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Pfosten-/Riegel- und Elementfassaden
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FASSADE 4/2018
tungen für die Fassadentechnik, welches
sich niedergeschrieben im AHO-Heft Nr.28
(Zweite Auflage August 2017, ISBN 978-3-
8462-0796-3) finden lässt. Es beinhaltet er-
gänzende Leistungen zur HOAI.
nachlesen, sondern nur um Konstruktions-
merkmale als beispielhafter Vorschlag zur
rechtlichen Orientierung:
– Konstruktionen: normale Standard-
konstruktionen (Katalogware mit Stan-
dardprofilen und vom Hersteller dar-
gestellten, einfachen Anschlüssen) wie
einfache Lochfenster, Fensterbänder,
WDVS-Fassaden, Türen und Pfosten-
Riegel Fassaden; einfache hinterlüfte-
te Fassaden aus Mauerwerk, Naturstein,
Faserzementplatten und Blechbeklei-
dungen
➜
Konstruktionen mit Sonder-
profilen, Elementfassaden, Zweite-Haut-
fassaden, Kastenfensterkonstruktionen,
Verbundfensterlösungen, Kalt-Warm-
Konstruktionen, Glasfassaden, Netwalls,
Freiform-Fassaden, Closed-Cavity-Fas-
saden, Medienfassaden, Fassaden mit in-
tegrierter Haustechnik, Systementwick-
lungen und flache Glasdächer.
– Dimensionierung: Bauelemente in
Standardgrößen
➜
in Sondergrößen.
– Tragwerk: einfacher Rohbau ohne be-
sondereVerformung und Bewegung
➜
Rohbau mit großenVerformungen
und/oder Schwingungen.
– Schallschutz: Schallschutzklasse 1-3
nach DIN 4109
➜
höhere Schutzklassen.
– Schlagregen- und Luftdichtigkeit: Forde-
rungen bis 600 Pa
➜
Forderungen über
diesem Druck.
– Bauphysikalische Überprüfung von
Anschlüssen: nach Tabellen (DIN 4108,
Montageleitfaden, Merkblätter)
➜
von den tabellierten Anschlüssen ab-
weichend.
– Sicherheitstechnik: Durchwurfsicherheit,
RC3 eingebaut nach Systemvorgaben
➜
abweichend davon oder höhere
Widerstandsklassen, Beschusssicherheit
und Sprengwirkungshemmung.
– Sonnenschutz: ungeschützt bis Wind-
widerstandklasse 3 (50 km/h Windge-
schwindigkeit)
➜
bei höherer Windbe-
lastung des Sonnenschutzes.
– Sanierung: einfache Ge-
bäude nachVorgaben ei-
nes Sanierungsgutach-
tens
➜
ohne Bestandsgut-
achten und/oder mit er-
schwerenden Denkmal-
schutzauflagen.
– Korrosionsschutz: einfa-
che Beschichtung- und
Korrosionsschutzklassen
bei Normalklima im Bin-
nenland
➜
bei korrosiveren
Klimata.
– Reinigungskonzept: mit
einfachen Mitteln, wie
Leiter und Hubgerät
➜
mit schwer zugängli-
chen Flächen.
– Fassaden mit Sonder-
funktion: Solar-Fassaden
➜
Erdbebensichere Fas-
saden, radarabsorbieren-
de Fassaden, Reinraum-
Fassaden, elektromagne-
tisch-schirmende (EMS)
Fassaden.
An dieser Stelle ist es wich-
tig hervorzuheben, dass die-
se Einschätzung nur An-
stoß für eine benötigte Mei-
nungsfindung sein kann.
Rechtlich werden in Zu-
kunft sporadisch, aber fort-
schreitend Grenzen festge-
legt, was einem Architek-
ten ohne Fachplaner beim
Thema Fassade zuzumuten
ist. Dabei geht es nicht um
die Fähigkeiten eines jeden
Einzelnen, noch um das Be-
werben der Leistung von Fachingenieuren
– es geht für die Architekten um die Bewer-
tung unternehmerischer Risiken. Wer für
sich und sein Team bei der Einschätzung
einer Fassade gegenüber dem Bauherrn
keinen Bedarf nach einem Fachplaner Fas-
sade anmeldet, weil die Bearbeitenden alle
oben differenzierten Anforderungen und
Konstruktionen beherrschen, der darf sich
dieser Meinungsfindung entziehen. Alle
anderen sind gefordert, Einfluss zu neh-
men, um nicht nur bei flachen Glasdächern
zu wissen, welches Risiko sie vertreten oder
vermeiden.
Das „Heben der Hand“ halte ich persönlich
in der ersten HOAI Leistungsphase in vie-
len Fällen für schwierig, was sich auch an
den teils sehr spezifischen obenstehenden
Merkmalen erkennen lässt. Es steht im Üb-
rigen für das Verweisen des Bauherrn auf
das Leistungsbild der Fachingenieurleis-
Dipl.-Ing. Ralf
Rache ist Techni-
scher Geschäfts
führer der Rache
Engineering GmbH (Aachen) und seit vielen
Jahren Mitglied im UBF – Unabhängige Berater
für Fassadentechnik e.V.
Auszug aus dem Urteil:
BGB §§ 280, 281, 631, 633, 634 Nr. 4;
HOAI 1996 § 15
Wird ein Architekt mit der Planung einer
Glasdachkonstruktion, bestehend aus einer
Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubtem
Aluminium-Anschraubprofil und einer Neigung
von ca. 3 Grad zur Traufe hin, beauftragt,
muss er angesichts der Komplexität der Stahl-
Glasbaukonstruktion die Einschaltung eines
Fachplaners veranlassen bzw. diese dem
Auftraggeber zumindest empfehlen.
OLG München, Urteil vom 30.08.2017 -
13 U 4374/15 Bau
Komplexe Fassaden bedürfen einer detaillierten Fachplanung
durch den Fachingenieur für Fassadentechnik.
Fotos (2):
© Rache Engineering GmbH