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glas+rahmen

07.18

technik

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technik

betriebsführung

(s.o.) sowie 20 Prozent Auslagenpauschale und Steuern. In

Zahlen heißt das: Bei einer Forderung von 100 Euro kom-

men 45 Euro (1,0 Geschäftsgebühr) sowie 9 Euro (20% von

45 Euro) = 54 Euro zzgl. 19% MwSt. (10,26 Euro) = Gesamt-

kosten 64,26 Euro zusammen, die der Schuldner neben der

Hauptforderung zu „berappen“ hat.

Welche Kosten im Nichterfolgsfall entstehen, das wird

sehr unterschiedlich gehandhabt: Einige Unternehmen er-

warten auch eine Mitgliedschaft, also Beiträge. Andere ver-

kaufen Auftragszettel, Coupons, die eine Art Rabattsys-

tem darstellen sollen und deren Preis nach Menge und Hö-

he der in Auftrag gegebenen Forderungsausfälle gestaffelt

sind. Erst dann werden sie tätig.

Bei uns wie bei etlichen anderen gibt es keine Vorlauf-

kosten. Die reine Beauftragung kostet nichts. Im Nichter-

folgsfall berechnen wir eine Nichterfolgspauschale (gestaf-

felt nach Hauptforderungswert) sowie bare Auslagen und

die Steuer. Für das genannte Beispiel bedeutet dies: Dem

Gläubiger werden bei einer Hauptforderung von 100 Euro

eine Nichterfolgspauschale von zehn Euro sowie die baren

Auslagen und Steuer berechnet.

Wer in Erwägung zieht, seine Forderungen, egal in wel-

cher Höhe, zum Einzug an einen Rechtsanwalt oder ein

Inkassobüro abzugeben, sollte sich unbedingt im Vorfeld

über die entsprechenden Konditionen bezüglich deren vor-

gerichtlicher als auch gerichtlicher Tätigkeit informieren.

Die Bandbreite der Unternehmen und Kanzleien ist groß.

Insgesamt sind die Kosten, die der Schuldner zu erstat-

ten hat, bei einem Anwalt und einem Inkassounternehmen

wohl auf einer Linie.

g+r:

Lohnt sich der Aufwand, kleinen Forderungen hinter-

herzulaufen?

drumann:

Das ist eine Frage, die man nicht pauschal be-

antworten kann. Es kommt auf die Definition der Begriffe

sowie auf das Setzen von Prioritäten an:

1. Einer offenen Forderung selbst ‚hinterherzulaufen‘, ist

m.E. mit mehr Aufwand an Zeit, Kosten und Nerven ver-

bunden, als er mit der Beauftragung eines Rechtsdienst-

leisters verbunden ist. Bei uns z.B. reicht das Übersen-

den einer Kopie der Rechnung sowie der Mahnung bzw.

der Mahndaten.

2. Klein- und Kleinstbeträge werden von jedem anders de-

finiert. Für den einen sind selbst Millionen ‚Peanuts‘, für

den anderen sind bereits 20 Euro viel Geld.

3. Oft ist es eine Frage des Prinzips, nicht locker zu lassen,

bis Forderungen aus erbrachten Lieferungen oder Leis-

tungen vollständig beglichen sind, und zwar auch die

durch den Schuldner selbst verursachten Zusatzkosten

wie Mahngebühren oder Verzugszinsen.

4. Der „Vorbildcharakter“ des eigenen Handels ist eben-

falls nicht zu unterschätzen. Wenn ein Unternehmer z.B.

häufig darauf verzichtet, konsequent auch auf der Be-

gleichung der entstandenenMahngebühren zu bestehen,

oder ein Arzt den konsequenten Einzug des Eigenan-

teils eines Patienten an einer Behandlung unterlässt,

dann spricht sich das herum und wird unter Umstän-

den von weiteren Personen ausgenutzt.

5. Auch die Reaktion des Finanzamtes auf das „einfache

Ausbuchen einer kleinen Forderung“ wäre ein Punkt,

den man nicht außer Acht lassen sollte.

g+r:

Wegen Kleinstbeträgen vor Gericht ziehen — macht

das Sinn?

drumann:

Abgesehen davon, dass sich Inkonsequenz

bei Schuldnern schnell rumspricht, sollte selbstver-

ständlich und realistischerweise vor der Beantragung

eines gerichtlichen Mahnverfahrens geprüft werden, ob

über den Schuldner irgendwelche harten Negativdaten

im Schuldnerregister eingetragen sind. Sollte es harte

Negativdaten wie „Gläubigerbefriedigung ausgeschlos-

sen“‚ „Nichtzahler“ oder den Eintrag „Verweigerung der

Vermögensauskunft“ geben, kann es ratsam sein, es bei

einem vorgerichtlichen Inkassoverfahren zu belassen.

Und sollte letztlich das „Ende der Fahnenstange“ al-

ler Möglichkeiten erreicht sein, kann ein realistischer

Schlussstrich vor weiterem Schaden bewahren.

g+r:

Für den Forderungseinzug auch einer kleinen Forde-

rung muss der Schuldner also aufkommen?

drumann:

Ja, genau. Gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286

BGB ist der Verzugsschaden, also der Schaden, den ein

Gläubiger durch den Zahlungsverzug eines Schuldners

erleidet, vom Schuldner zu ersetzen. Wie sich aus § 4

Abs. 5 RDGEG ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus,

dass hierzu auch die Kosten eines Inkassounternehmens

gehören können.

Rechtsdienstleister stehen mit Rat und Tat zur Seite.

Sie prüfen eingehend, ob eine Forderung berechtigt ist

und in wieweit der Einzug erfolgreich sein kann, auf wel-

chemWege und mit welchen Mitteln. Diese Prüfung zu-

mindest sollte einem die eigene Arbeit wert sein, denn

vereinbarungsgemäß erbrachte Lieferungen und Leis-

tungen verdienen ihre vereinbarte, rechtmäßige Vergü-

tung. Eine offene Forderung ist und bleibt eine offene

Forderung!

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und ju-

ristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs – bundesweit und

international. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit

1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tätig und beschäftigt rund 20

Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend

durch speziell aus gebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der erteilten Inkasso-

aufträge werden vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso

GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und

erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV in 2010 das Zertifikat „Ge-

prüftes Inkasso“.

www.bremer-inkasso.de

Bernd Drumann

„Wer in Erwägung

zieht, seine Forde-

rungen, egal in

welcher Höhe, zum

Einzug an einen

Rechtsanwalt oder

ein Inkassobüro

abzugeben, sollte

sich unbedingt

im Vorfeld über die

entsprechenden

Konditionen bezüg-

lich deren vorge-

richtlicher als auch

gerichtlicher Tätig-

keit informieren.“

BREMER INKASSO GMBH