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FASSADE 4/2016
BRANCHE
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Aus der Rechtspraxis
Die Bau-Leistungsbeschreibung –
richtig, vollständig, widerspruchsfrei?!
Von Dr. Rainer Koch
Gibt es rechtliche Grundlagen für
die sachgerechte Erstellung von
Leistungsbeschreibungen?
Es gibt keine allgemein verbindlichen Vor-
gaben dazu, wer, wann und wie die vertra-
glichen Leistungsinhalte zusammenstellt
und beschreibt. Im Regelfall ist davon aus-
zugehen, dass der Auftraggeber, der Bau-
leistungen in Auftrag gibt, auch die entspre-
chenden Leistungsbeschreibungen und
Leistungsverzeichnisse (meist durch Archi-
tekten und Fachingenieure) erstellt. Orien-
tierungshilfe bei der Frage, was in derartige
Leistungsbeschreibungen aufzunehmen ist
und wie sie zu gliedern sind, geben die Re-
gelungen für das öffentliche Bauauftrags
wesen. Kernvorschriften sind dabei der § 7
VOB/A sowie die Hinweise zum Erstellen
von Leistungsbeschreibungen in den ein-
schlägigen DIN-Normen der VOB Teil C,
insbesondere der DIN 18299 (Allgemeine
Regelungen für Bauarbeiten jeder Art). Der
Text des § 7 VOB/A setzt den Idealfall ein-
er vollständigen, lückenlosen und in jeder
Beziehung verständlichen und nachvoll-
ziehbaren Leistungsbeschreibung voraus.
Dazu ein Textauszug – § 7VOB/A:
Abs. 1: Die Leistung ist eindeutig und so er-
schöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber
Die Leistungsbeschreibung stellt das sogenannte vertragliche Bausoll dar, also das, was gebaut werden
soll. Insofern sind die Vorgaben „richtig, vollständig, widerspruchsfrei“ Grundanforderungen, die für
den Planer beim Erstellen der Leistungsbeschreibung maßgeblich sind. Erfüllt die Leistungsbeschrei-
bung diese Vorgaben nicht, so sind Mängel und Nachträge häufig die Folge. Der Planer sollte solche
Defizite vermeiden, da sie haftungsrelevant werden können. Der Werkunternehmer sollte umgekehrt
die Leistungsbeschreibung genau prüfen, da die Chance auf Nachtragsvergütung besteht.
die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen
müssen und ihre Preise sicher und ohne um-
fangreiche Vorarbeiten berechnen können. ...
Abs. 3: Dem Auftragnehmer darf kein un-
gewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für
Umstände und Ereignisse, auf die er kein-
en Einfluss hat und deren Einwirkung auf die
Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen
kann. ...
Es ist allerdings wenig praxisnah, davon aus-
zugehen, dass alle Leistungsbeschreibungen
diese Anforderungen erfüllen. Nicht um-
sonst wird die Regelung des § 7VOB/A auch
gelegentlich als „Märchenbuch“ bezeichnet.
Als wichtige Ergänzung verweist § 7 VOB/A
Abs.1 Ziff. 7 darauf, dass
„… die Hinweise für
das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Ab-
schnitt 0 der allgemeinen technischen Vertrags-
bedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff.,
zu beachten sind.“
Die Hinweise für das Aufstellen der Leis-
tungsbeschreibung sind in den jeweiligen
DIN-Normen regelmäßig wie folgt geglie-
dert:
0.1 Angaben zur Baustelle
0.2 Angaben zur Ausführung
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von
der ATV
0.4 Einzelangaben zu „Nebenleistungen“
und „Besondere Leistungen“
0.5 Abrechnungseinheiten
Für den Planer ist unbedingt zu empfehlen,
dass er die genannten Vorgaben und Hilfs
mittel berücksichtigt, um Fehler, Lücken
und Widersprüche in der Leistungsbe
schreibung zu vermeiden.
Empfehlungen für die Praxis
Wunsch und Wirklichkeit hinsichtlich der
richtigen und vollständigen Leistungsbe-
schreibung liegen oft weit auseinander.
Nicht selten werden Leistungsbeschreibun-
gen aus bereits abgewickelten vergleich-
baren Baumaßnahmen herangezogen und
einfach übernommen. Dies ist gefährlich,
da jede Baumaßnahme ihre spezifisch-
en Besonderheiten aufweist. Es sollte da-
her mehr Zeit investiert und mehr Sorgfalt
in die Erstellung der Leistungsbeschreibung
und Ausführungsplanung gelegt werden,
denn Fehler in diesen Bereichen lassen sich
nachträglich meist nicht mehr korrigieren.
Dr. Rainer Koch
ist Rechtsanwalt
und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht und Mitgesell-
schafter der Kanzlei Dr. Koch Dorobek & Kol-
legen in Wiesbaden. Außerdem ist er Gesell-
schafter-Geschäftsführer der Bauakademie
Dr. Koch GmbH (Wiesbaden).
Dr. Rainer Koch
Praxisnahe
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Aktuelle Seminare der Kanzlei Dr. Koch Dorobek
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tektenrecht sowie Informationen zum Zertifi-
katslehrgang „Qualitätsmanager Baurecht“ fin-
den sich unter
www.bauplaner-recht.de§