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glas+rahmen
02.19
Technik
Kurz vor Weihnachten 2018 hat sich bei der in der Glas- und Fenster-
branche seit einiger Zeit heiß umstrittenen Formulierung zum Einsatz
von bruchsicherem Glas in frei zugänglichen Einbaubereichen un-
ter 80 cm Einbauhöhe im Entwurf der DIN 18008 eine überraschende
Wende ergeben (siehe Glas+Rahmen 1/2019, S. 6) Aufgrund von Ein-
wänden aus der Bauministerkonferenz und der Obersten Bauaufsicht
Baden-Württemberg wurde der bis dahin strittige und bereits nach
vielen Einwänden durch einen Ausnahme-Zusatz abgeschwäch-
te Passus unter Absatz 5.1.4 „Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche
Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens
0,80 m über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten
auszuführen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn
eine Risikoabschätzung durchgeführt wurde” gestrichen und durch
einen neuen ersetzt.
Dazu erreichte die Redaktion folgende Information von Ralph Matthis,
Berater des Instituts für Verglasungstechnik und Fensterbau und Mit-
glied des für die Novellierung der DIN 18008 Teile 1 und 2 verantwort-
lichen Normenarbeitskreises NA005-09-25 AA.
„In einer Webkonferenz am 17. Dezember wurden innerhalb des DIN-
Normenausschusses weitere Stellungnahmen von Seiten der Obers-
ten Bauaufsicht in Baden-Württemberg und der Bauministerkonfe-
renz zum Kapitel 5.1.4 „Sicherheitsglas unterhalb 80 cm“ diskutiert.
Der bisherige umstrittene Text wurde verworfen und durch folgenden
Passus ersetzt: `Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei
frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das
kann bspw. durch Beschränkungen der Zugänglichkeit (Abschran-
kung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten
erfolgen.´ Diese Formulierung bezieht sich auf den § 37, Absatz 2 der
Musterbauordnung (MBO), die schon in der Version von 2002 veröf-
fentlicht wurde und als Empfehlung einer Mindestanforderung der
Baukonferenz an die Länder gilt. Dort heißt es: ´Glastüren und an-
dere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Ver-
kehrsflächen herabreichen, sind so zu kenn-
zeichnen, dass sie leicht erkannt werden
können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für
größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies
die Verkehrssicherheit erfordert.´
Immerhin basiert die Formulierung nunmehr
auf den Grundlagen der Bauministerkonferenz
und kann kaum mehr wegdiskutiert werden.
Bisher war die Grundforderung Glas mit siche-
rem Bruchverhalten unter 80 cm zu verwen-
den, wobei eine Risikobeurteilung von dieser
Vorgabe hätte befreien können. Nun soll zu-
nächst durch eine Risikobeurteilung bezüglich
der Verkehrssicherheit ermittelt werden, ob
an frei zugänglichen Einbauorten bruchsiche-
res Glas oder andere Schutzmaßnahmen (Ab-
schrankung) erforderlich sind. Der Verweis auf
Glas mit sicherem Bruchverhalten bleibt er-
halten und lässt weiterhin mehr Glasprodukte
und Anwendungen als nur VSG oder ESG zu.
Hinsichtlich der Risikoabwägung ändert sich zur vorherigen Formulie-
rung nichts, denn auch in diesem Fall ist die Bewertung der Verkehrs-
sicherheit eine Angelegenheit, die nicht von den ausführenden Hand-
werksbetrieben geleistet werden kann. Umso mehr wird eine Risiko-
beurteilung zu den Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemein-
schaftlich im Einvernehmen der Fachverbände zu leisten sein.
Aufgrund der genannten und zahlreicher weiterer Änderungen emp-
fiehlt die Normen-Prüfstelle eine weitere Veröffentlichung des Entwurfs
der Teile 1 und 2 der DIN 18008 im Normen-Entwurfsportal, verbunden
mit einer weiteren Einspruchssitzung. Im Moment läuft dazu im Nor-
menausschuss die notwendige obligatorische Umfrage. Von einer zeit-
nahen Veröffentlichung der novellierten Norm ist nicht auszugehen.“
NOVELLIERUNG DIN 18008 „GLAS IM BAUWESEN“
NACH ÄNDERUNGEN ERNEUTE EINSPRUCHSPHASE EMPFOHLEN
VEREINFACHTES ASBEST-VERFAHREN GENEHMIGT
HANDWERKER KÖNNEN NUN NACH DEN VORGABEN ARBEITEN
In der aktuellen Information der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
201-012 wurde das Verfahren BT 42 mit
dem Titel „Ausbau von asbesthaltigem Kitt
im Glasfalz durch Aushauen und Schnei-
den mit und ohne Erwärmung“ veröffent-
licht. Damit ist das Verfahren nun offiziell
genehmigt und kann angewendet werden.
Es ermöglicht die gesetzeskonforme Ent-
fernung von astbesthaltigem Kitt aus Holz-
und Metallfensterrahmen. In Kooperation
mit der IFA (Institut für Arbeitsschutz) und
der BG Bau (Berufsgenossenschaft Bau) wur-
de der Entwurf für das emissionsarme Ver-
fahren gemeinsam mit Vertretern des Bun-
desinnungsverbandes des Glaserhandwerks
erarbeitet. Der Vorschlag diente als Basis, je-
doch musste anhand von personenbezoge-
nen Messungen erst noch bestätigt werden,
dass die Faserkonzentration während der Ar-
beit sich unter 10.000 Fasern/m³ befindet. Als
Basis für die Arbeiten mit Kitt dient der so-
genannte „Kleine Asbestschein“, der in zwei
Tagen mit einer abschließenden Prüfung ab-
solviert werden kann und mittlerweile von
Glaserinnungen deutschlandweit angebo-
ten wird. Darüber hinaus müssen weite-
re Anforderungen, wie z.B. die Anmeldung
bei der Arbeitsschutzbehörde, erfüllt wer-
den. Infos zu den Asbestkursen zur Erlan-
gung des „Kleinen Asbestschein“ gibt es
beim Technischen Kompetenzzentrum des
Glaserhandwerks unter Tel. 06433-913315.
Der Text der BT 42 im Volltext befindet sich
auf der Internetseite DGUV
(www.dguv.de)
unter dem Suchwort „dguv 201-012“.
Ralph Matthis ist
Technischer Berater
des Instituts für
Verglasungstechnik
und Fensterbau
e.V. in Hadamar
und vertritt den
Bundesinnungsver-
band des Glaser-
handwerks unter
anderem im Ar-
beitskreis des Nor-
menausschusses NA
005-09-25 AA.
Foto: © BIV