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glas+rahmen

02.19

Technik

Kurz vor Weihnachten 2018 hat sich bei der in der Glas- und Fenster-

branche seit einiger Zeit heiß umstrittenen Formulierung zum Einsatz

von bruchsicherem Glas in frei zugänglichen Einbaubereichen un-

ter 80 cm Einbauhöhe im Entwurf der DIN 18008 eine überraschende

Wende ergeben (siehe Glas+Rahmen 1/2019, S. 6) Aufgrund von Ein-

wänden aus der Bauministerkonferenz und der Obersten Bauaufsicht

Baden-Württemberg wurde der bis dahin strittige und bereits nach

vielen Einwänden durch einen Ausnahme-Zusatz abgeschwäch-

te Passus unter Absatz 5.1.4 „Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche

Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens

0,80 m über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten

auszuführen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn

eine Risikoabschätzung durchgeführt wurde” gestrichen und durch

einen neuen ersetzt.

Dazu erreichte die Redaktion folgende Information von Ralph Matthis,

Berater des Instituts für Verglasungstechnik und Fensterbau und Mit-

glied des für die Novellierung der DIN 18008 Teile 1 und 2 verantwort-

lichen Normenarbeitskreises NA005-09-25 AA.

„In einer Webkonferenz am 17. Dezember wurden innerhalb des DIN-

Normenausschusses weitere Stellungnahmen von Seiten der Obers-

ten Bauaufsicht in Baden-Württemberg und der Bauministerkonfe-

renz zum Kapitel 5.1.4 „Sicherheitsglas unterhalb 80 cm“ diskutiert.

Der bisherige umstrittene Text wurde verworfen und durch folgenden

Passus ersetzt: `Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei

frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das

kann bspw. durch Beschränkungen der Zugänglichkeit (Abschran-

kung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten

erfolgen.´ Diese Formulierung bezieht sich auf den § 37, Absatz 2 der

Musterbauordnung (MBO), die schon in der Version von 2002 veröf-

fentlicht wurde und als Empfehlung einer Mindestanforderung der

Baukonferenz an die Länder gilt. Dort heißt es: ´Glastüren und an-

dere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Ver-

kehrsflächen herabreichen, sind so zu kenn-

zeichnen, dass sie leicht erkannt werden

können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für

größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies

die Verkehrssicherheit erfordert.´

Immerhin basiert die Formulierung nunmehr

auf den Grundlagen der Bauministerkonferenz

und kann kaum mehr wegdiskutiert werden.

Bisher war die Grundforderung Glas mit siche-

rem Bruchverhalten unter 80 cm zu verwen-

den, wobei eine Risikobeurteilung von dieser

Vorgabe hätte befreien können. Nun soll zu-

nächst durch eine Risikobeurteilung bezüglich

der Verkehrssicherheit ermittelt werden, ob

an frei zugänglichen Einbauorten bruchsiche-

res Glas oder andere Schutzmaßnahmen (Ab-

schrankung) erforderlich sind. Der Verweis auf

Glas mit sicherem Bruchverhalten bleibt er-

halten und lässt weiterhin mehr Glasprodukte

und Anwendungen als nur VSG oder ESG zu.

Hinsichtlich der Risikoabwägung ändert sich zur vorherigen Formulie-

rung nichts, denn auch in diesem Fall ist die Bewertung der Verkehrs-

sicherheit eine Angelegenheit, die nicht von den ausführenden Hand-

werksbetrieben geleistet werden kann. Umso mehr wird eine Risiko-

beurteilung zu den Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemein-

schaftlich im Einvernehmen der Fachverbände zu leisten sein.

Aufgrund der genannten und zahlreicher weiterer Änderungen emp-

fiehlt die Normen-Prüfstelle eine weitere Veröffentlichung des Entwurfs

der Teile 1 und 2 der DIN 18008 im Normen-Entwurfsportal, verbunden

mit einer weiteren Einspruchssitzung. Im Moment läuft dazu im Nor-

menausschuss die notwendige obligatorische Umfrage. Von einer zeit-

nahen Veröffentlichung der novellierten Norm ist nicht auszugehen.“

NOVELLIERUNG DIN 18008 „GLAS IM BAUWESEN“

NACH ÄNDERUNGEN ERNEUTE EINSPRUCHSPHASE EMPFOHLEN

VEREINFACHTES ASBEST-VERFAHREN GENEHMIGT

HANDWERKER KÖNNEN NUN NACH DEN VORGABEN ARBEITEN

In der aktuellen Information der Deutschen

Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

201-012 wurde das Verfahren BT 42 mit

dem Titel „Ausbau von asbesthaltigem Kitt

im Glasfalz durch Aushauen und Schnei-

den mit und ohne Erwärmung“ veröffent-

licht. Damit ist das Verfahren nun offiziell

genehmigt und kann angewendet werden.

Es ermöglicht die gesetzeskonforme Ent-

fernung von astbesthaltigem Kitt aus Holz-

und Metallfensterrahmen. In Kooperation

mit der IFA (Institut für Arbeitsschutz) und

der BG Bau (Berufsgenossenschaft Bau) wur-

de der Entwurf für das emissionsarme Ver-

fahren gemeinsam mit Vertretern des Bun-

desinnungsverbandes des Glaserhandwerks

erarbeitet. Der Vorschlag diente als Basis, je-

doch musste anhand von personenbezoge-

nen Messungen erst noch bestätigt werden,

dass die Faserkonzentration während der Ar-

beit sich unter 10.000 Fasern/m³ befindet. Als

Basis für die Arbeiten mit Kitt dient der so-

genannte „Kleine Asbestschein“, der in zwei

Tagen mit einer abschließenden Prüfung ab-

solviert werden kann und mittlerweile von

Glaserinnungen deutschlandweit angebo-

ten wird. Darüber hinaus müssen weite-

re Anforderungen, wie z.B. die Anmeldung

bei der Arbeitsschutzbehörde, erfüllt wer-

den. Infos zu den Asbestkursen zur Erlan-

gung des „Kleinen Asbestschein“ gibt es

beim Technischen Kompetenzzentrum des

Glaserhandwerks unter Tel. 06433-913315.

Der Text der BT 42 im Volltext befindet sich

auf der Internetseite DGUV

(www.dguv.de

)

unter dem Suchwort „dguv 201-012“.

Ralph Matthis ist

Technischer Berater

des Instituts für

Verglasungstechnik

und Fensterbau

e.V. in Hadamar

und vertritt den

Bundesinnungsver-

band des Glaser-

handwerks unter

anderem im Ar-

beitskreis des Nor-

menausschusses NA

005-09-25 AA.

Foto: © BIV