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glas+rahmen

12.17

technik

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was ein bauvertrag ist,

weiß zwar jeder, es exis-

tierten aber bislang keine speziellen Regelungen. Recht-

lich wurde er als Werkvertrag behandelt, genauso wie

die Arbeit einer Goldschmiedin oder eines Friseurs. Mit

dem „Bauvertrag“ und dem „Verbraucherbauvertrag“

hat der Gesetzgeber jetzt zwei Vertragsarten geschaf-

fen, die es vorher im Gesetz nicht gab. Dass nun konkre-

te Vorschriften existieren, erleichtert manches, wirft we-

gen einiger unklarer Regelungen aber auch neue Fragen

auf. Im Folgenden werden Antworten auf einige Fragen

zum Bauvertragsrecht gegeben.

Was ist ein Bauvertrag?

Nach der neu eingeführten Definition („Vertrag über

die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung

oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage

oder eines Teils davon“) kann bei einigen Ausbauhand-

werken die Abgrenzung schon mal schwierig werden.

„Auf die Arbeit von Elektrotechnikern oder Kälteanla-

genbauern etwa findet das Baurecht keine Anwendung“,

erklärt Jurist Michael Bier, LL.M., Abteilungsleiter bei

der Handwerkskammer Düsseldorf. „Das Gleiche gilt

für das Gerüstbauerhandwerk.“

Welche ist die beste Änderung für Handwerker?

Zusammen mit dem Bauvertragsrecht wurde auch die

Mängelgewährleistung neu geregelt. Und diese Reform ist

ein großer Erfolg für das Handwerk: Händler, die man-

gelhaftes Material liefern, müssen Handwerkern, die dies

verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten, son-

dern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Bislang

verwehrte die Rechtslage den Handwerkern einen solchen

Ersatz. Verlangen können ihn jetzt alle materialverarbei-

tenden Betriebe, auch beispielsweise Maler und Lackierer,

die im Gesetzentwurf ursprünglich nicht abgedeckt waren.

Den Ersatzanspruch können die Händler jedoch gegen-

über Handwerkern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen (AGB) einschränken. Wie weit sie es in der Praxis

tun werden, wird sich zeigen. Dann wird eine Rechtskon­

trolle durch die Gerichte stattfinden – nach den Grund­

sätzen des AGB-Rechts, die auch auf kleine Handwerksbe-

triebe ausstrahlen.

Was bedeutet das neue Anordnungsrecht des

Bauherrn?

Ein häufiger Fall: Der Kunde hat Sonderwünsche, die eine

Änderung des vereinbarten Werks bedeuten. Können Un-

ternehmer und Kunde sich binnen 30 Tagen nicht auf einen

Nachtrag verständigen, darf künftig auch der private Auf-

traggeber die Änderungen einseitig anordnen. Er muss sei-

ne Anordnung in Textform vorlegen, sonst ist sie nichtig.

Der Handwerker muss dann zwingend ein Nachtragsange-

bot vorlegen, sofern es ihm zumutbar ist. Kriterien für Un-

zumutbarkeit können die technischen Möglichkeiten oder

terminliche Verpflichtung gegenüber einem anderen Auf-

traggeber sein. Der Auftragnehmer muss sein Angebot erst

abgeben, wenn er die notwendigen Pläne kennt. „Das An-

ordnungsrecht ist gar nicht so neu, vielen Betrieben ist es

schon aus der VOB/B bekannt. Im Gegenzug für das An-

ordnungsrecht des Bestellers bekommt der Auftragnehmer

ein Recht auf Bezahlung. In den neuen Paragrafen sind die

Voraussetzungen nun genau geregelt“, weiß Michael Bier.

Wie hoch ist die Vergütungsanpassung?

Quasi als Gegenleistung für das Anordnungsrecht des Be-

stellers ist jetzt im Gesetz verankert, dass der Handwerker

Bauvertragsrecht - was gibt’s Neues?

Mit Beginn des Jahres 2018 treten die neuen Regelungen des auf

den allgemeinen Werkvertrag im BGB „on Top“ aufgesetzten

Bauvertragsrechts. Für handwerker bringen Sie einige Neuerungen,

beispielsweise hinsichtlich der Abnahme, der Zahlung von

Abschlägen und der der Mängelfeststellung.

Auch der private

Bauherr darf

künftig Änderungen

einseitig anordnen.

Foto: © Georgijevic/iStock.com