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FASSADE 1/2019
BRANCHE
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Aus der Rechtspraxis
„Neues“ Recht
Beim Streit um Abschlagszahlungen ist
zu beachten, dass die einschlägige gesetz-
liche Vorschrift des § 632a BGB seit dem
01.01.2018 in einer neuen Fassung gilt.
Sind erbrachte Leistungen nicht vertrags-
gemäß, soll der Besteller gemäß § 632a Abs.
1 BGB in der aktuellen Fassung die Zah-
lung eines angemessenen Teils des Abschla-
ges verweigern können. Angemessen soll
grundsätzlich das Doppelte etwaiger Man-
gelbeseitigungskosten sein. Dies soll nach
der einschlägigen Literatur zum „neuen“
gesetzlichen Bauvertragsrecht dazu füh-
ren, dass auch bei wesentlichen Mängeln
der Abschlagszahlungsanspruch teilwei-
se durchgesetzt werden kann, wenn er hö-
her ist, als das Doppelte der Mängelbesei-
tigungskosten. Dieser Umstand wird aktu-
ell mit dem Hinweis darauf begrüßt, dass
sich die Rechtslage durch das „neue“ Bau-
vertragsrecht zugunsten des Auftragneh-
mers geändert habe (vgl. OLG München/
BGH IBR 2019, 5 mit Anmerkung von Ro-
demann).
Wesentliche Mängel –
Keine Abschlagszahlung?
Aktueller Fall
Der Auftragnehmer ist im Rahmen eines
BGB-Bauvertrages (Geltung der VOB/B ist
nicht vereinbart) mit der Ausführung von
Fassadenarbeiten beauftragt. Nach der Fer-
tigstellung seiner Arbeiten macht er seinen
Vergütungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe
geltend.
Nachdem sich das Landgericht mit der Sa-
che befasst hatte, weist es die Klage ab und
stellt fest, dass der Vergütungsanspruch des
Auftragnehmers nicht fällig ist; dies, weil
die Fassadenarbeiten noch nicht abgenom-
men seien. Eine Abnahme sei im Übrigen –
so das Landgericht – auch nicht entbehrlich;
die Fassadenarbeiten seien mangelbehaftet.
Dem landgerichtlichen, klageabweisenden
Urteil tritt der Auftragnehmer mit der Be-
rufung entgegen. Er argumentiert dahinge-
hend, dass er seine Vergütungsklage (hilfs-
weise) auch auf den Abschlagszahlungs-
anspruch gestützt habe. Die Fälligkeit des
Abschlagszahlungsanspruchs hänge nicht
von der Abnahme ab (OLG München, Be-
schluss vom 13.01.2016/BGH, Beschluss
vom 25.04.2018,VII ZR 28/16).
Entscheidung des OLG München/
Bundesgerichtshofs
Der Auftragnehmer scheitert mit seinem
Vergütungsanspruch auch vor dem Ober-
landesgericht München.
Das Oberlandesgericht arbeitet zunächst
heraus, dass im vorliegenden Fall § 632a
BGB in der ab dem 01.01.2009 geltenden
Fassung anzuwenden ist. Insofern gelte,
dass die Abschlagszahlung wegen unwe-
sentlicher Mängel nicht verweigert werden
darf. Dies bedeute – so das Oberlandesge-
richt – aber im Umkehrschluss, dass bei we-
sentlichen Mängeln von vornherein kein
Anspruch auf eine Abschlagszahlung be-
Die Durchführung eines Fassadenbauvertrages stellt sich regelmäßig als zeitaufwendig
dar. Dementsprechend rechnet der Auftragnehmer üblicherweise noch während der
Leistungsausführung erbrachte Arbeiten mit Abschlagsrechnungen ab. Um die Frage, ob
und inwieweit der Auftraggeber den Ausgleich von Abschlagsrechnungen verweigern
kann, wird bei manchem Bauvorhaben heftig gestritten. Seit dem 01.01.2018 ist eine
neue gesetzliche Spielregel in den Blick geraten.
steht. Das Oberlandesgericht München titu-
liert mithin folgendes Ergebnis, welches im
Nachgang an das Verfahren vor dem Ober-
landesgericht auch vom Bundesgerichtshof
vertreten wird:
Der Auftragnehmer hat bei einem BGB-
Bauvertrag keinen Anspruch auf Abschlags-
zahlungen, wenn das Werk mit wesentli-
chen Mängeln behaftet ist (vgl. OLG Mün-
chen/BGH IBR 2019, 5).
Hinweise für die Praxis
„Altes“ Recht
Das Oberlandesgericht München und dar-
an anschließend der Bundesgerichtshof ha-
ben sich mit einem Fall beschäftigt, auf den
letztendlich die bis zum 31.12.2017 gelten-
den gesetzlichen Regularien zur Abschlags-
zahlung Anwendung gefunden haben. Der
kürzlich veröffentlichten Entscheidung ist
zu entnehmen, dass dem Fassadenbauauf-
tragnehmer dann kein Anspruch auf Ab-
schlagszahlungen zustehen kann, wenn er
vor dem Hintergrund eines BGB-Bauver-
trages tätig geworden sowie Leistungen
ggf. in erheblichem Umfang erbracht hat
und wenn die Leistungen mit wesentlichen
Mängeln behaftet sind.
Rechtsanwalt Jörg
Teller ist Fach
anwalt für Bau- und Architektenrecht in der
Frankfurter Kanzlei SMNG Rechtsanwaltsgesell
schaft mbH
(www.smng.de)
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