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glas+rahmen

05.17

technik

41

technik

praxis

Bauprodukten. Seitens des Gewerbeaufsichtsamtes Mün-

chen der Regierung von Oberbayern wird es daher kei-

ne Ausnahmeregelungen, Einschränkungen oder Erleich-

terungen bei den Schutzmaßnahmen im Umgang mit as-

besthaltigem Kitt geben. Es sei denn, es werden für be-

stimmte Arbeitsverfahren zugelassene Nachweise über das

Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Un-

fallversicherung (IFA) erbracht, die deutlich machen, dass

von ihnen keine gefahrbringenden Emissionswerte ausge-

hen.“ Doch diese Nachweise haben es in sich, sind eine

langwierige Angelegenheit und schlagen schnell mit sechs-

stelligen Beträgen zu Buche. Darüber hinaus sind die da-

gestellt. Dies könnte sicherlich bei bestimmten Arbeits-

verfahren, wie zum Beispiel Erwärmen des Kitts, Um-

gangserleichterungen mit sich bringen. Immerhin ha-

ben es die Schweizer Kollegen bereits erfolgreich prakti-

ziert und gezeigt, wie man für alle Seiten erträglich mit

der Thematik umgehen kann, ohne dass beim Ausfüh-

ren entsprechender Arbeiten eine Gefahr für Leib und

Leben besteht.“ Guido Carniato, stellv. Landesinnungs-

meister des LIV Bayern, sieht die aufgezeigten Vorge-

hensweisen schlichtweg in der Praxis als nicht umsetz-

bar.“ Unabhängig davon, dass der Bauherr verantwort-

lich für sein Haus ist und die beauftragten Firmen dar-

über informieren muss, dass Asbest verbaut wurde, und

möglichst auch noch wo, würde der damit verbunde-

ne Aufwand, beispielsweise bei der Instandsetzung ei-

ner einfachen Kellerfensterverglasung, in keinem wirt-

schaftlich und zeitlich zumutbaren Verhältnis mehr ste-

hen. Schlussendlich käme der Auftrag nicht mehr zur

Ausführung durch einen Fachbetrieb. Meist ginge er an

zweifelhafte Unternehmen, die vor solchen Umsetzungs-

anforderungen die Augen verschließen“, kritisiert der

Glasermeister. Auch wenn die Einwände seitens des Gla-

serhandwerks größtenteils auf Verständnis stießen, än-

derte dies nichts an der Tatsache, dass die Gewerbeauf-

sicht München der Regierung von Oberbayern die ge-

setzlichen Anforderungen im Umgang mit Asbest im

vollem Umfang einfordert, es sei denn, es wird nachge-

wiesen, dass Bearbeitungsmethoden zum Einsatz kom-

men, die gewährleisten, dass keine Asbestfasern beim

Umgang mit asbestbehaftetem Kitt in die Umwelt gelan-

gen. Doch davon kann derzeit nicht ausgegangen wer-

den, sodass fürs Erste die geforderten Auflagen durch

den Glaser, der auf diesem Gebiet tätig ist, erfüllt wer-

den müssen, zumindest in Bayern.

Zuständige Behörden scheinen überfordert

Erste Recherchen des Bundesinnungsverbandes des Gla-

serhandwerks ergaben, dass das Thema Asbest im Kitt

in anderen Bundesländern offensichtlich noch gar kein

Thema ist. Angesprochen auf die Thematik, kam bisher

nicht mehr als ein Achselzucken oder eine gewisse „Ver-

weigerungshaltung“, dazu Stellung zu nehmen. Aus wel-

chen Gründen auch immer. Unabhängig davon, ist der

BIV dabei, kurzfristig zu einer handwerkerfreundlichen

Regelung im Umgang mit asbestbehaftetem Kitt für sei-

ne Mitglieder zu kommen. Eine entsprechende „Task

Force Asbest“, die sich ausschließlich mit dieser The-

matik beschäftigt, wurde im Rahmen der letzten Mit-

gliederversammlung am 7. und 8. April 2017 gegrün-

det. Eine erste Empfehlung für die Mitglieder des BIV

im Umgang mit asbestbehaftetem Kitt wurde bereits zur

Verfügung gestellt. Hilfestellung zum Umgang mit as-

bestbehaftetem Kitt bietet auch das BIV-Institut für Ver-

glasungstechnik und Fensterbau.

Ansprechpartner

beim BIV-Institut für

Verglasungstechnik

und Fensterbau:

Dipl. Designer Ralf

Matthis

Tel.: 06433-9133-14

Fax: 06433-5702

rmatthis@glaser­

handwerk.de

Glasermeister

Stefan Wolter

Tel.: 06433-9133-13

Fax: 06433-5702

swolter@glaser­

handwerk.de

Das Ausglasen alter

kittverglaster Fenster

kann zum Problemfall

werden, denn der

Kitt kann Asbest ent­

halten. Aktuell suchen

Politik und Verbände

nach einer Lösung,

wie Handwerker asbest­

haltiges Material

handhaben können.

Bild: Vössing

mit eventuell einhergehenden Erleichterungen imUmgang

mit dem untersuchten Baustoff allgemeingültig, also nicht

nur für die Glaser.

Gewerbeaufsicht muss informiert werden

Unabhängig davon gelten für die Betriebe weitere Aufla-

gen. Dipl.-Ing. Freiliger: „Bevor in einemBetrieb die Arbeit

mit asbestbehafteten Bauprodukten aufgenommen wird,

bedarf es überhaupt erst einer Anzeige über die geplante

Aufnahme solcher Arbeiten bei der Gewerbeaufsicht. In

der Regel erfolgt dann seitens der Gewerbeaufsicht eine

Freistellung für sechs Jahre. Sollten entsprechende Arbei-

ten ohne die Genehmigung durch die Gewerbeaufsicht auf-

genommen werden, macht man sich als Unternehmer ent-

sprechend der Gesetzgebung strafbar.“ Doch die Aufnah-

me der Arbeiten setzt voraus, dass sowohl der Betrieb als

auch die Mitarbeiter die entsprechenden Sachkundenach-

weise erbringen können. Für Dipl.-Ing. Stefan Kieckhöfel,

Hauptgeschäftsführer des Bundesinnungsverbandes des

Glaserhandwerks (BIV), wiehert hier der Beamtenschim-

mel besonders laut, wird mit Kanonen auf Spatzen geschos-

sen. Kieckhöfel: „Sicherlich ist es unstrittig, dass im Um-

gang mit Asbest besondere Vorkehrungen getroffen wer-

den müssen. Doch im Umgang mit asbestbehafteten Kitten

sprechen wir von minimalen Belastungen. Die in den sech-

ziger bis achtziger Jahren erhältlichen Kitte wurden zum

großen Teil mit schwach asbestangereichertem Leinöl her-