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FASSADE 1/2019

BRANCHE

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Aus der Rechtspraxis

„Neues“ Recht

Beim Streit um Abschlagszahlungen ist

zu beachten, dass die einschlägige gesetz-

liche Vorschrift des § 632a BGB seit dem

01.01.2018 in einer neuen Fassung gilt.

Sind erbrachte Leistungen nicht vertrags-

gemäß, soll der Besteller gemäß § 632a Abs.

1 BGB in der aktuellen Fassung die Zah-

lung eines angemessenen Teils des Abschla-

ges verweigern können. Angemessen soll

grundsätzlich das Doppelte etwaiger Man-

gelbeseitigungskosten sein. Dies soll nach

der einschlägigen Literatur zum „neuen“

gesetzlichen Bauvertragsrecht dazu füh-

ren, dass auch bei wesentlichen Mängeln

der Abschlagszahlungsanspruch teilwei-

se durchgesetzt werden kann, wenn er hö-

her ist, als das Doppelte der Mängelbesei-

tigungskosten. Dieser Umstand wird aktu-

ell mit dem Hinweis darauf begrüßt, dass

sich die Rechtslage durch das „neue“ Bau-

vertragsrecht zugunsten des Auftragneh-

mers geändert habe (vgl. OLG München/

BGH IBR 2019, 5 mit Anmerkung von Ro-

demann).

Wesentliche Mängel –

Keine Abschlagszahlung?

Aktueller Fall

Der Auftragnehmer ist im Rahmen eines

BGB-Bauvertrages (Geltung der VOB/B ist

nicht vereinbart) mit der Ausführung von

Fassadenarbeiten beauftragt. Nach der Fer-

tigstellung seiner Arbeiten macht er seinen

Vergütungsanspruch mit gerichtlicher Hilfe

geltend.

Nachdem sich das Landgericht mit der Sa-

che befasst hatte, weist es die Klage ab und

stellt fest, dass der Vergütungsanspruch des

Auftragnehmers nicht fällig ist; dies, weil

die Fassadenarbeiten noch nicht abgenom-

men seien. Eine Abnahme sei im Übrigen –

so das Landgericht – auch nicht entbehrlich;

die Fassadenarbeiten seien mangelbehaftet.

Dem landgerichtlichen, klageabweisenden

Urteil tritt der Auftragnehmer mit der Be-

rufung entgegen. Er argumentiert dahinge-

hend, dass er seine Vergütungsklage (hilfs-

weise) auch auf den Abschlagszahlungs-

anspruch gestützt habe. Die Fälligkeit des

Abschlagszahlungsanspruchs hänge nicht

von der Abnahme ab (OLG München, Be-

schluss vom 13.01.2016/BGH, Beschluss

vom 25.04.2018,VII ZR 28/16).

Entscheidung des OLG München/

Bundesgerichtshofs

Der Auftragnehmer scheitert mit seinem

Vergütungsanspruch auch vor dem Ober-

landesgericht München.

Das Oberlandesgericht arbeitet zunächst

heraus, dass im vorliegenden Fall § 632a

BGB in der ab dem 01.01.2009 geltenden

Fassung anzuwenden ist. Insofern gelte,

dass die Abschlagszahlung wegen unwe-

sentlicher Mängel nicht verweigert werden

darf. Dies bedeute – so das Oberlandesge-

richt – aber im Umkehrschluss, dass bei we-

sentlichen Mängeln von vornherein kein

Anspruch auf eine Abschlagszahlung be-

Die Durchführung eines Fassadenbauvertrages stellt sich regelmäßig als zeitaufwendig

dar. Dementsprechend rechnet der Auftragnehmer üblicherweise noch während der

Leistungsausführung erbrachte Arbeiten mit Abschlagsrechnungen ab. Um die Frage, ob

und inwieweit der Auftraggeber den Ausgleich von Abschlagsrechnungen verweigern

kann, wird bei manchem Bauvorhaben heftig gestritten. Seit dem 01.01.2018 ist eine

neue gesetzliche Spielregel in den Blick geraten.

steht. Das Oberlandesgericht München titu-

liert mithin folgendes Ergebnis, welches im

Nachgang an das Verfahren vor dem Ober-

landesgericht auch vom Bundesgerichtshof

vertreten wird:

Der Auftragnehmer hat bei einem BGB-

Bauvertrag keinen Anspruch auf Abschlags-

zahlungen, wenn das Werk mit wesentli-

chen Mängeln behaftet ist (vgl. OLG Mün-

chen/BGH IBR 2019, 5).

Hinweise für die Praxis

„Altes“ Recht

Das Oberlandesgericht München und dar-

an anschließend der Bundesgerichtshof ha-

ben sich mit einem Fall beschäftigt, auf den

letztendlich die bis zum 31.12.2017 gelten-

den gesetzlichen Regularien zur Abschlags-

zahlung Anwendung gefunden haben. Der

kürzlich veröffentlichten Entscheidung ist

zu entnehmen, dass dem Fassadenbauauf-

tragnehmer dann kein Anspruch auf Ab-

schlagszahlungen zustehen kann, wenn er

vor dem Hintergrund eines BGB-Bauver-

trages tätig geworden sowie Leistungen

ggf. in erheblichem Umfang erbracht hat

und wenn die Leistungen mit wesentlichen

Mängeln behaftet sind.

Rechtsanwalt Jörg

Teller ist Fach­

anwalt für Bau- und Architektenrecht in der

Frankfurter Kanzlei SMNG Rechtsanwaltsgesell­

schaft mbH

(www.smng.de

)

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