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12.17

technik

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technik

praxis

seine Vergütung entsprechend anpassen darf. Das heißt,

er kann Abschlagszahlungen von bis zu 80 Prozent der

vertraglichen Leistung fordern, selbst wenn man sich

über den Nachtrag nicht einig ist. Dieser Anspruch darf

nicht ausgeschlossen werden. Bei der Berechnung der

Nachtragsvergütung dürfen Unternehmer auf ihre ur-

sprüngliche Kalkulation zurückgreifen. „Vorteil der

neuen Regelung ist, dass sie sich am Wert der erbrach-

ten Leistungen orientiert, wie es schon in der VOB/B üb-

lich ist“, freut sich der Jurist Bier.

Was ist die Abnahmefiktion?

Oft hört der Handwerker nach Ende seiner Arbeit vom

Auftraggeber nichts mehr, vor allem, wenn es zuvor

Streit gab. Die neue Regelung soll es Auftraggebern un-

möglich machen, die Abnahme durch einfaches Schwei-

gen zu verhindern. Der Unternehmer kann demKunden

jetzt eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, wenn

er das Werk fertiggestellt hat. Verweigert der Besteller

die Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Zwar kann

der Kunde die Abnahmefiktion verhindern, indem er ir-

gendeinen Mangel nennt, bei unwesentlichen Mängeln

bleibt er aber zur Abnahme verpflichtet. Handelt es sich

beim Besteller um einen Verbraucher, muss der Unter-

nehmer ihn bei der Fristsetzung schriftlich auf die Fol-

gen seiner Verweigerung hinweisen.

Wozu dient die Einstweilige Verfügung?

Bei Streit über das Anordnungsrecht und die Nach-

tragsforderungen können beide Parteien eine einstwei-

lige Verfügung im gerichtlichen Eilverfahren beantra-

gen. So kann schon während der Bauphase eine Klärung

herbeigeführt werden. „Gerade für Projekte von öffent-

lichen Auftraggebern, bei denen die Prüfung strittiger

Nachtragsleistungen oft viel zu lange dauert, stellen die

neuen gesetzlichen Regelungen eine echte Verbesserung

für den Auftragnehmer dar“, erklärt Michael Bier, Ju-

rist bei der Handwerkskammer Düsseldorf. Die neu ein-

geführten bundesweiten Baukammern bei den Landge-

richten sollten ebenfalls dazu beitragen, dass Handwer-

ker schneller an ihr Geld kommen können.

Welche Angaben muss der Unternehmer zur

Bauzeit machen?

Beim Neubau und bei erheblichen Umbaumaßnahmen

mit Verbrauchern (Verbraucherbauvertrag) muss der

Auftragnehmer einen verbindlichen Termin für die Fer-

tigstellung nennen, mindestens jedoch zur Dauer der

Bauausführung. Hinzu kommen Informations- und Do-

kumentationspflichten.

Was ändert sich bei Rechnungsstellung?

Im Bauvertrag mit privaten Bestellern muss der Auftrag-

nehmer künftig eine prüffähige Rechnung stellen, aller-

dings ohne die 30-tägige Prüffrist, wie sie die VOB/B

vorsieht.

Gibt es jetzt eine Kündigung aus wichtigem

Grund?

Dieses Recht ist neu im Gesetz festgeschrieben: Beide

Seiten können den Vertrag aus wichtigem Grund kün-

digen. Passiert das, müssen sie gemeinsam den Leis-

tungsstand feststellen. Dieser ist maßgeblich für den

Werklohnanspruch. Wer nicht mitwirkt an der Feststel-

lung, trägt die Beweislast für den Leistungsstand zum

Zeitpunkt der Kündigung. Generell muss eine Kündi-

gung jetzt schriftlich erfolgen, das heißt, eine einfache

E-Mail genügt nicht.

Was beinhaltet der neue Verbraucher-

bauvertrag?

Als neuer Vertragstypus ist im BGB nun der Verbrau-

cherbauvertrag geregelt. Hier ist die Textform vorge-

schrieben, das heißt, alles muss schriftlich festgehalten

werden. Diese neuen Regeln gelten aber ausschließlich

für Verträge, in denen ein Verbraucher einen Unterneh-

mer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäu-

des beauftragt. Einzelne Aufträge, wie etwa der Einbau

einer neuen Heizung oder die Ausbesserung von Dach-

schäden, fallen nicht darunter. „Daher werden absehbar

nur wenige Handwerksbetriebe von diesen Vorschriften

betroffen sein, sondern in erster Linie Bauträger“, beru-

higt Rechtsexperte Bier.

Wann gilt das Widerrufsrecht?

In Zukunft haben Verbraucher beim Neubau und bei er-

heblichen Umbaumaßnahmen ein Widerrufsrecht, über

das der Unternehmer sie belehren muss. Das Widerrufs-

recht gilt hier aber generell und unabhängig von der Si-

tuation des Vertragsschlusses – anders als das Wider-

rufsrecht bei den sogenannten Haustürgeschäften. Auch

das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung weicht

etwas vom bekannten Verbraucherwiderruf außerhalb

geschlossener Geschäftsräume ab.

Was geschieht bei Zustandsfeststellung?

Verweigert der Besteller die Abnahme, kann der Un-

ternehmer ihn zu einer gemeinsamen Feststellung des

Werkszustands auffordern und dazu einen Termin fest-

setzen. Nimmt dieser nicht daran teil – obwohl er nun

gesetzlich dazu verpflichtet ist – stellt der Auftragneh-

mer alleine den Zustand fest. Danach entfällt seine Haf-

tung für Folgeschäden. Bei einer gemeinsamen Zu-

standsfeststellung müssen beide Parteien unterzeichnen.

Jurist Bier rät: „Die Zustandsfeststellung kann für den

Handwerker hilfreich sein, den Besteller unter Druck

zu setzen. Sie ist auch wichtig für die Durchsetzung von

Ansprüchen im Prozess.“

anne kieserling

Michael Bier, LL.M.,

Abteilungsleiter bei

der Handwerkskammer

Düsseldorf

„Vorteil der neuen

Regelung ist, dass

sie sich am Wert

der erbrachten Leis-

tungen orientiert,

wie es schon in der

VOB/B üblich ist.“

„Vom Verbraucher-

bauvertrag werden

absehbar nur wenige

Handwerksbetriebe

betroffen sein,

sondern in erster

Linie Bauträger.“

RA Michael Bier

Foto: © Hans

-Jürgen Bauer angeben