Previous Page  8 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 8 / 68 Next Page
Page Background

titelthema

|

Pfosten-/Riegel- und Elementfassaden

8

FASSADE 4/2018

Ich muss mir eingestehen, dass ich auf die

Frage, was ein Architekt können muss, kei-

ne gute Antwort parat gehabt habe, trotz

Jahrzehnten Erfahrungen als Fachplaner

für Fassaden und einer Stelle als Dozent für

Architekten an einer deutschen Fachhoch-

schule im Bereich Fassadentechnologie. Die

Herleitung des Gedankenguts, das diese

Seiten füllt, baut auf folgendem Ereignis auf.

Ein flaches Glasdach zeigte, wie vielen Gut-

achtern bekannt, ein Problem mit der Dich-

tigkeit. Nur, dass es diesmal nicht nur um

Themen wie einen fehlenden Druckaus-

gleich oder die Ausgestaltung der Wasser-

führung ging, sondern um die rechtliche

Klärung der Frage: Braucht der Architekt für

solch eine Konstruktion einen Fachplaner?

„Was muss denn ein Architekt können?“

Von Dipl-Ing. Ralf Rache

Tatsächlich sprach das zugehörige Urteil

(siehe Kasten) dem Architekten Schuld zu,

da er auf den Fachplaner verzichtete bzw.

das Hinzuziehen seinem Bauherrn nicht an-

riet. Alle HOAI-Experten, denen die Zusam-

menhänge sonnenklar erscheinen, können

die folgenden Auszüge überfliegen. Für al-

le anderen folgt hier der Versuch einer kur-

zen Herleitung, motiviert durch einen Aus-

schnitt aus LPH 5 (Ausführungsplanung):

– Erarbeiten der Ausführungsplanung mit

allen für die Ausführung notwendigen

Einzelangaben (zeichnerisch und text-

lich) auf der Grundlage der Entwurfs-

und Genehmigungsplanung bis zur aus-

führungsreifen Lösung als Grundlage für

die weiteren Leistungsphasen

Das Aufgabenspektrum eines Architekten ist weitläufig und vielfältig. Eine genaue oder gar

einfache Definition der Tätigkeitsgebiete fällt alles andere als leicht. Und wann muss ein Architekt

einen Fassadenplaner oder Fachingenieur Fassadentechnik hinzuziehen, um sich rechtlich auf

sicherem Terrain zu bewegen?

– Ausführungs-, Detail- und Konstruk-

tionszeichnungen nach Art und Größe

des Objekts im erforderlichen Umfang

und Detaillierungsgrad, unter Berück-

sichtigung aller fachspezifischen Anfor-

derungen, zum Beispiel bei Gebäuden

im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei

Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1

Sollte dieser in folgenden Beschreibungen

der HOAI noch weiter spezifizierte Leis-

tungsteil für eine Konstruktion für einen Ar-

chitekten nicht leistbar sein, so hätte er im

Idealfall schon vorrausschauend in LPH 1

gegenüber seinem Bauherrn die Hand he-

ben müssen:

– Formulieren der Entscheidungshilfen

für die Auswahl anderer an der Planung

fachlich Beteiligter.

Diese Gegebenheiten resultierten in dem

Interesse einer juristisch bewanderten Per-

son, welches wiederum in der titelgebenden

Frage mündete. Im Kontext ergab sich das

Bedürfnis zu verstehen, wofür aus rechtli-

cher Sicht ein Architekt einen Fachplaner für

Fassadentechnik benötigt. Diese Frage hängt

selbstverständlich in großem Maße von der

Ausbildung und Erfahrung eines jeden Ein-

zelnen ab, bevor jedoch Gerichte über teure

Urteile bei auftauchenden Fehlern sukzessi-

ve kategorisieren, folgt hier einVersuch, Pla-

nungsanforderungen als Indikatoren für das

Heben der Hand zu benennen.

Wohlwissend, dass weder die Markt-Ka-

pazität noch die Notwendigkeit besteht,

für alle Konstruktionen einen Fachinge-

nieur für Fassadentechnik einzuschalten,

kann man der folgenden Aufzählung ent-

nehmen, welche Art der Anforderung und

Leistungen wahrscheinlich vom Architek-

ten als bewältigbar einzustufen sind und

(getrennt durch

) welche wahrscheinlich

einer Fachplanung bedürfen. Vorweg geht

es hierbei nicht um die Vorteile einer Fach-

planung, die für alle Konstruktionen gel-

ten. Diese können Sie gerne auf der Inter-

netseite der unabhängigen Berater Fassade

(www.ubfassade.de

) oder einem Mitglied