gilt.
Die sich ergebenden erheblichen
Rechtsfolgen – der Verlust seiner
Rechtsbehelfe und die rechtliche
Fiktion einer mangelfreien Liefe-
rung – treffen manchen Auftrag-
nehmer unerwartet und wirken
sich oftmals massiv auf den wei-
teren Verlauf der Baumaßnahme
aus.
§ 377 des
Handelsgesetzbuches
Zu den rechtlichen Rahmenbe-
dingungen, die im Rahmen einer
Fassadenbauleistung zu beach-
ten sind, zählen neben den ver-
traglichen Regularien des Ein-
zelfalls, den Maßgaben des ge-
setzlichenWerkvertragsrechts (§§
631 ff. BGB) sowie ggf. derVOB/B
auch einzelne Vorschriften aus
dem Handelsgesetzbuch. Hier-
zu gehört dieVorschrift des § 377
HGB zu den Untersuchungs-
und Rügepflichten bei einem
Handelsgeschäft bzw. beim
Handelskauf (beide Vertrags-
partner sind Kaufleute im Sin-
ne des HGB). Ist der Kauf –
beispielsweise von Bauteilen
– für die vertragsschließenden
Parteien ein Handelsgeschäft,
hat der Käufer (z. B. Fassaden-
bauer) die Ware unverzüglich
Wareneingangskontrolle –
Rechtliche Anmerkungen (Teil 1)
Fassadenbau – Typische
Ausgangssituation
Der Fassadenhersteller wird im
Rahmen eines Bauvertrages mit
der Errichtung einer technisch
anspruchsvollen Fenster- und
Fassadenkonstruktion
beauf-
tragt. Nach Abschluss des Bau-
vertrages mit dem Auftragge-
ber nimmt er Kontakt mit seinen
Lieferanten auf und bestellt die
zur Herstellung der Fassade nö-
tigen Gläser, beschichteten Ble-
che sowie Fensterkonstruktio-
nen. Die Bauteile werden ohne
nähere Prüfung auf das Werks-
gelände des Unternehmers ge-
liefert; den Lieferanten werden
Stellplätze zugewiesen. Nach
geraumer Zeit werden die Bau-
teile aus dem Lager geholt und
entweder beim Fassadenherstel-
ler verbaut oder unmittelbar an
die Baustelle gebracht, um dort
montiert zu werden. Im Rahmen
der – einige Wochen später statt-
findenden – Bauabnahme bean-
Manchem Bauauftragnehmer sind die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Rahmen des Handels-
kaufs nicht oder nicht hinreichend bekannt. Oftmals fehlt es an einer – nachweisbaren – unverzüglichen
Kontrolle angelieferter Waren/Bauteile. Versäumnisse im Rahmen der Wareneingangskontrolle können den
wirtschaftlichen Erfolg eines Bauvorhabens zu Lasten des Auftragnehmers in Gefahr bringen.
standet der Bauherr – leider zu-
treffend – eine unzureichende
Glasqualität, ein nicht vertrags-
gerechtes Erscheinungsbild der
Bleche sowie Beschädigungen an
den Fensterelementen.
Wochen nach Anlieferung der
betroffenen Bauteile entschei-
det sich der Fassadenbauer vor
diesem Hintergrund dafür, die
Mangelhaftigkeit der Bauteile
gegenüber seinem Lieferanten
zu rügen.
Dieser weist den Fassadenbau-
er darauf hin, dass er sich nicht
mehr auf Mängel der Bautei-
le berufen kann, weil die Ware
mangels einer unverzüglichen
§
Rechtsanwalt Jörg Teller ist Partner
in der Frankfurter Kanzlei SMNG
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
(www.smng.de) und berät seit mehr
als 20 Jahren Fenster- und Fassa-
denhersteller sowohl in Bauprozes-
sen als auch außergerichtlich.
Teil 2 des Beitrags erscheint in
der nächsten Ausgabe der FAS-
SADE. Darin geht es dann spe-
ziell um „Verschärfungen des
§ 377 HGB “ im Vertrag oder in
ergänzenden Regelwerken, aktu-
elle Entscheidungen der Gerichte
sowie Hinweise für die Praxis.
nach der Ablieferung durch den
Verkäufer (z. B. Lieferant), soweit
dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, gemäß
§ 377 Abs. 1 HGB zu untersu-
chen und, wenn sich ein Mangel
zeigt, dem Verkäufer unverzüg-
lich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Käufer die Anzei-
ge, so gilt die Ware gemäß § 377
Abs. 2 HGB grundsätzlich als ge-
nehmigt.
Erfüllt der Käufer seine Rügeob-
liegenheit nach § 377 HGB nicht
oder zu spät, tritt im Ergebnis
ein Rechtsverlust bezüglich des
in Rede stehenden Mangels ein.
Das Handelsgesetzbuch statuiert
die Fiktion der Vertragsgemäß-
heit der Ware. Dies gilt unabhän-
gig davon, ob sich der Verkäu-
fer (z. B. Lieferant) darauf be-
ruft. Diese Fiktion führt mithin
grundsätzlich zu einem Verlust
insbesondere der Mangelansprü-
che des Käufers und stellt den
Verkäufer so, als habe er mangel-
frei geliefert (vgl. Roth, in Koller
u. a.; HGB; § 377 Rn 20 ff.).