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glas+rahmen

06.18

technik

31

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betriebsführung

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flächenversetzter Ausführung

cherheitsstandards bieten. Wo immer mög-

lich, sollten personenbezogene Daten ver-

schlüsselt werden. Außerdem sollte man

für Virenschutz, Zugangsbeschränkungen,

Löschfristen und auch Einbruchschutz sor-

gen. Die Datenverarbeitung über einen exter-

nen Dienstleister abzuwickeln, kann hier viel

Erleichterung bringen. Allerdings bleibt der

Chef selbst in der Verantwortung, dass alles

richtig läuft, seine Haftung kann er nicht de-

legieren. Dienstleister wie Steuerberater, Let-

tershops oder Cloud-Anbieter (sogenannte

Auftragsverarbeiter) müssen entsprechend

sorgfältig ausgewählt werden, denn für ihre

Fehler haftet der Auftraggeber mit.

Wie holt man die Einwilligung

richtig ein?

Eine Einwilligung ist nur dann rechtmä-

ßig, wenn die betroffene Person sie freiwil-

lig und aktiv durch eine „eindeutige bestäti-

gende Handlung“ erklärt. Dies kann auch mit

Anklicken eines Kästchens auf einer Inter-

netseite geschehen. Neu ist, dass die Einwil-

ligung nicht mehr schriftlich erfolgen muss

– mündlich ist sie jetzt auch wirksam. Pra-

xistipp: „Schon aus Beweis- und Dokumen-

tationsgründen sollte sich ein Unternehmer

die Einwilligung immer schriftlich geben las-

sen“, betont die Expertin der HWK Düssel-

dorf. Der Fragende muss dabei seine Identität

offenlegen (Name oder Firma) und erklären,

welche Daten er erhebt (etwa Adressdaten,

Kontodaten) und zu welchem Zweck (zum

Beispiel Werbung, Weitergabe an Dritte). Er

muss auch auf das Widerrufsrecht des Betrof-

fenen hinweisen. Die Angaben müssen ver-

ständlich und so konkret sein, dass sich der

Einwilligende darüber ein Bild machen kann,

was mit seinen Daten passiert. Bei Marke-

tingaktionen sollten Unternehmer besonders

aufpassen: Hat jemand seine E-Mail-Adres-

se etwa für einen Newsletter angemeldet, gilt

diese Einwilligung nur dafür und nicht auch

für andere Marketing-Mailings. Künftig ist

eine Einwilligung auch auf demselben Weg

widerrufbar, wie sie sie erteilt wurde. Und:

Jeder kann verlangen, dass seine Daten wie-

der gelöscht werden!

Wie wirken die Regeln sich auf das

Bewerbungsverfahren aus?

Wer neue Mitarbeiter sucht, muss diese be-

reits beim Eingang ihrer Unterlagen über

die Datenerhebung informieren. Wie bisher

darf der Arbeitgeber Fragen nach Grundda-

ten stellen und tätigkeitsbezogene Unterla-

gen anfordern, wie etwa Zeugnisse und Qua-

lifikationsnachweise.

Was bedeutet das Recht auf

Auskunft?

Künftig können Betroffene jederzeit Aus-

kunft über ihre gespeicherten Daten, den

Zweck der Datenspeicherung und etwai-

ge Datenweitergaben einholen. Das heißt,

Unternehmen müssen den Betroffenen eine

Auskunft geben, welche personenbezogene

Daten wie genutzt werden und wie man auf

diese Daten zugreift.

Was ist ein „Verzeichnis der

Verarbeitungstätigkeiten“?

Alle Betriebe, die regelmäßig personenbezo-

gene Daten verarbeiten, müssen diese Pro-

zesse in einem Verzeichnis dokumentieren.

Wer also Mitarbeiterakten elektronisch ver-

waltet, ein Zeiterfassungssystem oder eine

Kundendatei (CRM) führt, ist schon in der

Pflicht. Allein Lohn- und Gehaltsabrech-

nungen betreffen beispielsweise Religions-

und Gesundheitsdaten (Krankheitstage), so

dass praktisch alle Unternehmen ein Ver-

arbeitungsverzeichnis führen müssen. Das

Verzeichnis dient der Abschätzung der Ri-

siken. „Dafür muss man sich fragen: Wie

könnten Daten in unbefugte Hände geraten

und wie hoch ist hierfür die Wahrschein-

lichkeit?“, erklärt Baumgärtel. Gerade bei

Cloud-Diensten sollte man auf entsprechen-

de Vorkehrungen des Anbieters achten. Soll-

te das Verzeichnis unvollständig oder nicht

vorhanden sein, drohen erhebliche Buß-

gelder. Birgt die Datenverarbeitung ein ho-

hes Risiko für die Personen, ist eine „Da-

tenschutzfolgenabschätzung“ vorzunehmen.

Etwa dort, wo besonders schutzwürdige Da-

ten betroffen sind, wie bei den Gesundheits-

handwerken oder bei großen Betrieben mit

vielen Mitarbeitern.

anne kieserling

Infos des ZDH

Auf der Website des Zentralverbandes des

Deutschen Handwerks

(www.zdh.de

) gibt

es unter der Rubrikenfolge Fachbereiche /

Organisation und Recht / Datenschutz /

Datenschutz für Handwerksbetriebe eine

Fülle hilfreicher Infos über die Anforderun-

gen der DSGVO und wie Unternehmen

diese erfüllen können.

Themen-Special „Das neue Datenschutz-

recht“ unter

www.handwerksblatt.de

Kurz-Checkliste DSGVO für Handwerks- und

Produktionsbetriebe unter www.lda.bayern.

de/de/kleine-unternehmen.html

Unter

www.lexoffice.de/dsgvo/

wird ein

kostenloser Leitfaden von lexoffice mit Ex-

pertenrat und Mustervorlagen zur DSGVO zur

Verfügung gestellt.

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