Previous Page  55 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 55 / 68 Next Page
Page Background

Markt

55

RTS-Magazin 12/2016

Nicht nur Studenten können eine Ausbil-

dungsförderung erhalten. Für eine ganze

Reihe von Berufsabschlüssen gibt es das

sogenannte „Aufstiegs-BAFöG“ – bisher

„Meister-BAFöG” genannt – mit dem der

Staat Fortbildungsmaßnahmen fördert. Im

August 2016 haben sich hier einige Regeln

geändert. Die D.A.S. Rechtsschutz Leis-

tungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat

die wichtigsten Informationen zum Auf-

stiegs-BAFöG zusammengestellt.

Aufstiegs-BAFöG bezeichnet die För-

derung nach dem Aufstiegsfortbildungs-

förderungsgesetz (AFBG). Mit dem zum

Beispiel Studenten gewährten BAFöG hat

diese Förderung wenig zu tun – sie hat

ihre eigene Rechtsgrundlage. Mit dem Auf-

stiegs-BAFöG fördert der Staat die Vor-

bereitung auf über 700 Fortbildungsab-

schlüsse. Dabei geht es nicht nur darum,

Meister zu werden, sondern beispielsweise

auch Fachwirt, Techniker oder Erzieher.

Der Staat fördert Fortbildungen privater

und öffentlicher Träger, unabhängig

davon, ob diese in Voll- oder Teilzeit

stattfinden. Wichtig ist, dass der er-

hoffte Abschluss vom Niveau her

über einer Facharbeiter-, Gesellen-

oder Gehilfenprüfung oder einem

Berufsfachschulabschluss liegt. Die

Fortbildung muss auf eine öffent-

lich-rechtliche Prüfung nach dem

Berufsbildungsgesetz, der Hand-

werksordnung oder einen gleich-

wertigen Abschluss vorbereiten.

Wer kann die

Förderung bekommen?

Das Alter spielt bei der Vergabe der

Förderung keine Rolle. Natürlich

müssen aber die Zulassungsvoraus-

setzungen für die jeweilige Fortbil-

dung oder Prüfung erfüllt sein. Auch

Studienabbrecher oder Abiturienten

ohne Erstausbildungsabschluss kön-

nen seit August die Aufstiegs-Förde-

rung für Fortbildungen erhalten. Das

gilt immer dann, wenn sie Berufs-

praxis haben und die jeweilige Prü-

fungsordnung dem nicht entgegen-

steht. Auch wer bereits einen Bache-

lor-Abschluss hat, kann für eine neu

beginnende Fortbildung ab sofort

die AFBG-Förderung bekommen.

Was hat sich geändert?

Die Förderung besteht aus einem einkom-

mensunabhängigen Beitrag zu den Fortbil-

dungskosten und bei Vollzeitmaßnahmen

Aufstiegs-BAFöG

zusätzlich einem einkommensabhängigen

Beitrag zum Lebensunterhalt. Sie setzt sich

aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen und

zinsgünstigen KfW-Darlehen zusammen.

Zum 1. August 2016 wurden die Förderun-

gen erhöht. Der Basisunterhaltsbetrag für

Vollzeit-Fortbildungen stieg von 645

Euro auf 708 Euro, der Zuschussan-

teil um sechs Prozent. Zum Basisbe-

trag kommt noch ein Erhöhungsbe-

trag hinzu. Dieser beträgt seit Au-

gust für den Teilnehmer 60 Euro. Ist

der Teilnehmer verheiratet oder lebt

in einer eingetragenen Lebenspart-

nerschaft, kommen noch 235 Euro

für den Partner dazu, sowie ggf. wei-

tere 235 Euro für jedes Kind. Un-

abhängig vom Einkommen fördert

der Staat die Lehrgangskosten mit

einem Maßnahmebeitrag, der jetzt

statt maximal 10 226 Euro höchstens

15 000 Euro beträgt. Die Förderung

von Materialkosten für ein Meister-

stück liegt bei bis zu 2000 Euro. An-

gehoben wurden auch die Freibe-

träge für das bei der Berechnung der

einkommensabhängigen Anteile an-

zurechnende Einkommen und Ver-

mögen (Basisvermögensfreibetrag

45 000 Euro, Einkommensfreibetrag

für den Teilnehmer nun 290 Euro

pro Monat). Weitere Änderungen betreffen

zum Beispiel die Einführung eines elektro-

nischen Antragsverfahrens und die Verrin-

gerung der Zahl der Teilnahmenachweise.

www.das.de

Die Fortbildung muss auf eine

öffentlich-rechtliche Prüfung nach

dem Berufsbildungsgesetz, der

Handwerksordnung oder einen

gleichwertigen Abschluss vorbereiten.

Ergo Group (2)