und 3). Hier ist auch deren Art und Größe
zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung sollte somit auch die
Raumnutzung mit einfließen. So ist zum
Beispiel eine Verglasung in einem Badezim-
merfenster oder gar Fenster eines Abstell-
raumes anders zu beurteilen als eineVergla-
sung in einem Büro- oder Wohnraumfens-
ter. Bei Fällen, in denen nicht auf objektive
Beurteilungskriterien zurückgegriffen wer-
den kann, bleibt es dem Sachverständi-
gen vorbehalten eine Beurteilung der Zu-
mutbarkeit – unter Umständen auch unter
dem Gesichtspunkt des Üblichen – vorzu-
nehmen. Die „Richtlinie zur Beurteilung der
visuellen Qualität von Glas im Bauwesen“
kann hier allenfalls eine Hilfestellung leis-
ten.
Gerichte müssen entscheiden
Die letztendliche Beantwortung der Frage
nach der Mangelhaftigkeit eines Werkes je-
doch ist eine Rechtsfrage, die nur ein Gericht
auf Grundlage des vom Sachverständigen
vorgelegten Gutachtens beantworten kann.
und mögliche Beeinträchtigungen nur dann
deutlich sichtbar sind. Die Beurteilung kann
aus diesem Grund sehr wohl auch bei Son-
nenschein erfolgen. Zum Beispiel zu Sau-
gerabdrücken, die nur auf einer regenfeuch-
ten Glasoberfläche sichtbar werden (siehe
Foto 1) heißt es in einer Urteilsbegründung
2)
unter anderem:
„.... Unmittelbarer Zweck einer Fenster
scheibe ist es, zu isolieren und die Durch
sicht zu gestatten. Dem Einbau einer Fens
terscheibe liegen jedoch letztlich auch äs
thetische Erwägungen zugrunde. ..... Auch
Kreise in einer geringen Anzahl begründen
einen Mangel. ...... Bei der Beurteilung ei
nes Sachmangels legt das Gericht die Richt
linie zur Beurteilung der visuellen Qualität
von Glas nicht zugrunde. ..... Sie wurde von
den Parteien des Rechtsstreits auch nicht in
dem Werkvertrag einbezogen. Schließlich ist
die Richtlinie auch nicht zur Beurteilung der
Frage zugrunde zu legen, was die übliche Be
schaffenheit eines Werkes darstellt.“
Ähnlich dürfte die Begründung lauten,
wenn Saugerabdrücke oder Kratzer nur bei
Sonnenschein sichtbar sind (siehe Foto 2
Quellenverweise
1) „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen
Qualität von Glas im Bauwesen“
Herausgeber:
Bundesverband Flachglas e.V., Troisdorf
Bundesverband der Jungglaser und Fenster-
bauer e.V., Hadamar
Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks,
Hadamar
Bundesverband Glasindustrie e.V., Düsseldorf
Verband der Fenster- und Fassadenhersteller
e.V., Frankfurt am Main
2) Amtsgericht Iserlohn, Aktenzeichen 42 C
439/08
Zu den Autoren
Die Autoren sind Mitglieder des Sachverständi-
gen Arbeitskreis Glas (SAK Glas) und alle öffent-
lich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Dipl.-Ing. Dieter Balkow
Fenster und Glasfassaden; Tageslichttechnik
Dipl.-Ing. Wolf-Dietrich Chmieleck
Glastechnik und Glasanwendung
Dr. Reinhold Marquardt
Glas im Bauwesen, insbesondere
Schadenanalyse an Gläsern
Dipl.-Ing. Hans-Herbert Zimmermann
Metall- und Glasfassaden
Foto 3: Kratzer, die nur bei Sonnenschein sichtbar sind.
Liebigstr. 4 · Daimlerstr. 5 · 26607 Aurich
Tel.:
+49 4941 6006-0
· Fax.: -259
info@schuet-duis.de·
www.schuet-duis.deTreffen Sie uns auf Facebook: /schuetduis
!
Smart Home integriert
Warm & Wohlfühlen
Klimafenster 4.0
Heizung im Isolierglas
Heiz-Isolierglas-
einheit als strombasierte
Gebäudeheizung.
Profil GENEO, SYNEGO etc.
CO
2
neutral, erfüllt ver-
schärfte Anforderungen
der EnEV 2016
Aktuell: Integriert in Smart
Home z.B. Somfy TaHoma
Fensterbau Frontale, Nürnberg
21.-24.3.2018, Halle 6, Stand 137