glas+rahmen
02.19
verbände
52
verbände
4 fragen
1. Welche Fragen treten am häufigsten im
Zusammenhang mit der DIN 18008 auf?
Momentan ist die häufigste Frage, ob die überarbeiteten
Teile 1 und 2 der DIN 18008 schon anzuwenden sind. Die
Frage lässt sich schnell und kurz mit „Nein“ beantworten,
da die Überarbeitung noch nicht abgeschlossen ist. Der
Normentwurf von Mai 2018 kann aber schon angewendet
werden, wenn er vertraglich vereinbart wird. Dabei ist der
Anwendungswarnvermerk zu berücksichtigen:
- „Dieser Norm-Entwurf mit Erscheinungsdatum 2018-
04-06 wird der Öffentlichkeit zur Prüfung und Stellung-
nahme vorgelegt. Weil die beabsichtigte Norm von der
vorliegenden Fassung abweichen kann, ist die Anwen-
dung dieses Entwurfs besonders zu vereinbaren.“
Eine generelle Anwendung der Norm erschließt sich je-
doch nicht aus diesem Entwurf. Wann die Überarbei-
tung abgeschlossen ist und die Norm veröffentlicht wird,
ist noch nicht bekannt, insbesondere weil über eine wei-
tere Veröffentlichung im Normen-Entwurfs-Portal mit
anschließender Einspruchssichtung abgestimmt wird.
Eine weitere häufig gestellte Fragestellung bezieht sich
auf die Nachweisführung mit und durch die DIN 18008.
Entsprechende Fragen sind durch den Wegfall der Vier-
Meter-Regel verstärkt aufgetreten. Vor der Einführung
der DIN 18008 mussten für Verglasungen, deren Ober-
kante bis vier Meter über einer Verkehrsfläche liegt, kei-
ne Nachweise erbracht werden. Die Vier-Meter-Regel
setzte jedoch andere Verglasungsregelungen nicht au-
ßer Kraft. So mussten unter anderem die Arbeitsstätten-
regelungen, DGUV-Vorschriften (z.B. für Schulen und
Kitas) und die Verkehrssicherungspflicht beachtet und
umgesetzt werden. Man hat Handwerkern lediglich ei-
nen Teil des bürokratischen Aufwands erspart. Mit Ein-
führung der DIN 18008 wurde die Vier-Meter-Regel je-
doch ersatzlos gestrichen, sodass jetzt jede Verglasung
nachgewiesen werden muss.
2. Sieht die DIN 18008 Erleichterungen
für den Handwerker vor?
In den Normenteilen gibt es diverse Erleichterungen
und Nachweise, die vom Handwerker genutzt und an-
gewendet werden können. Diese umfassen zum Beispiel
die Gebrauchstauglichkeit oder die Stoßsicherheit von
Glasscheiben. Eine sehr nützliche Nachweisführung be-
findet sich im Teil 2 der DIN 18008 und zwar unter Ab-
schnitt 7.5. Dieser Abschnitt macht unter anderem An-
gaben über den Aufbau von Scheiben:
- „Vertikalverglasungen aus Zwei- oder Dreischeiben-Iso-
lierglas dürfen für Einbauhöhen bis 20 m über Gelände
bei normalen Produktions- und Einbaubedingungen der
Isolierverglasungen, d. h. DIN 18008-1:2010-12, Tabelle 3
ist anwendbar, ohne weiteren Nachweis bei Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen verwendet werden:
- Glaserzeugnis: Floatglas, TVG, ESG/ESG-H
oder VSG aus den vorgenannten Glasarten
- Fläche: ≤ 1,6 m²
- Scheibendicke: ≥ 4 mm
- Differenz der Scheibendicken: ≤ 4 mm
- Scheibenzwischenraum: ≤ 16 mm
- Charakteristischer Wert der Windlast: ≤ 0,8 kN/m²
-
Anmerkung:
Unterschreitet die Länge der kürzeren
Kante den Wert von 500 mm (Zweischeiben-Isolierglas)
und 700 mm (Dreischeiben-Isolierglas), so erhöht sich
jedoch bei Scheiben aus Floatglas das Bruchrisiko infol-
ge von Klimaeinwirkungen.“
Bei Einhaltung dieser Vorgaben gilt die Verglasung als
nachgewiesen. Leider fällt diese Erleichterung mit der
Überarbeitung der DIN 18008 weg, sodass dann jede
Verglasung gesondert nachgewiesen werden muss.
Nachweisführung über die DIN 18008
Die Einführung der
überarbeiteten Teile
1 und 2 der DIN 18008
wird wohl noch länger
auf sich warten lassen.
Die umstrittene Forde-
rung nach dem Einsatz
von bruchsicherem Glas
an frei zugänglichen
Einbauorten bis zu
einer Höhe von 80
Zentimetern ist kurz vor
Jahresende durch eine
neue Formulierung
ersetzt worden. Nun
beginnt ein neuer
Abstimmungsprozess.
Die Glasbemessungsnorm DIN 18008 „Glas im Bauwesen – Bemessungs-
und Konstruktionsregeln“ gibt es schon seit über acht Jahren,
baurechtlich eingeführt ist sie seit 2015. Fragen zur Norm und deren
Anwendung gibt es aber nach wie vor.
Foto: © Vössing