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FASSADE 4/2016

BRANCHE

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Aus der Rechtspraxis

Die Bau-Leistungsbeschreibung –

richtig, vollständig, widerspruchsfrei?!

Von Dr. Rainer Koch

Gibt es rechtliche Grundlagen für

die sachgerechte Erstellung von

Leistungsbeschreibungen?

Es gibt keine allgemein verbindlichen Vor-

gaben dazu, wer, wann und wie die vertra-

glichen Leistungsinhalte zusammenstellt

und beschreibt. Im Regelfall ist davon aus-

zugehen, dass der Auftraggeber, der Bau-

leistungen in Auftrag gibt, auch die entspre-

chenden Leistungsbeschreibungen und

Leistungsverzeichnisse (meist durch Archi-

tekten und Fachingenieure) erstellt. Orien-

tierungshilfe bei der Frage, was in derartige

Leistungsbeschreibungen aufzunehmen ist

und wie sie zu gliedern sind, geben die Re-

gelungen für das öffentliche Bauauftrags­

wesen. Kernvorschriften sind dabei der § 7

VOB/A sowie die Hinweise zum Erstellen

von Leistungsbeschreibungen in den ein-

schlägigen DIN-Normen der VOB Teil C,

insbesondere der DIN 18299 (Allgemeine

Regelungen für Bauarbeiten jeder Art). Der

Text des § 7 VOB/A setzt den Idealfall ein-

er vollständigen, lückenlosen und in jeder

Beziehung verständlichen und nachvoll-

ziehbaren Leistungsbeschreibung voraus.

Dazu ein Textauszug – § 7VOB/A:

Abs. 1: Die Leistung ist eindeutig und so er-

schöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber

Die Leistungsbeschreibung stellt das sogenannte vertragliche Bausoll dar, also das, was gebaut werden

soll. Insofern sind die Vorgaben „richtig, vollständig, widerspruchsfrei“ Grundanforderungen, die für

den Planer beim Erstellen der Leistungsbeschreibung maßgeblich sind. Erfüllt die Leistungsbeschrei-

bung diese Vorgaben nicht, so sind Mängel und Nachträge häufig die Folge. Der Planer sollte solche

Defizite vermeiden, da sie haftungsrelevant werden können. Der Werkunternehmer sollte umgekehrt

die Leistungsbeschreibung genau prüfen, da die Chance auf Nachtragsvergütung besteht.

die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen

müssen und ihre Preise sicher und ohne um-

fangreiche Vorarbeiten berechnen können. ...

Abs. 3: Dem Auftragnehmer darf kein un-

gewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für

Umstände und Ereignisse, auf die er kein-

en Einfluss hat und deren Einwirkung auf die

Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen

kann. ...

Es ist allerdings wenig praxisnah, davon aus-

zugehen, dass alle Leistungsbeschreibungen

diese Anforderungen erfüllen. Nicht um-

sonst wird die Regelung des § 7VOB/A auch

gelegentlich als „Märchenbuch“ bezeichnet.

Als wichtige Ergänzung verweist § 7 VOB/A

Abs.1 Ziff. 7 darauf, dass

„… die Hinweise für

das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Ab-

schnitt 0 der allgemeinen technischen Vertrags-

bedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff.,

zu beachten sind.“

Die Hinweise für das Aufstellen der Leis-

tungsbeschreibung sind in den jeweiligen

DIN-Normen regelmäßig wie folgt geglie-

dert:

0.1 Angaben zur Baustelle

0.2 Angaben zur Ausführung

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von

der ATV

0.4 Einzelangaben zu „Nebenleistungen“

und „Besondere Leistungen“

0.5 Abrechnungseinheiten

Für den Planer ist unbedingt zu empfehlen,

dass er die genannten Vorgaben und Hilfs­

mittel berücksichtigt, um Fehler, Lücken

und Widersprüche in der Leistungsbe­

schreibung zu vermeiden.

Empfehlungen für die Praxis

Wunsch und Wirklichkeit hinsichtlich der

richtigen und vollständigen Leistungsbe-

schreibung liegen oft weit auseinander.

Nicht selten werden Leistungsbeschreibun-

gen aus bereits abgewickelten vergleich-

baren Baumaßnahmen herangezogen und

einfach übernommen. Dies ist gefährlich,

da jede Baumaßnahme ihre spezifisch-

en Besonderheiten aufweist. Es sollte da-

her mehr Zeit investiert und mehr Sorgfalt

in die Erstellung der Leistungsbeschreibung

und Ausführungsplanung gelegt werden,

denn Fehler in diesen Bereichen lassen sich

nachträglich meist nicht mehr korrigieren.

Dr. Rainer Koch

ist Rechtsanwalt

und Fachanwalt

für Bau- und Architektenrecht und Mitgesell-

schafter der Kanzlei Dr. Koch Dorobek & Kol-

legen in Wiesbaden. Außerdem ist er Gesell-

schafter-Geschäftsführer der Bauakademie

Dr. Koch GmbH (Wiesbaden).

Dr. Rainer Koch

Praxisnahe

Rechtsseminare

Aktuelle Seminare der Kanzlei Dr. Koch Dorobek

& Kollegen rund um das Thema Bau- und Archi-

tektenrecht sowie Informationen zum Zertifi-

katslehrgang „Qualitätsmanager Baurecht“ fin-

den sich unter

www.bauplaner-recht.de

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