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GLAS+RAHMEN

02.19

EDITORIAL

Baukosten als Stolperstein für Normentwurf

Liebe Leserin, lieber Leser,

Gutes braucht manchmal einfach etwas län-

ger. Ob das bei der Novellierung der DIN

18008 „Glas im Bauwesen; Bemessungs-

und Konstruktionsregeln“ auch zutreffen

wird, liegt – wenn sie denn nach langem

Ringen um die Inhalte von Teil 1 und Teil 2

irgendwann einmal veröffentlicht und bau-

rechtlich eingeführt wird – subjektiv im

Auge des Betrachters. Aber bis dahin wird

wohl noch etwas Zeit ins Land gehen, denn

unter anderem wurde der viel diskutierte

Passus in Kapitel .1. nun noch einmal ge-

ändert (siehe Seite 9). Die strittige Passage

sah für frei zugängliche Einbauorte bis 80

Zentimeter Höhe den Einsatz von bruch-

sicherem Glas vor, ermöglichte aber über

eine Risikobeurteilung Ausnahmen. Nun

geht der Meinungsbildungsprozess zum

Normentwurf in eine neue Runde.

„Risikobeurteilung“ eine noch gewichtigere

Bedeutung. Wer nun den Kopf schüttelt und

auf den Zusatzaufwand verweist, der möge ei-

nen Blick auf den § Abs. 2 Satz 2 der MBO/

LBO werfen, der schon lange fordert: „(…)

Weitere Schutzmaßnahmen sind für die grö-

ßere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die

Verkehrssicherheit erfordert.“ Eine Risikobe-

urteilung ist also schon längst Pflicht. Den-

noch werden die Glashersteller mit der Neu-

formulierung unter Kapitel .1. nicht glück-

lich sein. Sie hatten lange auf den obligatori-

schen Einsatz von bruchsicherem Glas bis zu

80 Zentimeter Einbauhöhe bei frei zugäng-

lichen Verglasungen gedrängt und dabei Si-

cherheitsaspekte ins

Feld geführt. Aber

auch Fensterbauer,

Glaser und Tischler,

Was ist passiert? Kurz vor Weihnachten,

so berichten beteiligte Verbände, haben Ver-

treter der Bauministerkonferenz in der Ein-

spruchssitzung des zuständigen Normen-Ar-

beitskreises deutlich gemacht, dass sie die

Normmit der bis dahin bestehenden Formu-

lierung unter .1. nicht einführen würden,

weil sie eine Verteuerung des Bauens befürch-

teten. Daraufhin wurde der entsprechen-

de Passus noch einmal umformuliert. Die

80-cm-Regelung fiel. Die neue Formulierung

im Normentwurf sieht nun bei jeder frei zu-

gänglichen Verglasung eine Beurteilung der

Verkehrssicherheit vor und erst bei Feststel-

lung eines Risikopotenzials den Einsatz von

bruchsicherem Glas oder eine Beschränkung

der Zugänglichkeit. Würde diese Formulie-

rung tatsächlich festgeschrieben, bekäme das

zuvor schon von den beteiligten Verbänden

in Angriff genommene Handlungspapier zur

von denen viele unter Anführung von techni-

schen Problemen und Kostengründen gegen

den obligatorischen Einsatz von bruchsiche-

rem Glas votierten, können die nun erfolg-

te Umformulierung nicht als Erfolg für sich

verbuchen. Bei der vorherigen Formulierung

hätten sie sich bei Kunden auf die Norm-

forderung nach bruchsicherem Glas beru-

fen können, bei der aktuellen Formulierung

müssten sie bei jeder Verglasung eigenständig

eine Risikobeurteilung durchführen. Ein „Das

haben wir schon immer so gemacht“ erfüllt

diese Forderung nicht.

Nun wird der Normenausschuss die Teile

1 und 2 der novellierten DIN 18008 voraus-

sichtlich als zweiten Entwurf herausgeben

und erneut zur Stellungnahme vorlegen. Ih-

re baurechtliche Einführung verschiebt sich

damit auf unbestimmte Zeit.

JÜrgen vÖssing

Jürgen Vössing,

Chefredakteur

Glas+Rahmen

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noch Verarbeiter haben

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