glas+rahmen
07.18
technik
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Forderung ist Forderung!
Die Bremer Inkasso rät dazu, bei säumigen Zahlern auch Kleinst
forderungen nachzugehen. Selbst bei „Kleckerbeträgen“
kann Rechtsverfolgung sinnvoll sein, erklärt Geschäftsführer
Bernd Drumann im Interview mit Glas + Rahmen.
nicht selten entscheiden
Schuldner eigenmäch-
tig, welchen Teil einer offenen Forderung sie unter Um-
ständen für berechtigt halten und zu bezahlen bereit sind
und welchen nicht. Da werden schnell mal Mahngebüh-
ren oder Versandkosten unter den Tisch gekehrt oder der
Eigenanteil z.B. einer Arztrechnung einfach nicht begli-
chen. Manchmal ist es auch einfach schon von Anfang
an eine Kleinstforderung. Viel zu oft noch scheuen sich
Unternehmer, geringe Forderungen konsequent einzufor-
dern. Der Zeit-, Nerven- und finanzielle Aufwand scheint
für sie in keiner Relation zur Forderung zu stehen. Aber
auch „Kleinvieh macht auf die Dauer viel Mist“. Bernd
Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH,
hat langjährige Erfahrung im Bereich des Forderungs-
einzugs von Groß- bis hin zu Kleinstforderungen. Er be-
antwortet Fragen zum Thema Forderungseinzug gerade
auch von geringen Beträgen.
g+r:
Kann man sich auch mit einer Kleinstforderung an
einen Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen wenden?
drumann:
Ja, denn eine Mindestforderungshöhe gibt es
dafür nicht! Sobald die eigene Forderung an einen Drit-
ten fällig ist und sich der Zahlungspflichtige in Zahlungs-
verzug befindet, kann man einen Rechtsdienstleister mit
dem Einzug der Forderung beauftragen.
g+r:
Welche Kosten entstehen und auf welcher Grundlage
werden sie berechnet?
drumann:
Generell gilt: Der Forderungseinzug über
einen Rechtdienstleister ist, wie der Name schon sagt, ei-
ne Dienstleistung, die zu vergüten ist. Dem Einzug von
hohen oder geringen Forderungen liegen zuerst einmal
die gleichen einzuleitenden Maßnahmen zu Grunde wie
z.B. Überprüfung der Forderung auf Rechtmäßigkeit,
schriftliche Aufforderung des Schuldners, seine Schul-
den zu begleichen, Überprüfung von Negativdaten usw.
Auch bare Auslagen, die bei der Abrechnung imNichter-
folgsfall bei einem Inkassounternehmen eine Rolle spie-
len können, wie Porto, Telefon, Kopien etc., entstehen
unabhängig von der Höhe der Forderung.
g+r:
Welche vorgerichtlichen Kosten entstehen dem
Schuldner bei einer Hauptforderung von 100 Euro, wenn
ich einen Rechtsdienstleister einschalte?
drumann:
a) bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes:
Rechtsanwälte rechnen meist nach dem Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetz (RVG) ab. Bei dem Einzug einer Forderung
kommen zu den 100 Euro Hauptforderung wohl in der Regel
eine sogenannte 1,3 Geschäftsgebühr, 20 Prozent (von die-
ser Gebühr, max. 20,00 Euro) Auslagenpauschale sowie die
Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den Gesamtbetrag hinzu – die
Mehrwertsteuer jedoch auch nur dann, wenn der Auftrag-
geber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das heißt in
Zahlen: Bei einer Forderung von bis 500 Euro (niedrigster
gesetzlich festgelegter Gegenstandswert) kommen 58,50 Eu-
ro (1,3 Geschäftsgebühr) sowie 11,70 Euro (20% von 58,50)
= 70,20 Euro zzgl. 19% MwSt. (13,33 Euro) = Gesamtkosten
83,53 Euro auf den Schuldner zu. Diese hat er grundsätzlich
zu erstatten. In der Regel wird der Rechtsanwalt diese Kos-
ten demGläubiger auch imNichterfolgsfall berechnen, wenn
die Forderung also nicht realisiert werden konnte.
b) bei Beauftragung eines Inkassounternehmens: Der
Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 Einführungsgesetz zum
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) ausdrücklich fest-
gelegt, dass die Inkassokosten für außergerichtliche Inkas-
sodienstleistungen einer nicht titulierten Forderung nur
bis zur Höhe vergleichbarer Rechtsanwaltskosten vom
Schuldner zu erstatten sind. Also egal, was Inkassounter-
nehmen und Gläubiger für eine Vergütung im Innenver-
hältnis vereinbart haben, zu erstatten sind die Kosten nur
in Höhe der vergleichbaren Rechtsanwaltskosten.
Einige Inkassounternehmen liegen gerade bei kleineren
Forderungen bei der außergerichtlichen Inkassodienstleis-
tung oft unter solchen vergleichbaren Rechtsanwaltskos-
ten. Wir beginnen z.B. mit einem Gegenstandswert von bis
150 Euro und berechnen dafür eine 1,0 Geschäftsgebühr
Auch „Kleinvieh macht
Mist“: Darum sollten
Gläubiger erwägen,
selbst kleinen Forde-
rungen nachzugehen.
„Sobald die eigene
Forderung an einen
Dritten fällig ist
und sich der Zah-
lungspflichtige in
Zahlungsverzug
befindet, kann man
einen Rechtsdienst-
leister mit dem
Einzug der Forde-
rung beauftragen.“
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