glas+rahmen
09.18
technik
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technik
praxis
die Bewertung der Gefährdung durch Glas
mit zu formulieren. So ist es zum Beispiel
vorstellbar, dass kleinformatige Scheiben,
typischerweise Lichtschlitze (Schießschar-
ten) in Hauseingangstüren oder musivi-
sche Bleiverglasungen, ein weitaus geringe-
res Gefährdungspotenzial bergen und damit
für diese Verglasungen weiterhin die Ver-
wendung von Floatglas, Ornamentglas oder
Antikglas ermöglicht werden kann. Ein-
scheibensicherheitsglas (ESG) könnte wei-
ter vielfältig gestaltet werden, wenn es das
kleinteilige Bruchbild beibehält. Auch der
Einsatz von Verbundglas (VG) könnte mög-
lich bleiben, ohne den hohen Anforderun-
gen von Verbundsicherheitsglas (VSG) aus-
Feststellung, dass an einem entsprechendem
Glas jahrelang nichts passiert ist, im Haus-
halt keine Kinder leben, und das einmütige
Einverständnis von Auftraggeber und Hand-
werker aus, um bei einem Austausch wieder
einfaches Ornamentglas einzusetzen? Ant-
wort: Sollte sich die Formulierung durch-
setzen und mit der novellierten Norm bau-
rechtlich eingeführt werden, wird dieser Be-
reich als sicherheitsrelevant deklariert. Da-
mit würde im Falle einer Sanierung oder
Reparatur nicht mehr der Bestandschutz gel-
ten, sondern die neuen Anforderungen an
die Sicherheit aus der DIN 18008. Für die Si-
cherheitsanforderungen in diesem Bereich
sprechen durchaus noch weitere Aspekte.
Unfälle sind bei entsprechenden Einbausi-
tuationen bekannt, und es sind dabei nicht
nur Kinder betroffen. Zudemwird in der Ar-
beitsschutzrichtlinie und den Anforderun-
gen aus der DGUV genau für diese Vergla-
sungen schon seit einiger Zeit Sicherheits-
glas gefordert. Die Ausnahmen im privaten
Bereich sind kritisch zu betrachten.
Schaufenster weiter aus 6 mm
Float?
Nach den Vorschriften der Arbeitsschutz-
richtlinie und der DGUV wird für boden-
tiefe, zugängliche Schaufenster explizit der
Einsatz von Sicherheitsglas gefordert. So-
mit handelt es sich um sicherheitsrelevan-
te Bereiche, für die bei einer Instandsetzung
kein Bestandschutz gilt. In diesem Fall sind
Schaufenster nach aktuellen Anforderungen
zu verglasen.
Folgesitzung Anfang Oktober
Weil im Rahmen der ersten Einspruchsit-
zung am 11. und 12. Juni nicht über alle Ein-
sprüche entschieden werden konnte, wird
sie Anfang Oktober fortgesetzt. Zu begrü-
ßen ist die Tatsache, dass eine Vielzahl von
Einsprüchen zu den geplanten Änderungen
der Teile 1 und 2 der DIN 18008 zu einer
erneuten Erörterung der Thematik geführt
hat. Die Verbände haben sich zu demThema
Risikoabschätzung beteits kurzgeschlossen
und werden sich dazu beraten. Aus Sicht des
Glaserhandwerks erscheint die jetzige For-
mulierung als vorteilhaft, denn der Bundes-
innungsverband des Glaserhandwerks kann
an den Formulierungen der Anforderungen
an Sicherheitsglas unter 80 cm mitarbeiten.
Das Foto zeigt eine be-
schädigte Verglasung
eines Vordaches. In die-
sem und vielen weite-
ren gefahrengeneigten
Einsatzbereichen gelten
längst hohe Anforde-
rungen an den Splitter-
schutz und an die Rest-
tragfähigkeit. Für frei
zugängliche, bodennahe
Einsatzbereiche, in de-
nen das Glas durch ei-
nen unglücklichen Sturz
von Personen unmittel-
bar zerstört werden
kann, gelten normativ
bisher im privaten Be-
reich keine erhöhten
Schutzanforderungen.
schließlich gerecht zu werden. Möglich wä-
ren auch Gestaltungsvarianten, beispiels-
weise mit Zwischenlagen aus Holz, Metall
oder Stoff, die dennoch dem Bruchbild von
VSG entsprechen und diesen Sicherheitsan-
forderungen gerecht werden. Die Zugäng-
lichkeit von Verglasungen kann in so einem
gemeinsam erstellten Schriftstück genauer
beschrieben und bewertet werden, so zum
Beispiel die Punkte, was mit Zugänglichkeit
gemeint ist und welches Gefährdungspoten-
zial eine Einbausituatin birgt. Zudem kön-
nen Statistiken von Unfällen oder Einschät-
zungen von Gefährdungspotenzial unter-
schiedlicher Einbausituationen in eine Ri-
sikoabschätzung einfließen. Damit liegt es
nun in den Händen der Verbände, also auch
des Handwerks, den anerkannten Stand der
Technik zur Risikoabschätzung zu beschrei-
ben. Die oben aufgeführten Beispiele stel-
len nur einen Abriss möglicher Themen dar,
die in einer Risikoabschätzung thematisiert
werden können.
Glasfüllungen in Innentüren
Aufgrund unterschiedlicher Meinungen
wurde im Arbeitskreis des Normenaus-
schusses diskutiert, inwieweit Glasfüllungen
von Innentüren im Bereich der DIN 18008
Relevanz besitzen. Übereinstimmend stell-
te man fest, dass der Anwendungsbereich
mit der Benennung „Bauprodukt aus Glas“
diese Anwendung mit einbezieht. Die Nen-
nung von „Innentüren einschließlich Zu-
behör“ in Teil D der Muster-Verwaltungs-
vorschrift Technische Baubestimmungen
(MVV TB) (D 2.2.2.3) fordert nur keinen
Verwendungsnachweis. Dies ist aber keine
Freistellung von weiteren bestehenden Re-
gelungen. Wenn es Anforderungen aus allge-
mein anerkannten Regeln der Technik gibt -
hierzu zählen die DIN 18008 und die Anfor-
derungen aus der Bauordnung - sind diese
weiterhin zu berücksichtigen. Trotz der Aus-
nahme bleiben die Regeln für die Bemessung
und Konstruktion von Glas imBauwesen be-
stehen und regeln damit die Anwendung von
Glas, insbesondere auch von Glasfüllungen
in Innentüren.
Kein Bestandsschutz
Nun fragt man sich in der Branche, ob bei
der möglichen Durchsetzung der Formulie-
rungen aus 5.1.4 bei Türfüllungen im Innen-
raum weiter Ornamentglas verbaut werden
kann. Reicht in diesem Zusammenhang die