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und 3). Hier ist auch deren Art und Größe

zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung sollte somit auch die

Raumnutzung mit einfließen. So ist zum

Beispiel eine Verglasung in einem Badezim-

merfenster oder gar Fenster eines Abstell-

raumes anders zu beurteilen als eineVergla-

sung in einem Büro- oder Wohnraumfens-

ter. Bei Fällen, in denen nicht auf objektive

Beurteilungskriterien zurückgegriffen wer-

den kann, bleibt es dem Sachverständi-

gen vorbehalten eine Beurteilung der Zu-

mutbarkeit – unter Umständen auch unter

dem Gesichtspunkt des Üblichen – vorzu-

nehmen. Die „Richtlinie zur Beurteilung der

visuellen Qualität von Glas im Bauwesen“

kann hier allenfalls eine Hilfestellung leis-

ten.

Gerichte müssen entscheiden

Die letztendliche Beantwortung der Frage

nach der Mangelhaftigkeit eines Werkes je-

doch ist eine Rechtsfrage, die nur ein Gericht

auf Grundlage des vom Sachverständigen

vorgelegten Gutachtens beantworten kann.

und mögliche Beeinträchtigungen nur dann

deutlich sichtbar sind. Die Beurteilung kann

aus diesem Grund sehr wohl auch bei Son-

nenschein erfolgen. Zum Beispiel zu Sau-

gerabdrücken, die nur auf einer regenfeuch-

ten Glasoberfläche sichtbar werden (siehe

Foto 1) heißt es in einer Urteilsbegründung

2)

unter anderem:

„.... Unmittelbarer Zweck einer Fenster­

scheibe ist es, zu isolieren und die Durch­

sicht zu gestatten. Dem Einbau einer Fens­

terscheibe liegen jedoch letztlich auch äs­

thetische Erwägungen zugrunde. ..... Auch

Kreise in einer geringen Anzahl begründen

einen Mangel. ...... Bei der Beurteilung ei­

nes Sachmangels legt das Gericht die Richt­

linie zur Beurteilung der visuellen Qualität

von Glas nicht zugrunde. ..... Sie wurde von

den Parteien des Rechtsstreits auch nicht in

dem Werkvertrag einbezogen. Schließlich ist

die Richtlinie auch nicht zur Beurteilung der

Frage zugrunde zu legen, was die übliche Be­

schaffenheit eines Werkes darstellt.“

Ähnlich dürfte die Begründung lauten,

wenn Saugerabdrücke oder Kratzer nur bei

Sonnenschein sichtbar sind (siehe Foto 2

Quellenverweise

1) „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen

Qualität von Glas im Bauwesen“

Herausgeber:

Bundesverband Flachglas e.V., Troisdorf

Bundesverband der Jungglaser und Fenster-

bauer e.V., Hadamar

Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,

Hadamar

Bundesverband Glasindustrie e.V., Düsseldorf

Verband der Fenster- und Fassadenhersteller

e.V., Frankfurt am Main

2) Amtsgericht Iserlohn, Aktenzeichen 42 C

439/08

Zu den Autoren

Die Autoren sind Mitglieder des Sachverständi-

gen Arbeitskreis Glas (SAK Glas) und alle öffent-

lich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Dipl.-Ing. Dieter Balkow

Fenster und Glasfassaden; Tageslichttechnik

Dipl.-Ing. Wolf-Dietrich Chmieleck

Glastechnik und Glasanwendung

Dr. Reinhold Marquardt

Glas im Bauwesen, insbesondere

Schadenanalyse an Gläsern

Dipl.-Ing. Hans-Herbert Zimmermann

Metall- und Glasfassaden

Foto 3: Kratzer, die nur bei Sonnenschein sichtbar sind.

Liebigstr. 4 · Daimlerstr. 5 · 26607 Aurich

Tel.:

+49 4941 6006-0

· Fax.: -259

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