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Pfosten-/Riegel- und Elementfassaden
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FASSADE 4/2018
Ich muss mir eingestehen, dass ich auf die
Frage, was ein Architekt können muss, kei-
ne gute Antwort parat gehabt habe, trotz
Jahrzehnten Erfahrungen als Fachplaner
für Fassaden und einer Stelle als Dozent für
Architekten an einer deutschen Fachhoch-
schule im Bereich Fassadentechnologie. Die
Herleitung des Gedankenguts, das diese
Seiten füllt, baut auf folgendem Ereignis auf.
Ein flaches Glasdach zeigte, wie vielen Gut-
achtern bekannt, ein Problem mit der Dich-
tigkeit. Nur, dass es diesmal nicht nur um
Themen wie einen fehlenden Druckaus-
gleich oder die Ausgestaltung der Wasser-
führung ging, sondern um die rechtliche
Klärung der Frage: Braucht der Architekt für
solch eine Konstruktion einen Fachplaner?
„Was muss denn ein Architekt können?“
Von Dipl-Ing. Ralf Rache
Tatsächlich sprach das zugehörige Urteil
(siehe Kasten) dem Architekten Schuld zu,
da er auf den Fachplaner verzichtete bzw.
das Hinzuziehen seinem Bauherrn nicht an-
riet. Alle HOAI-Experten, denen die Zusam-
menhänge sonnenklar erscheinen, können
die folgenden Auszüge überfliegen. Für al-
le anderen folgt hier der Versuch einer kur-
zen Herleitung, motiviert durch einen Aus-
schnitt aus LPH 5 (Ausführungsplanung):
– Erarbeiten der Ausführungsplanung mit
allen für die Ausführung notwendigen
Einzelangaben (zeichnerisch und text-
lich) auf der Grundlage der Entwurfs-
und Genehmigungsplanung bis zur aus-
führungsreifen Lösung als Grundlage für
die weiteren Leistungsphasen
Das Aufgabenspektrum eines Architekten ist weitläufig und vielfältig. Eine genaue oder gar
einfache Definition der Tätigkeitsgebiete fällt alles andere als leicht. Und wann muss ein Architekt
einen Fassadenplaner oder Fachingenieur Fassadentechnik hinzuziehen, um sich rechtlich auf
sicherem Terrain zu bewegen?
– Ausführungs-, Detail- und Konstruk-
tionszeichnungen nach Art und Größe
des Objekts im erforderlichen Umfang
und Detaillierungsgrad, unter Berück-
sichtigung aller fachspezifischen Anfor-
derungen, zum Beispiel bei Gebäuden
im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei
Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1
Sollte dieser in folgenden Beschreibungen
der HOAI noch weiter spezifizierte Leis-
tungsteil für eine Konstruktion für einen Ar-
chitekten nicht leistbar sein, so hätte er im
Idealfall schon vorrausschauend in LPH 1
gegenüber seinem Bauherrn die Hand he-
ben müssen:
– Formulieren der Entscheidungshilfen
für die Auswahl anderer an der Planung
fachlich Beteiligter.
Diese Gegebenheiten resultierten in dem
Interesse einer juristisch bewanderten Per-
son, welches wiederum in der titelgebenden
Frage mündete. Im Kontext ergab sich das
Bedürfnis zu verstehen, wofür aus rechtli-
cher Sicht ein Architekt einen Fachplaner für
Fassadentechnik benötigt. Diese Frage hängt
selbstverständlich in großem Maße von der
Ausbildung und Erfahrung eines jeden Ein-
zelnen ab, bevor jedoch Gerichte über teure
Urteile bei auftauchenden Fehlern sukzessi-
ve kategorisieren, folgt hier einVersuch, Pla-
nungsanforderungen als Indikatoren für das
Heben der Hand zu benennen.
Wohlwissend, dass weder die Markt-Ka-
pazität noch die Notwendigkeit besteht,
für alle Konstruktionen einen Fachinge-
nieur für Fassadentechnik einzuschalten,
kann man der folgenden Aufzählung ent-
nehmen, welche Art der Anforderung und
Leistungen wahrscheinlich vom Architek-
ten als bewältigbar einzustufen sind und
(getrennt durch
➜
) welche wahrscheinlich
einer Fachplanung bedürfen. Vorweg geht
es hierbei nicht um die Vorteile einer Fach-
planung, die für alle Konstruktionen gel-
ten. Diese können Sie gerne auf der Inter-
netseite der unabhängigen Berater Fassade
(www.ubfassade.de) oder einem Mitglied