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glas+rahmen

09.18

technik

38

technik

praxis

die Bewertung der Gefährdung durch Glas

mit zu formulieren. So ist es zum Beispiel

vorstellbar, dass kleinformatige Scheiben,

typischerweise Lichtschlitze (Schießschar-

ten) in Hauseingangstüren oder musivi-

sche Bleiverglasungen, ein weitaus geringe-

res Gefährdungspotenzial bergen und damit

für diese Verglasungen weiterhin die Ver-

wendung von Floatglas, Ornamentglas oder

Antikglas ermöglicht werden kann. Ein-

scheibensicherheitsglas (ESG) könnte wei-

ter vielfältig gestaltet werden, wenn es das

kleinteilige Bruchbild beibehält. Auch der

Einsatz von Verbundglas (VG) könnte mög-

lich bleiben, ohne den hohen Anforderun-

gen von Verbundsicherheitsglas (VSG) aus-

Feststellung, dass an einem entsprechendem

Glas jahrelang nichts passiert ist, im Haus-

halt keine Kinder leben, und das einmütige

Einverständnis von Auftraggeber und Hand-

werker aus, um bei einem Austausch wieder

einfaches Ornamentglas einzusetzen? Ant-

wort: Sollte sich die Formulierung durch-

setzen und mit der novellierten Norm bau-

rechtlich eingeführt werden, wird dieser Be-

reich als sicherheitsrelevant deklariert. Da-

mit würde im Falle einer Sanierung oder

Reparatur nicht mehr der Bestandschutz gel-

ten, sondern die neuen Anforderungen an

die Sicherheit aus der DIN 18008. Für die Si-

cherheitsanforderungen in diesem Bereich

sprechen durchaus noch weitere Aspekte.

Unfälle sind bei entsprechenden Einbausi-

tuationen bekannt, und es sind dabei nicht

nur Kinder betroffen. Zudemwird in der Ar-

beitsschutzrichtlinie und den Anforderun-

gen aus der DGUV genau für diese Vergla-

sungen schon seit einiger Zeit Sicherheits-

glas gefordert. Die Ausnahmen im privaten

Bereich sind kritisch zu betrachten.

Schaufenster weiter aus 6 mm

Float?

Nach den Vorschriften der Arbeitsschutz-

richtlinie und der DGUV wird für boden-

tiefe, zugängliche Schaufenster explizit der

Einsatz von Sicherheitsglas gefordert. So-

mit handelt es sich um sicherheitsrelevan-

te Bereiche, für die bei einer Instandsetzung

kein Bestandschutz gilt. In diesem Fall sind

Schaufenster nach aktuellen Anforderungen

zu verglasen.

Folgesitzung Anfang Oktober

Weil im Rahmen der ersten Einspruchsit-

zung am 11. und 12. Juni nicht über alle Ein-

sprüche entschieden werden konnte, wird

sie Anfang Oktober fortgesetzt. Zu begrü-

ßen ist die Tatsache, dass eine Vielzahl von

Einsprüchen zu den geplanten Änderungen

der Teile 1 und 2 der DIN 18008 zu einer

erneuten Erörterung der Thematik geführt

hat. Die Verbände haben sich zu demThema

Risikoabschätzung beteits kurzgeschlossen

und werden sich dazu beraten. Aus Sicht des

Glaserhandwerks erscheint die jetzige For-

mulierung als vorteilhaft, denn der Bundes-

innungsverband des Glaserhandwerks kann

an den Formulierungen der Anforderungen

an Sicherheitsglas unter 80 cm mitarbeiten.

Das Foto zeigt eine be-

schädigte Verglasung

eines Vordaches. In die-

sem und vielen weite-

ren gefahrengeneigten

Einsatzbereichen gelten

längst hohe Anforde-

rungen an den Splitter-

schutz und an die Rest-

tragfähigkeit. Für frei

zugängliche, bodennahe

Einsatzbereiche, in de-

nen das Glas durch ei-

nen unglücklichen Sturz

von Personen unmittel-

bar zerstört werden

kann, gelten normativ

bisher im privaten Be-

reich keine erhöhten

Schutzanforderungen.

schließlich gerecht zu werden. Möglich wä-

ren auch Gestaltungsvarianten, beispiels-

weise mit Zwischenlagen aus Holz, Metall

oder Stoff, die dennoch dem Bruchbild von

VSG entsprechen und diesen Sicherheitsan-

forderungen gerecht werden. Die Zugäng-

lichkeit von Verglasungen kann in so einem

gemeinsam erstellten Schriftstück genauer

beschrieben und bewertet werden, so zum

Beispiel die Punkte, was mit Zugänglichkeit

gemeint ist und welches Gefährdungspoten-

zial eine Einbausituatin birgt. Zudem kön-

nen Statistiken von Unfällen oder Einschät-

zungen von Gefährdungspotenzial unter-

schiedlicher Einbausituationen in eine Ri-

sikoabschätzung einfließen. Damit liegt es

nun in den Händen der Verbände, also auch

des Handwerks, den anerkannten Stand der

Technik zur Risikoabschätzung zu beschrei-

ben. Die oben aufgeführten Beispiele stel-

len nur einen Abriss möglicher Themen dar,

die in einer Risikoabschätzung thematisiert

werden können.

Glasfüllungen in Innentüren

Aufgrund unterschiedlicher Meinungen

wurde im Arbeitskreis des Normenaus-

schusses diskutiert, inwieweit Glasfüllungen

von Innentüren im Bereich der DIN 18008

Relevanz besitzen. Übereinstimmend stell-

te man fest, dass der Anwendungsbereich

mit der Benennung „Bauprodukt aus Glas“

diese Anwendung mit einbezieht. Die Nen-

nung von „Innentüren einschließlich Zu-

behör“ in Teil D der Muster-Verwaltungs-

vorschrift Technische Baubestimmungen

(MVV TB) (D 2.2.2.3) fordert nur keinen

Verwendungsnachweis. Dies ist aber keine

Freistellung von weiteren bestehenden Re-

gelungen. Wenn es Anforderungen aus allge-

mein anerkannten Regeln der Technik gibt -

hierzu zählen die DIN 18008 und die Anfor-

derungen aus der Bauordnung - sind diese

weiterhin zu berücksichtigen. Trotz der Aus-

nahme bleiben die Regeln für die Bemessung

und Konstruktion von Glas imBauwesen be-

stehen und regeln damit die Anwendung von

Glas, insbesondere auch von Glasfüllungen

in Innentüren.

Kein Bestandsschutz

Nun fragt man sich in der Branche, ob bei

der möglichen Durchsetzung der Formulie-

rungen aus 5.1.4 bei Türfüllungen im Innen-

raum weiter Ornamentglas verbaut werden

kann. Reicht in diesem Zusammenhang die