Markt
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RTS-Magazin 12/2016
Nicht nur Studenten können eine Ausbil-
dungsförderung erhalten. Für eine ganze
Reihe von Berufsabschlüssen gibt es das
sogenannte „Aufstiegs-BAFöG“ – bisher
„Meister-BAFöG” genannt – mit dem der
Staat Fortbildungsmaßnahmen fördert. Im
August 2016 haben sich hier einige Regeln
geändert. Die D.A.S. Rechtsschutz Leis-
tungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat
die wichtigsten Informationen zum Auf-
stiegs-BAFöG zusammengestellt.
Aufstiegs-BAFöG bezeichnet die För-
derung nach dem Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz (AFBG). Mit dem zum
Beispiel Studenten gewährten BAFöG hat
diese Förderung wenig zu tun – sie hat
ihre eigene Rechtsgrundlage. Mit dem Auf-
stiegs-BAFöG fördert der Staat die Vor-
bereitung auf über 700 Fortbildungsab-
schlüsse. Dabei geht es nicht nur darum,
Meister zu werden, sondern beispielsweise
auch Fachwirt, Techniker oder Erzieher.
Der Staat fördert Fortbildungen privater
und öffentlicher Träger, unabhängig
davon, ob diese in Voll- oder Teilzeit
stattfinden. Wichtig ist, dass der er-
hoffte Abschluss vom Niveau her
über einer Facharbeiter-, Gesellen-
oder Gehilfenprüfung oder einem
Berufsfachschulabschluss liegt. Die
Fortbildung muss auf eine öffent-
lich-rechtliche Prüfung nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Hand-
werksordnung oder einen gleich-
wertigen Abschluss vorbereiten.
Wer kann die
Förderung bekommen?
Das Alter spielt bei der Vergabe der
Förderung keine Rolle. Natürlich
müssen aber die Zulassungsvoraus-
setzungen für die jeweilige Fortbil-
dung oder Prüfung erfüllt sein. Auch
Studienabbrecher oder Abiturienten
ohne Erstausbildungsabschluss kön-
nen seit August die Aufstiegs-Förde-
rung für Fortbildungen erhalten. Das
gilt immer dann, wenn sie Berufs-
praxis haben und die jeweilige Prü-
fungsordnung dem nicht entgegen-
steht. Auch wer bereits einen Bache-
lor-Abschluss hat, kann für eine neu
beginnende Fortbildung ab sofort
die AFBG-Förderung bekommen.
Was hat sich geändert?
Die Förderung besteht aus einem einkom-
mensunabhängigen Beitrag zu den Fortbil-
dungskosten und bei Vollzeitmaßnahmen
Aufstiegs-BAFöG
zusätzlich einem einkommensabhängigen
Beitrag zum Lebensunterhalt. Sie setzt sich
aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen und
zinsgünstigen KfW-Darlehen zusammen.
Zum 1. August 2016 wurden die Förderun-
gen erhöht. Der Basisunterhaltsbetrag für
Vollzeit-Fortbildungen stieg von 645
Euro auf 708 Euro, der Zuschussan-
teil um sechs Prozent. Zum Basisbe-
trag kommt noch ein Erhöhungsbe-
trag hinzu. Dieser beträgt seit Au-
gust für den Teilnehmer 60 Euro. Ist
der Teilnehmer verheiratet oder lebt
in einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft, kommen noch 235 Euro
für den Partner dazu, sowie ggf. wei-
tere 235 Euro für jedes Kind. Un-
abhängig vom Einkommen fördert
der Staat die Lehrgangskosten mit
einem Maßnahmebeitrag, der jetzt
statt maximal 10 226 Euro höchstens
15 000 Euro beträgt. Die Förderung
von Materialkosten für ein Meister-
stück liegt bei bis zu 2000 Euro. An-
gehoben wurden auch die Freibe-
träge für das bei der Berechnung der
einkommensabhängigen Anteile an-
zurechnende Einkommen und Ver-
mögen (Basisvermögensfreibetrag
45 000 Euro, Einkommensfreibetrag
für den Teilnehmer nun 290 Euro
pro Monat). Weitere Änderungen betreffen
zum Beispiel die Einführung eines elektro-
nischen Antragsverfahrens und die Verrin-
gerung der Zahl der Teilnahmenachweise.
www.das.deDie Fortbildung muss auf eine
öffentlich-rechtliche Prüfung nach
dem Berufsbildungsgesetz, der
Handwerksordnung oder einen
gleichwertigen Abschluss vorbereiten.
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