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glas+rahmen

07.18

technik

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Forderung ist Forderung!

Die Bremer Inkasso rät dazu, bei säumigen Zahlern auch Kleinst­

forderungen nachzugehen. Selbst bei „Kleckerbeträgen“

kann Rechtsverfolgung sinnvoll sein, erklärt Geschäftsführer

Bernd Drumann im Interview mit Glas + Rahmen.

nicht selten entscheiden

Schuldner eigenmäch-

tig, welchen Teil einer offenen Forderung sie unter Um-

ständen für berechtigt halten und zu bezahlen bereit sind

und welchen nicht. Da werden schnell mal Mahngebüh-

ren oder Versandkosten unter den Tisch gekehrt oder der

Eigenanteil z.B. einer Arztrechnung einfach nicht begli-

chen. Manchmal ist es auch einfach schon von Anfang

an eine Kleinstforderung. Viel zu oft noch scheuen sich

Unternehmer, geringe Forderungen konsequent einzufor-

dern. Der Zeit-, Nerven- und finanzielle Aufwand scheint

für sie in keiner Relation zur Forderung zu stehen. Aber

auch „Kleinvieh macht auf die Dauer viel Mist“. Bernd

Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH,

hat langjährige Erfahrung im Bereich des Forderungs-

einzugs von Groß- bis hin zu Kleinstforderungen. Er be-

antwortet Fragen zum Thema Forderungseinzug gerade

auch von geringen Beträgen.

g+r:

Kann man sich auch mit einer Kleinstforderung an

einen Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen wenden?

drumann:

Ja, denn eine Mindestforderungshöhe gibt es

dafür nicht! Sobald die eigene Forderung an einen Drit-

ten fällig ist und sich der Zahlungspflichtige in Zahlungs-

verzug befindet, kann man einen Rechtsdienstleister mit

dem Einzug der Forderung beauftragen.

g+r:

Welche Kosten entstehen und auf welcher Grundlage

werden sie berechnet?

drumann:

Generell gilt: Der Forderungseinzug über

einen Rechtdienstleister ist, wie der Name schon sagt, ei-

ne Dienstleistung, die zu vergüten ist. Dem Einzug von

hohen oder geringen Forderungen liegen zuerst einmal

die gleichen einzuleitenden Maßnahmen zu Grunde wie

z.B. Überprüfung der Forderung auf Rechtmäßigkeit,

schriftliche Aufforderung des Schuldners, seine Schul-

den zu begleichen, Überprüfung von Negativdaten usw.

Auch bare Auslagen, die bei der Abrechnung imNichter-

folgsfall bei einem Inkassounternehmen eine Rolle spie-

len können, wie Porto, Telefon, Kopien etc., entstehen

unabhängig von der Höhe der Forderung.

g+r:

Welche vorgerichtlichen Kosten entstehen dem

Schuldner bei einer Hauptforderung von 100 Euro, wenn

ich einen Rechtsdienstleister einschalte?

drumann:

a) bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes:

Rechtsanwälte rechnen meist nach dem Rechtsanwaltsver-

gütungsgesetz (RVG) ab. Bei dem Einzug einer Forderung

kommen zu den 100 Euro Hauptforderung wohl in der Regel

eine sogenannte 1,3 Geschäftsgebühr, 20 Prozent (von die-

ser Gebühr, max. 20,00 Euro) Auslagenpauschale sowie die

Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den Gesamtbetrag hinzu – die

Mehrwertsteuer jedoch auch nur dann, wenn der Auftrag-

geber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das heißt in

Zahlen: Bei einer Forderung von bis 500 Euro (niedrigster

gesetzlich festgelegter Gegenstandswert) kommen 58,50 Eu-

ro (1,3 Geschäftsgebühr) sowie 11,70 Euro (20% von 58,50)

= 70,20 Euro zzgl. 19% MwSt. (13,33 Euro) = Gesamtkosten

83,53 Euro auf den Schuldner zu. Diese hat er grundsätzlich

zu erstatten. In der Regel wird der Rechtsanwalt diese Kos-

ten demGläubiger auch imNichterfolgsfall berechnen, wenn

die Forderung also nicht realisiert werden konnte.

b) bei Beauftragung eines Inkassounternehmens: Der

Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 Einführungsgesetz zum

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) ausdrücklich fest-

gelegt, dass die Inkassokosten für außergerichtliche Inkas-

sodienstleistungen einer nicht titulierten Forderung nur

bis zur Höhe vergleichbarer Rechtsanwaltskosten vom

Schuldner zu erstatten sind. Also egal, was Inkassounter-

nehmen und Gläubiger für eine Vergütung im Innenver-

hältnis vereinbart haben, zu erstatten sind die Kosten nur

in Höhe der vergleichbaren Rechtsanwaltskosten.

Einige Inkassounternehmen liegen gerade bei kleineren

Forderungen bei der außergerichtlichen Inkassodienstleis-

tung oft unter solchen vergleichbaren Rechtsanwaltskos-

ten. Wir beginnen z.B. mit einem Gegenstandswert von bis

150 Euro und berechnen dafür eine 1,0 Geschäftsgebühr

Auch „Kleinvieh macht

Mist“: Darum sollten

Gläubiger erwägen,

selbst kleinen Forde-

rungen nachzugehen.

„Sobald die eigene

Forderung an einen

Dritten fällig ist

und sich der Zah-

lungspflichtige in

Zahlungsverzug

befindet, kann man

einen Rechtsdienst-

leister mit dem

Einzug der Forde-

rung beauftragen.“

Foto: © M. Schuppich - Fotolia.com