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GLAS+RAHMEN

02.19

VERBÄNDE

3. Gibt es noch weitere Erleichterungen?

In den weiteren Teilen der Norm gibt es noch verschie-

dene Erleichterungen und Nachweise. Es werden zum

Beispiel Glasaufbauten beschrieben, deren Stoßsicherheit

oder deren Resttragfähigkeit nachgewiesen ist. Bei diesen

Vorgaben muss immer genau geprüft werden, für wel-

che Anforderungen bereits Nachweise erbracht sind. Bei-

spielsweise ist es bei der Tabelle B.1 der DIN 18008- so,

dass die Stoßsicherheit nachgewiesen ist, jedoch nicht

die Gebrauchstauglichkeit. In diesem Fall muss die Ge-

brauchstauglichkeit anderweitig nachgewiesen werden,

zum Beispiel über den Teil 2 der DIN 18008 Abschnitt

7.5 oder durch eine Berechnung.

4. Wie ist vorZugehen, wenn eine Verglasung

nicht gem. der DIN 18008 nachZuweisen ist?

Die DIN 18008 deckt einen Großteil von Standardvergla-

sungen ab. Was von der DIN 18008 nicht abgedeckt wird,

muss anderweitig nachgewiesen werden. Diese Nach-

weisführung kann unter anderem über eine Statik, an-

dere Normen oder baurechtliche Zulassungen erfolgen.

Bei den Zulassungen ist besonders darauf zu achten, was

sie regeln. Bei Zulassungen kann es sein, dass sie zum

Beispiel nur den Glasaufbau und die Lagerung beschrei-

ben und dass ein möglicher Wandanschluss des Systems

nicht geregelt ist. Dabei ermöglicht der Weg über Zu-

lassungen, neue und innovative Bauarten und Baupro-

dukte baurechtlich umzusetzen.

stefan wolter

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Fragen und Antworten aus

dem Beratungsalltag des

Instituts für Verglasungstechnik

und Fensterbau e.V.

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