glas+rahmen
06.18
technik
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Den Datenschutz im Griff?
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in
Kraft. Die in der gesamten EU geltende Verordnung soll die Privat
sphäre von Verbrauchern schützen. Auch Handwerksbetriebe müssen
die neuen Anforderungen bezüglich der Datenspeicherung ernst
nehmen, denn bei Verstoss drohen Bussgelder.
„das betrifft mich
doch gar nicht“,
denkt so mancher Inhaber eines Hand-
werksbetriebs beim Stichwort Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO). Irrtum! Die
Verordnung hat Folgen für alle Unterneh-
men – auch für die kleinen. „Jeder Betrieb,
der Mitarbeiterdaten elektronisch verwal-
tet, ist schon mittendrin in der Haftung der
DSGVO“, erklärt Nicole Baumgärtel, Daten-
schutzbeauftragte der Handwerkskammer
Düsseldorf, „Handwerker, die eine Kunden-
datenbank oder ein elektronisches Kunden-
managementsystem führen, erst recht.“ Wer
Daten seiner Mitarbeiter, Kunden und Ge-
schäftspartner nutzen möchte, muss künftig
bestimmte Pflichten erfüllen. Auf den ers-
ten Blick sieht die DSGVO recht kompliziert
aus, im Vergleich zum aktuellen deutschen
Recht ändert sich aber nicht viel. Wie bis-
her dürfen personenbezogene Daten nur mit
Erlaubnis verarbeitet werden. Die Betroffe-
nen bekommen aber neue Auskunftsrechte.
Außerdem sollen mehr datenbezogene Vor-
gänge dokumentiert werden – wer das nicht
macht, riskiert in Zukunft Bußgelder.
Um welche Daten geht es?
Geschützt sind alle personenbezogenen
Daten von Mitarbeitern, Kunden und Ge-
schäftspartnern – also etwa Namen, Bilder,
Telefonnummern oder Adressen. Darunter
fallen auch digitale Daten wie E-Mail-Adres
sen und Nutzernamen in sozialen Netzwer-
ken, Profilbilder und IP-Adressen. Betriebe
müssen bestimmte Pflichten beachten, wie
sie diese Daten sammeln, speichern und nut-
zen.
Wann dürfen Daten genutzt
werden?
Erheben, verarbeiten und nutzen darf man
personenbezogene Daten grundsätzlich nur
mit einer Erlaubnis. Diese kann entstehen
aus einem Gesetz oder der Einwilligung der
betroffenen Person. Per Gesetz ist beispiels-
weise eine Datenverarbeitung zulässig, wenn
sie zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich
ist. „In der Praxis heißt das: Hat ein Hand-
werker etwa nach der Adresse eines Kun-
den gefragt, um den Auftrag vor Ort beim
Kunden ausführen zu können, ist das er-
laubt“, erklärt die Datenschutzbeauftrage Ni-
cole Baumgärtel. „Unproblematisch ist auch,
wenn er sich eine E-Mail-Adresse geben
lässt, um dem Kunden nach seinemWunsch
einen Kostenvoranschlag senden zu kön-
nen.“ Diese Daten – genauso wie die Daten
der Mitarbeiter – darf der Betrieb aber nicht
an Dritte weitergeben (Ausnahme: Dienst-
leister wie etwa Steuerberater oder Anwalt)
und nur so lange speichern, bis der Auftrag
erledigt ist. Will er sie in einer Datenbank
archivieren, bedarf das einer Genehmigung.
Grundsätzlich gilt: Seien Sie sparsam beim
Speichern von personenbezogenen Daten!
Auch die mit Erlaubnis erhobenen Daten
müssen vom Unternehmen geschützt wer-
den. Das bedeutet: Die Software muss auf
dem aktuellen Stand sein und zeitgemäße Si-
DSGVO
Die Datenschutz-Grundverord-
nung (DSGVO) ist eine Verordnung
der Europäischen Union, die den
Datenschutz EU-weit verein-
heitlicht. Sie soll einerseits den
Schutz von personenbezogenen
Daten und andererseits den frei-
en Datenverkehr innerhalb der
EU sicherstellen. Seit dem 25.
Mai 2018 gilt die DSGVO in allen
EU-Mitgliedstaaten.
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